Canteen and catering services (оригинал извещения) (Германия - Тендер #47438285) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: Der Regierende Bürgermeister v. Berlin - Senatskanzlei Номер конкурса: 47438285 Дата публикации: 25-10-2023 Сумма контракта: 109 202 621 (Российский рубль) Цена оригинальная: 1 850 000 (Евро) Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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Catering-Leistungen im Bereich Protokoll - Empfänge
Referenznummer der Bekanntmachung: 1970-02-B11ADas Protokoll des Landes Berlin organisiert regelmäßig die Empfänge des Regierenden
Bürgermeisters. Hiermit werden Rahmenvereinbarungen in drei Losen für diese Catering-Leistungen
ausgeschrieben.
Empfang Standard
Los-Nr.: 1„Empfang Standard“ umfasst den Empfang von Vertretern von Jugend-, Sport-, Studenten- und anderen
Gruppen und das Angebot von Speisen von guter Qualität in begrenzter Vielfalt.
Die Rahmenvereinbarung kann seitens des Auftraggebers drei Mal um jeweils ein Jahr verlängert werden (einseitiges Optionsrecht).
Empfang Gehoben
Los-Nr.: 2„Empfang Gehoben“ umfasst den Empfang von Personen, die in- und ausländische lokale Gremien
und Organisationen vertreten und das Angebot von Speisen von hoher Qualität in verschiedenen
Auswahlmöglichkeiten.
Die Rahmenvereinbarung kann seitens des Auftraggebers drei Mal um jeweils ein Jahr verlängert werden (einseitiges Optionsrecht).
Empfang VIP
Los-Nr.: 3„Empfang VIP“ umfasst den Empfang von bedeutenden in- und ausländischen Persönlichkeiten und Personen, die überregionale deutsche Gremien vertreten und das Angebot von Speisen von sehr hoher Qualität, verschiedene Auswahlmöglichkeiten, hochwertiges Anrichten und Verwenden von repräsentativem Geschirr.
Die Rahmenvereinbarung kann seitens des Auftraggebers drei Mal um jeweils ein Jahr verlängert werden (einseitiges Optionsrecht).
1. Wirt-124 EU - Eigenerklärung zur Eignung EU oder Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE)
2. Keine Eintragung im Wettbewerbsregister
Das Personal muss über eine Bescheinigung gemäß § 43 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz verfügen oder im Besitz eines Gesundheitszeugnisses gemäß § 18 Bundesseuchengesetz sein (nicht älter als 3 Monate bei erstmaliger Ausübung der Tätigkeit), die bzw. das auf Verlangen des Auftraggebers vorzulegen ist.
1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein;
2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;
3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
a) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt;
b) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht
spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur
Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
c) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
d) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht
abhelfen zu wollen, vergangen sind.
1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein;
2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;
3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
a) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt;
b) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht
spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur
Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
c) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
d) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht
abhelfen zu wollen, vergangen sind.