Railways traffic-control equipment (Германия - Тендер #47286895) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: DB Netz AG (Bukr 16) Номер конкурса: 47286895 Дата публикации: 20-10-2023 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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Herstellung und Lieferung von Signalschildern und Lf-Signalhalterungen inkl. Transport für die DB Ne
Reference number: 23FEI69629Gegenstand der Vergabe ist ein Auftrag über Herstellung und Lieferung von Signalschildern und Lf-Signalhalterungen inkl. Transport für die DB Netz AG, Werk Wuppertal. Die Transportkosten sind nicht separat zu bepreisen, sondern sind in den Materialpreis zu inkludieren.
Der Auftrag ist in 48 Einzellose unterteilt, die der Übersichtlichkeit halber in 3 Losgruppen aufgeteilt sind (siehe Leistungsverzeichnis).
Die vom Auftragnehmer zu erbringenden Lieferungen und Leistungen sind in den weiteren Vergabeunterlagen beschrieben.
Los 1
Lot No: 1Wuppertal
Dummy
Beschreibung der Beschaffung:
Losgruppe 1: „Aufkleber“
Die Losgruppe 1 besteht aus 1 Einzellos und bildet ein eigenes Fachlos. Der Preis und Liefertermin ist im Leistungsverzeichnis anzugeben. Details zum Los siehe Anlage 1, Leistungsverzeichnis, Los-Nr. 1.
Losgruppe 2: „Schild / Tafel mit retroreflektierender Folie“
Die Losgruppe 2 besteht aus 42 Einzellosen. Jedes Los bildet ein eigenes Fachlos. Innerhalb der Losgruppe sind z. T. identische Materialien mit unterschiedlichen Wunschlieferterminen aufgeführt, die dann jeweils ein einzelnes Los bilden. Es dürfen nur Folien gemäß Anlage 02, Lastenheft verwendet werden. Die Angabe von Hersteller und Modell der Folie ist im Leistungsverzeichnis notwendig. Zudem sind Preise und Liefertermine im Leistungsverzeichnis anzugeben. Details der Lose siehe Anlage 1, Leistungsverzeichnis, Lose Nr. 2 bis 43.
Losgruppe 3: „Schienenfußhalterung für Schild“
Die Losgruppe 3 besteht aus 5 Einzellosen. Jedes Los bildet ein eigenes Fachlos. Innerhalb der Losgruppe sind z. T. identische Materialien mit unterschiedlichen Wunschlieferterminen aufgeführt, die dann jeweils ein einzelnes Los bilden. Für die Materialien ist eine DB-Netz-Freigabe notwendig. Es sind Preise und Liefertermine im Leistungsverzeichnis anzugeben. Details der Lose siehe Anlage 1, Leistungsverzeichnis, Lose Nr. 44 bis 48.
Vollständig ausgefüllte Bietereigenerklärung (Anlage B) oder folgende Erklärungen im Einzelnen:
— Versicherung, dass über das Vermögen des Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder kein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet ist, die Eröffnung weder beantragt noch ein Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist;
— Erklärung, dass sich das Unternehmen nicht in Liquidation befindet;
— Erklärung über Einträge im Gewerbezentralregister;
— Erklärung, ob Verfahren anhängig ist/sind oder war(en), das/die noch zu einer Eintragung in das Gewerbezentralregister führen kann/können;
[Hinweis: Eintragungen Gewerbezentralregister/Verfahren, die zu Eintragungen im Gewerbezentralregister führen könnten: Eintragungen in diese Felder führen nicht automatisch zum Ausschluss; eine vertiefte Eignungsprüfung ist die Folge]
— Versicherung, dass das Unternehmen sein Gewerbe ordnungsgemäß angemeldet hat und – sofern nach Maßgabe der Vorschriften des HGB eintragungspflichtig – im Handelsregister eingetragen ist;
— Erklärungen zur Einhaltung von Sanktionen und Embargos:
a) Versicherung nach bestem Wissen und Gewissen und unter Anwendung der erforderlichen Sorgfalt entsprechend der für das Unternehmen national geltenden Rechtsakte, dass das Unternehmen auf keiner Sanktionsliste aufgrund einer EU-Verordnung oder aufgrund sonstiger anwendbarer nationaler, europäischer oder UN-Embargo- und Außenwirtschaftsvorschriften geführt wird und keinen sonstigen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen unterliegt. Versicherung auch unter Beachtung der EU-Blocking Verordnung, dass das Unternehmen auf keiner US-amerikanischen oder britischen Sanktionsliste geführt wird oder sonstigen US-amerikanischen oder britischen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen unterliegt. Versicherung, dass das Unternehmen nicht unmittelbar oder mittelbar im mehrheitlichen Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person steht, die auf einer der genannten Sanktionslisten geführt wird oder die sonstigen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen unterliegt.
b) Versicherung, den Auftrag ohne Verwendung von Gütern oder Dienstleistungen, welche nach den aktuellen Sanktionen, insbesondere nach den Finanzsanktionen, Embargomaßnahmen und Außenwirtschaftsvorschriften der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten, der Vereinten Nationen, der USA, des Vereinigten Königreichs sowie der Schweiz, sanktioniert sind, zu erfüllen.
c) Versicherung, dass der Bewerber/Bieter kein russischer Staatsangehöriger und keine in Russland niedergelassene natürliche Person ist bzw. das Unternehmen keine in Russland niedergelassene juristische Person, Organisation oder Einrichtung ist. Versicherung, dass eine unter vorstehenden Punkt fallende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung weder unmittelbar noch mittelbar mehr als 50 Prozent der Anteile am Unternehmen hält. Versicherung, dass das Unternehmen weder im Namen noch auf Anweisung einer unter vorstehenden Punkt fallenden natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung handelt.
d) Versicherung, dass natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen im Sinne von lit. c zu nicht mehr als zehn Prozent am zu vergebenen Auftrag beteiligt sein werden, sei es als Unterauftragnehmer, Lieferanten oder als Unternehmen im Rahmen einer Eignungsleihe gemäß § 47 SektVO.
- Versicherung, dass das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nicht gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen, z. B. gegen die in § 21 Arbeitnehmer-Entsendegesetz, § 98c Aufenthaltsgesetz, § 19 Mindestlohngesetz, § 21 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz oder § 22 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz genannten Vorschriften, verstoßen hat
- Versicherung, dass das Unternehmen seinen Pflichten zur Zahlung von Steuern, Abgaben sowie zur Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (Kranken-, Pflege-, Unfall-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) nachkommen ist
- Erklärungen zu Kartellrechtliche Compliance und Korruptionsprävention:
a) Erklärung, dass das Unternehmen in Bezug auf die Vergabe – und darüber hinaus auch in den vergangenen drei Jahren- keine unzulässigen wettbewerbsbeschränkende Abrede getroffen hat. Unzulässige wettbewerbsbeschränkende Abreden in diesem Sinne sind insbesondere Verstöße gegen die kartellrechtlichen Kernbeschränkungen i.S.v. Art. 101 AEUV, § 1 GWB (Preis-, Submissions-, Mengen-, Quoten-, Gebiets- und Kundenabsprachen) sowie sonstige Vereinbarungen mit anderen Unternehmen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken können.
b) Erklärung, dass das Unternehmen sich zu einem unbeschränkten Wettbewerb und zur Korruptionsprävention bekennt und sichergestellt hat, dass sich die Unternehmensführung der Bedeutung bewusst ist, die der Beachtung aller geltenden Wettbewerbs- und Korruptionsgesetze zukommt
- Erklärung, dass das Unternehmen bei der Ausführung eines früheren Auftrags oder Konzessionsvertrages bei der Deutsche Bahn AG oder einem mit ihr gemäß §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen keine wesentliche Anforderung erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat
- Erklärung, dass das Unternehmen a) in Bezug auf Ausschlussgründe nach §§ 123 f GWB oder Eignungskriterien im Sinne von § 122 GWB keine Täuschung begangen und auch keine Auskünfte zurückgehalten hat und b) stets in der Lage war, geforderte Nachweise in Bezug auf §§ 122 bis 124 GWB zu übermitteln
- Erklärung, dass das Unternehmen zu keinem Zeitpunkt in einem Vergabeverfahren der Deutsche Bahn AG oder eines mit ihr gemäß §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung beeinflussen konnte bzw. dies versucht hat
-Erklärung, ob das Unternehmen eine schwere Verfehlung begangen hat, und wenn ja welche, die seine Zuverlässigkeit als Bewerber oder Bieter in Frage stellt §124 Abs. 1 Nr. 3 GWB
- Erklärung, ob eine Person, deren Verhalten gemäß §123 Abs. 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig wegen einer der in § 123 Abs. 1 Nrn. 1-10 GWB genannten Tatbestände verurteilt ist oder eine Geldbuße im Sinne des § 30 OWiG gegen das Unternehmen wegen einer der in § 123 Abs. 1 Nrn. 1-10 GWB genannten Tatbestände rechtskräftig festgesetzt wurde
(Hinweis: Eintragungen in diese Felder führen nicht automatisch zum Ausschluss; eine vertiefte Eignungsprüfung ist die Folge)
Für die Herstellung/Lieferung von Reflexfolien vom Typ 3 (Losgruppe 2, Lose 2 bis 43):
- Inhaber „RAL-Gütezeichen für Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen“ für die Verarbeitung von reflektierenden Folien
- Inhaber Zertifikat ISO 9001
Zahlungsbedingungen gemäß Vergabeunterlagen
Bietergemeinschaften und andere gemeinschaftliche Bieter haften gesamtschuldnerisch für die angebotene Leistung. Sie haben im Angebot sämtliche Mitglieder der Bietergemeinschaft zu benennen sowie eines ihrer Mitglieder als bevollmächtigten Vertreter für das Vergabeverfahren und den Abschluss des Vertrags zu bezeichnen.
Berlin
Beschreibung der Beschaffung:
Losgruppe 1: „Aufkleber“
Die Losgruppe 1 besteht aus 1 Einzellos und bildet ein eigenes Fachlos. Der Preis und Liefertermin ist im Leistungsverzeichnis anzugeben. Details zum Los siehe Anlage 1, Leistungsverzeichnis, Los-Nr. 1.
Losgruppe 2: „Schild / Tafel mit retroreflektierender Folie“
Die Losgruppe 2 besteht aus 42 Einzellosen. Jedes Los bildet ein eigenes Fachlos. Innerhalb der Losgruppe sind z. T. identische Materialien mit unterschiedlichen Wunschlieferterminen aufgeführt, die dann jeweils ein einzelnes Los bilden. Es dürfen nur Folien gemäß Anlage 02, Lastenheft verwendet werden. Die Angabe von Hersteller und Modell der Folie ist im Leistungsverzeichnis notwendig. Zudem sind Preise und Liefertermine im Leistungsverzeichnis anzugeben. Details der Lose siehe Anlage 1, Leistungsverzeichnis, Lose Nr. 2 bis 43.
Losgruppe 3: „Schienenfußhalterung für Schild“
Die Losgruppe 3 besteht aus 5 Einzellosen. Jedes Los bildet ein eigenes Fachlos. Innerhalb der Losgruppe sind z. T. identische Materialien mit unterschiedlichen Wunschlieferterminen aufgeführt, die dann jeweils ein einzelnes Los bilden. Für die Materialien ist eine DB-Netz-Freigabe notwendig. Es sind Preise und Liefertermine im Leistungsverzeichnis anzugeben. Details der Lose siehe Anlage 1, Leistungsverzeichnis, Lose Nr. 44 bis 48.
Wenn der Zuschlag bereits wirksam erteilt worden ist, kann dieser nicht mehr vor der Vergabekammer angegriffen werden (§ 168 Abs. 2 Satz 1 GWB). Der Zuschlag darf erst 10 Kalendertage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder per E-Mail bzw. 15 Kalendertage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post erteilt werden (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnis bzw. – soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind – bis zum Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis 3 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist ebenfalls unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB). Des Weiteren wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen.
Wenn der Zuschlag bereits wirksam erteilt worden ist, kann dieser nicht mehr vor der Vergabekammer angegriffen werden (§ 168 Abs. 2 Satz 1 GWB). Der Zuschlag darf erst 10 Kalendertage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder per E-Mail bzw. 15 Kalendertage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post erteilt werden (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnis bzw. – soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind – bis zum Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis 3 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist ebenfalls unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB). Des Weiteren wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen.