Industrial robots (Германия - Тендер #48109177) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e.V. für ihr Fraunhofer-Institut für Werkstoff- und Strahltechnik IWS Номер конкурса: 48109177 Дата публикации: 15-11-2023 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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Germany-Dresden: Industrial robots
2023/S 220-692855
Voluntary ex ante transparency notice
Supplies
Section I: Contracting authority/entity
Section II: Object
Beschaffung Robotersysteme
Für die Forschungsarbeiten sollen die bestehenden Roboteranlagen der Firma Kuka Deutschland GmbH um weitere 4 Roboter der Firma Kuka erweitert werden.
Die Roboteranlagen werden am Institutsstandort Winterbergstraße 28, 01277 Dresden aufgebaut.
Doppelroboter: KR 120 R3100-2 - KR C5 dualcab mit Zusatzachsen
2 weitere Roboter: KR 120 R3100-2 - KR C5 dualcab mit Zusatzachse
einschließlich Inbetriebnahme und Lieferung
Section IV: Procedure
Das Fraunhofer IWS arbeitet bereits 22 Jahre mit Kuka Robotersystemen. In diesen 22 Jahren wurde umfangreiches Expertenwissen im Hinblick der Robotik und der dazugehörigen Programmierung gesammelt. Dieses Expertenwissen und die Erfahrungswerte können nicht in Lehrgängen usw. in adäquater Zeit vermittelt werden. Genau dieses Expertenwissen ist nötig, um die F&E Aufträge aus Wirtschaft und Öffentlichen Aufträgen zu bearbeiten.
Bei der Nutzung von Robotern anderer Hersteller müssten sich die Mitarbeiter über neue verschiedenartige Weiterbildungen zu Experten weiterbilden lassen. Dies würde pro Mitarbeiter eine Einarbeitungszeit von mindesten 3 Jahre bedeuten um den Wissenstand der Kuka-Robotik-Programmierung zu erreichen.
Zudem müssen die 4 neu zu beschaffenden Roboter in das Bestandssystem (ausschließlich Roboteranlagen der Kuka Deutschland GmbH) integriert werden. Die Kuka Deutschland GmbH ist der einzige Hersteller der sowohl die hardwaretechnische als auch die softwaretechnische Einbindung an die Bestandssysteme so realisieren kann, dass das Gesamtsystem voll funktionsfähig ist.
Section V: Award of contract/concession
Beschaffung Robotersysteme
Section VI: Complementary information
A.) § 134 Informations- und Wartepflicht
(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzugbehindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte.
B.) § 135 Unwirksamkeit
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Unionvergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertagenach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.