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Pharmaceutical products (оригинал извещения) (Германия - Тендер #48196856)


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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия)
Организатор тендера: AOK Sachsen-Anhalt
Номер конкурса: 48196856
Дата публикации: 17-11-2023
Источник тендера:


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Регистрация
20231113Body governed by public lawContract award noticeSuppliesOpen procedureEuropean UnionNot applicableLowest priceHealth01B0301
  1. Abschnitt I
    1. Name und Adressen
      AOK Sachsen-Anhalt
      Lüneburger Str. 4
      Magdeburg
      39106
      Germany
      Telefon: +49 391287845327
      E-Mail: Katja.Wartenberg@san.aok.de
      Fax: +49 3912878845327
    2. Art des öffentlichen Auftraggebers:
      Einrichtung des öffentlichen Rechts
    3. Haupttätigkeit(en):
      Gesundheit
  2. Abschnitt II
    1. Umfang der Beschaffung:
      1. Bezeichnung des Auftrags:

        Arzneimittel mit dem Wirkstoff Rivaroxaban (ATC: B01AF01 - in allen Wirkstärken außer 2,5 mg je Filmtablette) Referenznummer der Bekanntmachung: AOK SAN 2022 openhouse 9

        Referenznummer der Bekanntmachung: 2022/S 012-026002
      2. CPV-Code Hauptteil:
        33600000
      3. Art des Auftrags:
        Lieferauftrag
      4. Kurze Beschreibung:

        Gegenstand dieser Veröffentlichung ist der Abschluss von nicht exklusiven Rabattverträgen nach § 130a

        Abs. 8 SGB V zu Arzneimitteln mit dem Wirkstoff Rivaroxaban (ATC: B01AF01 - in allen Wirkstärken außer

        2,5 mg je Filmtablette) im Rahmen eines sogenannten "open-house-Modells". Unter Vorgabe einheitlicher

        Vertragskonditionen sowie eines einheitlichen Zugangsverfahrens wird allen geeigneten und interessierten

        pharmazeutischen Unternehmen oder Gemeinschaften pharmazeutischer Unternehmen der Abschluss

        bzw. Beitritt zu einem Rabattvertrag nach §130 a Abs. 8 SGB V zu den unter Abschnitt B genannten

        Wirkstoffe angeboten. Interessierte pharmazeutische Unternehmen können dazu bei der unter I.1) genannten

        Kontaktadresse die Teilnahmeunterlagen sowie den jeweiligen Vertrag anfordern. Voraussetzung für den

        Abschluss eines Vertrages ist, dass das interessierte pharmazeutische Unternehmen die angeforderten

        Teilnahmeunterlagen vollständig ausgefüllt und unterzeichnet vorlegt.

      5. Angaben zu den Losen:
        Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
      6. Gesamtwert der Beschaffung:
        Wert
    2. Beschreibung
      1. Bezeichnung des Auftrags:
      2. Weitere(r) CPV-Code(s):

      3. Erfüllungsort:
      4. Beschreibung der Beschaffung:

        Abschluss nicht-exklusiver Rabattvereinbarungen nach§ 130a Abs. 8 SGB V zu Arzneimitteln dem

        Wirkstoff Rivaroxaban (ATC: B01AF01 - in allen Wirkstärken außer 2,5 mg je Filmtablette) mit jederzeitiger

        Abschlussmöglichkeit im Rahmen eines sogenannten "open-house-Modells". Mit jedem pharmazeutischen

        Unternehmen, das die Teilnahmevoraussetzungen erfüllt, wird ein Vertrag abgeschlossen. Eine Exklusivität ist

        nicht gegeben.

        Der Beitritt bzw. der Vertragsabschluss kann jederzeit und zu den gleichen Bedingungen erfolgen. Individuelle

        Vertragsverhandlungen werden nicht durchgeführt. Der früheste Vertragsbeginn ist der 01.03.2022.

        Davonausgehend beträgt die Vertragslaufzeit maximal 24 Monate. Der Vertrag endet am 29.02.2024

        unabhängig von dem Beginn des Vertrages. Sollte die AOK Sachsen-Anhalt während der Vertragslaufzeit nach

        Maßgabe der einschlägigen vergaberechtlichen Vorschriften Exklusivverträge für die Wirkstoffe ausschreiben,

        werden die im Rahmen dieser Veröffentlichung geschlossenen Verträge entsprechend den vertraglichen

        Regelungen beendet.

        Bei der vorliegenden Veröffentlichung handelt es sich nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrags

        im Sinne des § 103 GWB bzw. des Vergaberechts. Um ein weitestgehendes Maß an Transparenz für die

        beabsichtigten Vertragsabschlüsse zu gewährleisten, erfolgt die Veröffentlichung im Supplement zum

        Amtsblatt der Europäischen Union. In Ermangelung eines entsprechenden Veröffentlichungsformulars wird

        die Auftragsbekanntmachung genutzt. Die daraus resultierenden begrifflichen Vorgaben, wie bspw. die

        Verfahrensbezeichnung "offenes Verfahren", sind einzig der Nutzung dieses Bekanntmachungsformulars und

        der Veröffentlichungsplattform geschuldet. Eine weitere Bedeutung, insbesondere eine Unterwerfung unter

        vergaberechtliche Regelungen, soweit sie nicht aus rechtlichen Gründen verpflichtend sind, ist damit nicht

        verbunden.

      5. Zuschlagskriterien:
      6. Angaben zu Optionen:
        Optionen: nein
      7. Angaben zu Mitteln der Europäischen Union:
        Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
      8. Zusätzliche Angaben:
  3. Abschnitt IV
  4. Beschreibung:
    1. Verfahrensart:
      Offenes Verfahren
    2. Angaben zur Rahmenvereinbarung oder zum dynamischen Beschaffungssystem:
    3. Angaben zur elektronischen Auktion:
    4. Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA):
      Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: nein
  5. Verwaltungsangaben:
    1. Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren:
      Bekanntmachungsnummer im ABl.: 2022/S 012-026002
    2. Angaben zur Beendigung des dynamischen Beschaffungssystems:
    3. Angaben zur Beendigung des Aufrufs zum Wettbewerb in Form einer Vorinformation:
  • Abschnitt V
  • Abschnitt VI
    1. Zusätzliche Angaben

      Der Vertrag wird vorzeitig zum 31.12.2023 beendet. Zum 01.01.2024 wird ein neuer open house Vertrag angeboten und zeitnah veröffentlicht.

    2. Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
      1. Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
        Bundeskartellamt, Vergabekammer des Bundes
        Villemombler Straße 76
        Bonn
        53123
        Germany
        Fax: +49 2289499163
      2. Zuständige Stelle für Schlichtungsverfahren

      3. Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt

        Bei der vorliegenden Veröffentlichung handelt es sich nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Sinne der Vergabekoordinierungsrichtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates bzw. des Vergaberechts. Die folgenden Angaben erfolgen daher rein vorsorglich. Eine weitergehende Bedeutung, insbesondere eine Unterwerfung unter vergaberechtlichen Regelungen, ist damit nicht verbunden. Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB):

        § 135 GWB „(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.“

        § 160 GWB Einleitung, Antrag:

        "(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform Antrag ein."...

        "(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:

        1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach Paragraph 134 Absatz 2 bleibt unberührt,

        2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,

        3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,

        4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zuwollen, vergangen sind.

        Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach Paragraph 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt."

        § 168 GWB „(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. ...“.


    3. Tag der Absendung dieser Bekanntmachung
      2023-11-13

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