Scaffolding work (Германия - Тендер #47510168) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: Stadtverwaltung Sömmerda Номер конкурса: 47510168 Дата публикации: 27-10-2023 Сумма контракта: 4 035 539 (Российский рубль) Цена оригинальная: 68 366 (Евро) Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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Abbruch und Neubau Kindertagesstätte "Flax und Krümel"
Los 8 Gerüstarbeiten
99610 Sömmerda
LV 07 Alu-Glas-Elemente
Leistungsbeschreibung
5 St Alu-Glas-Außentürelement, 1flg. m. Seitenteil, B/H ca. 236-280,5/227,5cm, VSG,
RC2N
1 St Alu-Glas-T60RS-Innentürelement, 1flg. m. Seitenteil, B/H ca. 230/229cm, VSG
4 St Alu-Glas-T30RS-Innentürelement, 1flg. m. Seitenteil, B/H ca. 251-258,5/227cm, VSG
2 St Alu-Glas-T30RS-Innentürelement, 2flg., m. 2 Seitenteilen, B/H ca. 583/227cm, VSG
1 St Alu-Glas-Innentürelement, o. Brandsch., 1flg. m. Seitenteil, B/H ca. 201/227cm, VSG
1 St Alu-Glas-Innentürelement, o. Brandschutz, 2flg., B/H ca. 201/227cm, VSG
5 St Anti-Panik-Funktion im Beschlag
5 St Feststellanlage m. Rauchschalter, elektromechan. Feststellung für 1flg. Tür
2 St Feststellanlage m. Rauchschalter und Haftmagneten für 2flg. Tür, mit SFR
1 St Türschileßer f. 1flg. mit Rastfeststellung und integr. Türstopper
2 St Türschileßer f. 2flg. mit SFR, Rastfeststellung und integr. Türstopper
5 St Gleitschiene mit Feststellung und Öffnungsbegrenzung
220 qm PR-Fassaden m. Einsatztüren und -fenstern, inkl. Brandabschnittstrennung, 4x 90°-
Innenecken, 1x 90° Außenecke, Sockelausbildung
33,5 qm PR-Fassaden Haupteingang / Notausgang, mit integr. Automat. Schiebetüranlage und
2flg. manuellem Türelement
15 qm Alu-Glas-Innenwand, mit integr. Automat. Schiebetüranlage
27 St Fingerschutz Nebenschließkante BS/BGS
Direkter Link zur Eigenerklärung -- siehe Link https://www.staatsanzeiger-eservices.de/aJs/EuBekEigenUrl?z_param=280987
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Bau-und Umweltamt Stadtverwaltung Sömmerda
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) § 160 Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein;
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen
Rechten nach
§ 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete
Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstelhen droht;
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber
dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggerbers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt
unberührt.
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) § 160 Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein;
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen
Rechten nach
§ 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete
Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstelhen droht;
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber
dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggerbers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt
unberührt.