Fixed-wing aircrafts (оригинал извещения) (Германия - Тендер #47438773) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH Номер конкурса: 47438773 Дата публикации: 25-10-2023 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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Drohnen (UAVs), Installation und Schulung/Implemetierung in den Philippinen
Referenznummer der Bekanntmachung: 7200075555Gegenstand der vorliegenden Ausschreibung ist der Kauf von Drohnen, deren Installation und Schulungsleistungen vor Ort in den Philippinen zugunsten der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) als Bedarfsträgerin.
FCA Frankfurt Flughafen
Endbestimmungsort: Manila, Philippinen
Kauf von Drohnen, deren Installation und Schulungsleistungen vor Ort in den Philippinen.
Eigenerklärung, dass keine Ausschlussgründe nach § 123 und § 124 GWB sowie § 2 WRegG vorliegen.
3.1 Angabe des Nettoumsatzes des Unternehmens in den letzten drei Jahren 2020, 2021 und 2022
3.2 Der Nettoumsatz des Unternehmens für den Bereich der ausgeschriebenen Leistung (Lieferung von Drohnen und Anwenderschulungen)in den Jahren 2020, 2021 und 2022 betrug minimum 300.000 EUR pro Jahr
Möglicherweise geforderte Mindeststandards:3.1 Angabe des Nettoumsatzes des Unternehmens in den letzten drei Jahren 2020, 2021 und 2022
3.2 Der Nettoumsatz des Unternehmens für den Bereich der ausgeschriebenen Leistung (Lieferung von Drohnen und Anwenderschulungen)in den Jahren 2020, 2021 und 2022 betrug minimum 300.000 EUR pro Jahr
4.1 Das Unternehmen hat in den letzten drei Jahren vor diesem Angebot Erfahrungen mit der Lieferung von Drohnen und Anwenderschulungen gesammelt und kann hierzu mindestens zwei Referenzprojekte nachweisen.
Möglicherweise geforderte Mindeststandards:4.1 Das Unternehmen hat in den letzten drei Jahren vor diesem Angebot Erfahrungen mit der Lieferung von Drohnen und Anwenderschulungen gesammelt und kann hierzu mindestens zwei Referenzprojekte nachweisen.
Die Kommunikation findet ausschließlich über den Projektbereich des GIZ-Vergabemarktplatz statt.
Bekanntmachungs-ID: CXTRYYRY1BRKS9KN
Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.