Horticultural services (Германия - Тендер #47068416) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: Stadt Ahlen Номер конкурса: 47068416 Дата публикации: 13-10-2023 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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Unterhaltungspflegearbeiten an städtischem Straßenbegleitgrün 2024 - 2026 (Mäharbeiten)
Reference number: 2023-0170Gärtnerische Pflegearbeiten
59227 Ahlen PLZ-Bereiche 59227 und 59229
27.841 m2 Bodendeckerflächen 9 x pro Jahr ausmähen
64.824 m2 Gehölzflächen 9 x pro Jahr ausmähen
Der Vertrag wird zunächst für das Pflegejahr 2024 abgeschlossen. Er verlängert sich um jeweils ein weiteres Pflegejahr, wenn nicht eine der Parteien drei Monate vor Ablauf des Jahres das Vertragsverhältnis schriftlich kündigt.
1. Der Vertrag wird zunächst für das Pflegejahr 2024 abgeschlossen. Er verlängert sich um jeweils ein weiteres Pflegejahr, wenn nicht eine der Parteien drei Monate vor Ablauf des Jahres das Vertragsverhältnis schriftlich kündigt.
2. Die Preise sind im ersten Jahr Festpreise. Ab dem zweiten Pflegejahr wird entsprechend der Lohngleitklausel und dem Änderungssatz die Vergütung angepasst
1. Eigenerklärung des Bieters / Bewerbers, dass keine Ausschlussgründen gem. § 123 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vorliegen (Formular 521 EU)
2. Wird die Leistung von einer Bietergemeinschaft angeboten, ist von der Bietergemeinschaft die ausgefüllte Bietergemeinschaftserklärung (Formular 531 EU) einzureichen.
Die Angaben zu vorstehenden Ziffern 1 und 2 sind von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft zu erklären.
Will sich der Bieter bei der Leistungserbringung Dritter bedienen, sind die Auskünfte auf Verlangen der Vergabestelle auch von Dritten abzugeben.
1. Eigenerklärung, dass das bietende Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nachgekommen ist (Formular 521 EU - Eigenerklärung Ausschlussgründe)
2. Wird die Leistung von einer Bietergemeinschaft angeboten, sind die Auskünfte zu Ziffer 1 für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft zu erklären.
Will sich der Bieter bei der Leistungserbringung Dritter bedienen, sind die Auskünfte auf Verlangen der Vergabestelle auch von Dritten abzugeben.
1. Referenzen
Anzugeben sind Referenzen vergleichbarer Pflegeaufträge in den vergangenen 5 Jahren.
2. Personal
Anzugeben sind Anzahl, Tätigkeiten und Qualifikation der in der gärtnerischen Pflege eingesetzt Beschäftigten.
3. Technische Ausstattung:
Anzugeben ist technische Ausstattung mit Spezialmaschinen zur Grünpflege
- Bewerbungs- und Vergabebedingungen (511 EU)
- Vertragsbedingungen der Stadt Ahlen (512 EU)
- Besondere Vertragsbedingungen gem. TVgG (513 EU)
- Der Zuschlag kann nicht auf russische Staatsangehörige und russische Einrichtungen erteilt werden, soweit deren Beteiligung an öffentlichen Ausschreibungen gem. Verordnung (EU) 2022/576 verboten ist.
Elektronische Angebotsabgabe.
Bietende bzw. Bevollmächtigte sind bei der Öffnung nicht zugelassen.
2. Jahreshälfte 2026
Elektronische Angebotsabgabe.
Bietende bzw. Bevollmächtigte sind bei der Öffnung nicht zugelassen.
§ 160 Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 160 Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.