Ancillary works for electricity power lines (Германия - Тендер #47437138) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: Deutsche Bahn AG, Beschaffung Infrastruktur Präqualifikation (FE.EI 13) Номер конкурса: 47437138 Дата публикации: 25-10-2023 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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Germany-Berlin: Ancillary works for electricity power lines
2023/S 206-649216
Qualification system – utilities
This notice is a call for competition
Works
Section I: Contracting entity
Section II: Object
Präqualifikation für Leistungen an/für Infrastrukturanlagen der Deutschen Bahn AG in der Kategorie Bahnstromversorgungsanlagen für Gleichstrom-S-Bahn
Bundesweit
Die Deutsche Bahn AG wählt im Rahmen eines Qualifizierungssystems gemäß § 48 der Sektorenverordnung (SektVO) geeignete und zuverlässige Unternehmen für die Errichtung von Bahnstromversorgungsanlagen der Gleichstrom-S-Bahnen in Berlin (Bln) und Hamburg (Hmb) für folgende Warengruppen aus:
- S-Bahn Bln Stromschiene 750 V
- S-Bahn Hmb Stromschiene 1200 V
- S-Bahn Bln Hmb Rückleiteranlagen 750V/1200V-Kabelanlagen
- S-Bahn Bln Hmb Fahrleitung Schalt-/Schutzeinrichtung
- S-Bahn Bln Hmb Kabeltiefbau
- S-Bahn Bln Hmb 30 KV/25 KV Kabelanlagen
- S-Bahn Bln Hmb Finalmontagen Gleichstromunterwerke/ Gw
- S-Bahn Bln Hmb Finalmontagen Schalt-/ Kuppelstellen
Die Leistungen sind im gesamten Bundesgebiet in einem noch nicht bestimmten Wertumfang zu erbringen. Es ist zu erwarten, dass der Wertumfang in etwa dem entspricht, in dem in den letzten Jahren Leistungen dieser Art vergeben wurden.
Dieser Wertumfang belief sich auf etwa 55.000.000 EUR p.a. Bei diesem Wert handelt es sich um eine reine Schätzung und nicht um eine verbindliche Angabe. Hiermit ist daher keine Mindestabnahmeverpflichtung im Auftragsfalle verbunden und es besteht keinerlei Anspruch auf Beauftragung.
Section III: Legal, economic, financial and technical information
Nachweis der Eignung von Unternehmen zur Ausführung der Leistungen (Fachkunde, Leistungsfähigkeit) und des nicht Vorliegens von Ausschlussgründen (Zuverlässigkeit).
Eignungsfeststellung durch ein auf der Basis § 48 der SektVO eingerichteten und betriebenen Qualifikationssystems (Präqualifikationssystems). Die Prüfung der Eignung findet in einem 2-stufigen Verfahren statt. Das Verfahren wird ausschließlich elektronisch geführt und mit der Selbstregistrierung der Unternehmen initiiert unter: Für das Verfahren gelten die jeweils aktuellen Verfahrensregeln zum Präqualifikationssystem Beschaffung Infrastruktur, eingestellt im: Internetauftritt Lieferantenportal Deutsche Bahn AG unter: bei positivem Prüfergebnis werden Unternehmen in einer Liste der präqualifizierten Unternehmen geführt. Das Verfahren ist kostenpflichtig.
Für das Verfahren gelten die jeweils aktuellen Verfahrensregeln zum Präqualifikationssystem Beschaffung Infrastruktur, eingestellt unter: . Weitere Bedingungen werden im Auftrag genannt.
Section IV: Procedure
Section VI: Complementary information
Das vorliegende Präqualifizierungsverfahren ist die Fortführung des Verfahrens vom 25.10.2022.
Bestehende Präqualifikationen behalten Ihre Gültigkeit.
Aus dem aktuell bekanntgemachten Präqualifizierungssystem ergeben sich im Verfahren zusätzliche Nachweise und Anforderungen. Für gültige Präqualifikationen können diese Nachweise nachgefordert und bewertet werden. Die Ergebnisse können Auswirkungen auf den weiteren Fortbestand der Präqualifikation haben.
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3, Satz 1, Nr. 4 GWB).Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, soweit der Antrag erst nach Zuschlagserteilung zugestellt wird (§ 168 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 10 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder auf elektronischem Weg bzw. 15 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post (§ 134 GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße unverzüglich nach Kenntnis bzw. – soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind – bis zum Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§ 160 Abs. 3, Satz 1, Nr. 1 bis 3 GWB). Des Weiteren wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen.