Checking and testing apparatus (оригинал извещения) (Германия - Тендер #47070260) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: Polizeiverwaltungsamt Logistikzentrum Номер конкурса: 47070260 Дата публикации: 13-10-2023 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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Rahmenvertrag über die Lieferung von Atemalkoholvortesttechnik für die Polizei Sachsen
Referenznummer der Bekanntmachung: B7251-IIRahmenvertrag über die Lieferung von Atemalkoholvortesttechnik für die Polizei Sachsen
Chemnitz
Rahmenvertrag über die Lieferung von Atemalkoholvortesttechnik inklusive Zubehör und Transportkoffer für die Polizei Sachsen.
Mindestabnahmemenge: 100 Stück, maximale Abnahmemenge: 1.000 Stück.
Details siehe Vergabeunterlagen.
Der Auftraggeber hat die Option, die Vertragslaufzeit einmalig
um weitere 2 (zwei) Jahre zu verlängern, soweit dies nach
seinem Ermessen erforderlich ist. Die Verlängerung der
Vertragslaufzeit macht der Auftraggeber spätestens 3 Monate
vor Ende der Rahmenvertragslaufzeit geltend. Weitere Details
siehe Vergabeunterlagen.
- zur persönlichen Lage des Unternehmens:
1. Erklärung über die Erfüllung der Verpflichtung zur Zahlung
von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen
Sozialversicherung (Erklärung E1);
2. Erklärung zum Nichtvorliegen von zwingenden und
fakultativen Ausschlussgründen (Erklärung E2);
3. Erklärung der gesamtschuldnerischen Haftung (nur bei
Bietergemeinschaften, Erklärung E3);
- Bestätigung der Eigenerklärung zum Verbot der Vergabe von
Aufträgen an russische Unternehmen
(Der jeweils bereitgestellte Vordruck für diese Erklärungen ist zu verwenden. Weitere Details siehe Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes.)
- zur wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit:
4. Erklärung über den Umsatz des Unternehmens (Erklärung
E4);
5. Erklärung über die Weitergabe von Leistungen an
Nachunternehmer (Erklärung E5) und Anlage UAN (Vordruck
für Verzeichnis Unterauftragnehmer, soweit gemäß Erklärung
E5 notwendig);
Möglicherweise geforderte Mindeststandards:(Der bereitgestellte Vordruck für diese Erklärungen ist zu verwenden. Weitere Details siehe Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes.)
zur technischen Leistungsfähigkeit (Fachkunde):
6. Referenzen (Erklärung E6);
- Eigenerklärung zum Verbot der Vergabe von Aufträgen an
russische Unternehmen
Möglicherweise geforderte Mindeststandards:(Die bereitgestellten Vordrucke für diese Erklärungen sind zu verwenden. Weitere Details siehe Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes. Ggf. weitere Nachweise gemäß den Bewerbungsbedingungen.)
siehe Vergabeunterlagen
entfällt
entfällt
§ 160 Abs. 3 GWB
Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 135 Abs. 2 GWB
Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
§ 160 Abs. 3 GWB
Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 135 Abs. 2 GWB
Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen bei der Landesdirektion Sachsen