Electric buses (оригинал извещения) (Германия - Тендер #47510381) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: Stadtwerke München GmbH Номер конкурса: 47510381 Дата публикации: 27-10-2023 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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Beschaffung von Elektrobussen
Referenznummer der Bekanntmachung: SV-KLA-220613-004Beschaffung von 58 Niederflur-Gelenk-Elektrobusse u. 13 Niederflur-Solo-Elektrobusse
Beschaffung von 10 Niederflur-Gelenk-Elektrobussen
Beschaffung von 10 Niederflur-Gelenk-Elektrobussen
Beschaffung von 20 Niederflur-Gelenk-Elektrobussen
Beschaffung von 20 Niederflur-Gelenk-Elektrobussen
Beschaffung von 14 Niederflur-Gelenk-Elektrobussen
Beschaffung von 14 Niederflur-Gelenk-Elektrobussen
Beschaffung von 14 Niederflur-Gelenk-Elektrobussen
Beschaffung von 14 Niederflur-Gelenk-Elektrobussen
Beschaffung von 13 Niederflur-Elektro-Solobusse
Beschaffung von 13 Niederflur-Elektro-Solobusse
Beschaffung von 10 Niederflur-Elektro-Gelenkbussen
Beschaffung von 20 Niederflur-Elektro-Gelenkbussen
Beschaffung von 14 Niederflur-Elektro-Gelenkbussen
Beschaffung von 14 Niederflur-Elektro-Gelenkbussen
Beschaffung von 13 Niederflur-Elektro-Solobusse
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, soweit der Antrag erst nach Zuschlagserteilung zugestellt wird (§168 Abs. 2 Satz 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 10 Kalendertage nach Absendung (elektronisch oder per Fax) der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung (§ 134 GWB).
Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass der Antragsteller die geltend gemachten Vergabeverstöße, soweit diese vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt wurden, innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen, soweit die Vergabeverstöße aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung, Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe, gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 - 3 GWB).