Electrical wiring and fitting work (оригинал извещения) (Германия - Тендер #47512330) | ||
| ||
| Для перевода текста тендера на нужный язык воспользуйтесь приложением: | ||
Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: Stadtverwaltung Sömmerda Номер конкурса: 47512330 Дата публикации: 27-10-2023 Сумма контракта: 27 267 658 (Российский рубль) Цена оригинальная: 461 941 (Евро) Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
||
Abbruch und Neubau Kindertagesstätte "Flax und Krümel"
Los 11 Elektroinstallation
99610 Sömmerda
Neuerrichtung Elektroanlage (Stark- und Schwachstrom) in 2 Bauabschnitten mit Nebengebäude und Freianlage.
- 1 Stück Wandlermessanlage
- 9 Stück Stromkreisverteiler
- 3250 m Rohre/ Kanäle / Kabeltrassen Metall
- 15650 m Starkstromkabel und Leitungen
- 4200 m Schwachstromkabel und Leitungen
- 790 Stück Installationsgeräte
- 305 Stück Leuchten (Außen- und Innenbeleuchtung)
- Sicherheitsbeleuchtung mit 143 Einzelbatterieleuchten und Überwachungsgerät
- KNX Beleuchtungs- und Sonnenschutzanlagen-Steuerung 4 Kanal für 31 Antriebe
- Türrufanlage mit Hauptstation und Aufschaltung auf TK-Anlage
- Datennetz mit 1 Datenverteilerschrank und 47 Port-Anschlüssen RJ45
- Brandwarnanlage mit 87 Meldern, 35 akustischen- und 27 optischen Signalgebern, FIBS, FSD
- Einbruchmeldeanlage mit 45 Meldern und Übertragungseinrichtung
- Beschallungsanlage (Verstärker, 2 Lautsprecher, Zuspieler, 1 Funk-Mikrofone)
- Photovoltaikanlage 12 kWp
- Erdungs- und Blitzschutzanlage
- Baustrom- und Baubeleuchtung
Direkter Link zur Eigenerklärung -- siehe Link https://www.staatsanzeiger-eservices.de/aJs/EuBekEigenUrl?z_param=281008
Direkter Link zur Eigenerklärung -- siehe Link https://www.staatsanzeiger-eservices.de/aJs/EuBekEigenUrl?z_param=281008
Direkter Link zur Eigenerklärung -- siehe Link https://www.staatsanzeiger-eservices.de/aJs/EuBekEigenUrl?z_param=281008
Direkter Link zur Eigenerklärung -- siehe Link https://www.staatsanzeiger-eservices.de/aJs/EuBekEigenUrl?z_param=281008
Bau-und Umweltamt Stadtverwaltung Sömmerda
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) § 160 Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein;
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen
Rechten nach
§ 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete
Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstelhen droht;
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber
dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggerbers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt
unberührt.
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) § 160 Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein;
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen
Rechten nach
§ 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete
Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstelhen droht;
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber
dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggerbers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt
unberührt.