Rolling stock (Германия - Тендер #47512347) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: Stadtwerke München GmbH Номер конкурса: 47512347 Дата публикации: 27-10-2023 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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Lieferung eines ZfP-Schienenfahrzeuges für die Detektion von Schienenfehlern
Reference number: SV-CFR-230428-001Lieferung eines ZfP-Schienenfahrzeuges für die Detektion von Schienenfehlern für das Streckennetz der U-Bahn München
München
Die SWM (Stadtwerke München GmbH) betreiben das Münchener U-Bahnnetz mit 185 km Hauptgleis und 40 km Nebengleis. Der Instandhaltungsaufwand der Schienen nimmt durch vermehrte Schienenschädigung (Head Checks, Squats und Riffel) und den Ausbau des Netzes stetig zu. Das Inspizieren und Bewerten des Schienenzustandes erfolgt derzeit durch visuelle Schienenprüfung und punktuellen, manuellen Prüfungen mit Wirbelstrom (ET) und Ultraschall (UT). Mit der Anschaffung eines Prüffahrzeuges zur zerstörungsfreien Schienenprüfung soll eine vollumfängliche Prüfdatenerfassung erfolgen, die als Grundlage für eine in Zukunft präventive Instandhaltung dient.
Lieferung eines ZfP-Schienenfahrzeuges für die Detektion von Schienenfehlern
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, soweit der Antrag erst nach Zuschlagserteilung zugestellt wird (§168 Abs. 2 Satz 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 10 Kalendertage nach Absendung (elektronisch oder per Fax) der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung (§ 134 GWB).
Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass der Antragsteller die geltend gemachten Vergabeverstöße, soweit diese vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt wurden, innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen, soweit die Vergabeverstöße aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung, Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe, gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 - 3 GWB).