Legal advisory and representation services (Германия - Тендер #47436917) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: NRW.BANK AöR Номер конкурса: 47436917 Дата публикации: 25-10-2023 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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Rahmenvereinbarung über vergaberechtliche Beratung, Los 4: Betreuung des Fachbereichs Interne Dienste (technisches und infrastrukturelles Gebäudemanagement, Wirtschaftsdienste, Logistik etc.)
Reference number: 515-003883-00-101-79520"Rahmenvereinbarung über vergaberechtliche Beratung", Los 4: Vergaberechtliche Betreuung des Fachbereichs Interne Dienste (technisches und infrastrukturelles Gebäudemanagement, Wirtschaftsdienste, Logistik etc.)
NRW.BANK AöR Kavalleriestraße 22 40213 Düsseldorf
Die NRW.BANK benötigt regelmäßig vergaberechtliche Beratung im Rahmen ihrer Beschaffungstätigkeit auf dem Markt. Die Beratungsleistung ist in vier Lose aufgeteilt; die Lose werden zeitlich leicht versetzt im Oktober 2023 jeweils gesondert europaweit bekannt gemacht. Bietende können Angebote für mehrere oder alle Lose einreichen; eine Beschränkung der Zahl der Lose, für die einzelne Bietende den Zuschlag erhalten, besteht nicht.
Pro Los wird jeweils ein/e Wirtschaftsteilnehmende Vertragspartner/in gesucht. Eine Aufteilung der vergaberechtlichen Beratung in Lose folgt der besonderen Erfahrungen hinsichtlich Ausschreibungen für folgende Themenbereiche bzw. Leistungen mit Bezug zu (es erfolgt keine primäre Beratung in diesen Rechtsgebieten):
1. Los: Themen aus dem Umfeld (Förder-)Banken, Bankenaufsicht, Kapitalmarkt und verwandte Bereiche
2. Los: IT-Recht, Datenschutz, Urheber- und Medienthemen sowie Marketing
3. Los: Personal-/Unternehmensberatungsleistungen, Arbeitsrecht und Renten sowie verwandte Bereiche
4. Los: Vergaberechtliche Betreuung des Fachbereichs Interne Dienste (technisches und infrastrukturelles Gebäudemanagement, Wirtschaftsdienste, Logistik etc.)
Gegenstand hiesiger Ausschreibung ist ein öffentlicher Auftrag über eine Rahmenvereinbarung über "Rechtsberatung und vergaberechtliche Beratung" mit einem/r Wirtschaftsteilnehmenden innerhalb des Loses 4: Vergaberechtliche Betreuung des Fachbereichs Interne Dienste (technisches und infrastrukturelles Gebäudemanagement, Wirtschaftsdienste, Logistik etc.).
Die Rahmenvereinbarung begründet keinen Anspruch des/r Auftragnehmenden auf Abruf einer bestimmten Jahresmenge; es besteht auch keine Mindestabnahmeverpflichtung der NRW.BANK.
Auftragswerte:
Die geschätzte Abnahmemenge für alle Lose beläuft sich auf Leistungen im Wert von ca. 3 Mio. Euro netto über die maximale Vertragslaufzeit von sechs Jahren (unverbindlicher Schätzwert für die gemäß Rahmenvereinbarung zu erbringenden Leistungen).
Die verbindliche Höchstabnahmegrenze über die maximale Vertragslaufzeit von sechs Jahren beträgt 4 Mio. Euro netto (verbindlicher Höchstwert für die gemäß Rahmenvereinbarung zu erbringenden Leistungen).
Aufgrund des Neuzuschnitts der Lose wird bei hiesigem Los 4 von einem unverbindlichen Gesamtauftragswert i. H. v. 700.000,- Euro netto ausgegangen, der verbindliche Höchstwert hier liegt ins. bei 900.000,- Euro netto.
Die einzelnen Lose sind im Vergabemarktplatz aus technischen Gründen in jeweils eigenen Projekträumen angelegt.
§§ 10 Abs. 1, 4 Abs. 3 der Rahmenvereinbarung: "Sie verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, wenn sie nicht sechs Monate vor Ablauf von einer Partei schriftlich gekündigt wird, höchstens jedoch auf einen Zeitraum von insgesamt sechs Jahren. Nach Ablauf der Höchstlaufzeit endet die Rahmenvereinbarung automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Gleiches gilt, soweit die verbindlichen Höchstabnahmegrenze i. H. v. 900.000,- EUR (netto) vor dem Ablauf der Höchstlaufzeit erreicht wird.
Sollten Einzelverträge/-mandate über die Laufzeit der Rahmenvereinbarung hinauslaufen, so gelten die Regelungen der Rahmenvereinbarung für die noch laufenden Einzelverträge/-mandate bis zu ihrer Beendigung weiter. § 625 BGB findet keine Anwendung."
- Begleitung der NRW.BANK bei Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer, vor den nationalen Gerichten und Verfahren vor der Europäischen Kommission;
- Beratung vergaberechtlicher Fragestellungen gemäß Los 4 mit dem fachlichen Schwerpunkt bzgl. des technischen und infrastrukturellen Gebäudemanagements, der Wirtschaftsdienste, der Logistik etc. und sonstiger Interne Dienste betreffender Themen, ins. Stellungnahmen, Gutachten etc.
Bieter bzw. Mitglieder von Bietergemeinschaften müssen die erlaubte Berufsausübung nach Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) nachweisen, sofern ihr Beruf nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie niedergelassen sind, einer Erlaubnispflicht unterliegt. Der Nachweis muss dem Angebot als Scan der Originalurkunde beigefügt werden. Weitergehende Nachweismöglichkeiten gemäß VgV bleiben unberührt.
keine
Minimum level(s) of standards possibly required:keine
- vergaberechtliche Betreuung* von mind. 15 EU-Vergabeverfahren im Bereich Dienstleistungen nach VgV (zwischen 2021-2023), abgeschlossen (d. h. Zuschlagserteilung erfolgt)
- vergaberechtliche Betreuung* von mind. 3 EU-Vergabeverfahren im Bereich Lieferleistungen (2021-2023), abgeschlossen (d. h. Zuschlagserteilung erfolgt)
- mind. 3 Vertretungen in Vergabenachprüfungsverfahren vor einer VK (zwischen 2020-2023), nicht zwingend rechtskräftige, durchgeführt für die Auftraggeberseite
- mind. 1 Beschwerdeverfahren vor einem OLG (zwischen 2020-2023), durchgeführt für öffentliche Auftraggebende
* mind. Konzeptionierung und Qualitätssicherung der Vergabeunterlagen.
Gemäß Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
Contract performance conditions:Zum Nachweis, dass keine Ausschlussgründe vorliegen, ist von jedem/r Bewerbenden / Mitglied einer Bewerbergemeinschaft die "Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach §§ 123, 124 GWB" gemäß Vordruck 2 und die "Eigenerklärung zur Umsetzung von Artikel 5k Abs. 3 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 08.04.2022" gemäß Vordruck 4 abzugeben.
Gem. §§ 65 Abs. 2 i. V. m. 64 VgV
Ca. 2./3.Quartal 2027
Bekanntmachungs-ID: CXPNYH5DJJJ
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB.
§ 134 Abs.1 S. 2 GWB bleibt unberührt.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB.
§ 134 Abs.1 S. 2 GWB bleibt unberührt.