Tablet computer (Германия - Тендер #47287563) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: Klinikum St. Georg gGmbH Номер конкурса: 47287563 Дата публикации: 20-10-2023 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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Rahmenvertrag Tablets und Zubehör
Reference number: 081 23Klinikum St. Georg gGmbH, Delitzscher Str. 141, 04129 Leipzig
Rahmenvertrag Tablets und Zubehör
Klinikum St. Georg gGmbH Delitzscher Straße 141 04129 Leipzig
Das Klinikum St. Georg gGmbH beabsichtigt den Abschluss eines Rahmenvertrages über die Lieferung von Tablets und Zubehör.
Der im Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG) beschriebene Funktionsumfang, ist für alle Krankenhäuser verpflichtend umzusetzen. In der St. Georg Unternehmensgruppe sind daraufhin zahlreiche neue Digitalisierungsprojekte gestartet. Ziel ist eine weitestgehend papierfreie Dokumentation im Krankenhaus. Bereits vor dem KHZG wurden unterschiedlichste Digitalisierungsprojekte in unseren Kliniken umgesetzt. In einem der Digitalisierungsprojekte wurde die Software E-ConsentPro von Thieme beschafft und implementiert. Die Software ist eine elektronische Lösung für eine medizinisch und rechtlich fundierte Patientenaufklärung. Im Zuge der KHZG Digitalisierungsmaßnahmen, wird E-ConsentPro in allen Kliniken der St. Georg Unternehmensgruppe ausgerollt.
Die im Leistungsverzeichnis beschriebenen Tablets sollen sowohl für das mobile Arbeiten, jedoch insbesondere für die mobile Patientenaufklärung und Anamnese mit E-ConsentPro genutzt werden. Aus diesem Grund sind u.a. die Systemvoraussetzungen von E-ConsentPro von Thieme zu erfüllen, welche iPadOS als Betriebssystem fordern.
Umfang:
Lieferung von bis zu 340 Tablets (iPads) inkl. vorinstallierter Betriebssystemsoftware + Zubehör (Hüllen, Stifte und Schutzfolien)
- iPad "groß" (Mindestmenge 200 St. / Höchstmenge 300 St.)
- iPad "klein" (Mindestmenge 20 St. / Höchstmenge 40 St.)
- Zubehör (Hüllen, Schutzfolien, Stifte)
Die Lieferung der Mindestmengen muss bis zum 01.02.2024 abgeschlossen sein.
Diese Maßnahme wird mitfinanziert mit Steuermitteln auf Grundlage des vom Sächsischen Landtag beschlossenen Haushalts.
1.1 Nachweis der Eintragung im Berufs- oder Handelsregister, ggf. eidesstattliche Erklärung oder vergleichbare Bescheinigung einer Behörde des Mitgliedsstaates, in dem der Bewerber ansässig ist. (Vorlage Kopie);
1.2 Gewerbean- und ggf. -ummeldung, wenn keine Eintragungspflicht im Handels- bzw. Berufsregister besteht (Vorlage Kopie)
1.3 Nachweis über eine bestehende, ausreichende Betriebshaftpflicht-
versicherung mit Angabe der jeweiligen Deckungssummen
(Vorlage Kopie)
1.4 unterschriebene Eigenerklärung zur Eignung und über das
Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 123 und § 124 GWB
1.5 Erklärung Bietergemeinschaft (Formular 234 - sofern Bietergemeinschaft vorgesehen)
1.8 Eigenerklärung zur Verordnung (EU) 2022/576
1.9 Formblatt LkSG (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz)
1.6 Verzeichnis über Art und Umfang der Leistungen, für die sich der
Bieter der Kapazitäten anderer Unternehmen bedienen wird
(Formular 235 - sofern NU-Einsatz vorgesehen)
1.7 Verpflichtungserklärung anderer Unternehmer
(Formular 236 - sofern NU-Einsatz vorgesehen,
Vorlage spätestens auf Anforderung erforderlich)
Rechtsform der/Anforderung an Bietergemeinschaften:
gesamtschuldnerisch haftend mit bevollmächtigtem Vertreter
Klinikum St. Georg gGmbH, Delitzscher Str. 141, 04129 Leipzig,
Ausschreibungsstelle Haus 46, Aufgang A, 1. Etage
Information about authorised persons and opening procedure:nichtöffentliche elektronische Angebotseröffnung
Diese Maßnahme wird mitfinanziert mit Steuermitteln auf Grundlage des vom Sächsischen Landtag beschlossenen Haushalts.
Ein Antrag auf Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer ist gem. § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Für Amtshandlungen der Vergabekammern werden Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben (§ 182 GWB).
Ein Antrag auf Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer ist gem. § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Für Amtshandlungen der Vergabekammern werden Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben (§ 182 GWB).