Canteen services (Германия - Тендер #47067748) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: Freistaat Bayern, vertreten durch Bayer. Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Номер конкурса: 47067748 Дата публикации: 13-10-2023 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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Germany-Munich: Canteen services
2023/S 198-622050
Concession award notice
Results of the procurement procedure
Services
Section I: Contracting authority/entity
Section II: Object
Gastronomische Versorgung und Wirtschaftsbetrieb des Kasinos des StMELF
Gegenstand der Konzession ist die gastronomische Versorgung und der Wirtschaftsbetrieb des hauseigenen Kasinos des Konzessionsgebers im Dienstgebäude Ludwigstraße 2, München (nachfolgend „Dienstgebäude“) sowie die Versorgung von Konferenzen im Dienstgebäude durch den Konzessionsnehmer. Die Einzelheiten der vom Konzessionsnehmer zu erbringenden Leistungen sind in den Vergabeunterlagen, insbesondere der Leistungsbeschreibung und dem Vertrag näher beschrieben.
Der Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, vergibt Konzessionsleistungen für die gastronomische Versorgung und den Wirtschaftsbetrieb des hauseigenen Kasinos mit Cafeteria und sonstigen Konferenzservices. Es handelt sich dabei um eine Dienstleistungskonzession, die auf der Grundlage der Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) vergeben wird. Die Auswahl des Konzessionsnehmers orientiert sich an einem Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb. Der Konzessionsnehmer hat im Rahmen der gastronomischen Versorgung u.a. eine Mittagsverpflegung und eine Zwischenverpflegung anzubieten. Der Konzessionsnehmer hat die Mittagsverpflegung im Wege des „Cook & Serve-Verfahrens“ zu erbringen. Im Rahmen des Konferenzservices hat der Konzessionsnehmer in bestimmten Räumen des Konzessionsgebers im Dienstgebäude ein Sortiment an Kalt- und Warmgetränken und in einzelnen Fällen auch kleine Speisen auszureichen. Dem Konzessionsnehmer ist es bis auf Widerruf gestattet, die Wirtschaftsflächen und das Inventar zur Herstellung von Speisen für ein In-House- und Außer-Haus-Catering zu nutzen. Die Einzelheiten der vom Konzessionsnehmer zu erbringenden Leistungen sind in den Vergabeunterlagen, insbesondere der Leistungsbeschreibung und dem Vertrag näher beschrieben.
1) Der Konzessionsnehmer hat mit den vertraglichen Leistungen spätestens am 01.01.2024 zu beginnen; wenn der Konzessionsgeber seine (vorherige) Zustimmung in Schrift- oder Textform erteilt hat, darf der Konzessionsnehmer mit den vertraglichen Leistungen bereits vor dem 01.01.2024 beginnen („Leistungsbeginn“). Die Laufzeit des Vertrages beginnt mit Leistungsbeginn und endet nach Ablauf von vier (4) Jahren ab Leistungsbeginn. Die Laufzeit des Vertrags verlängert sich um ein (1) weiteres Jahr, wenn der Vertrag nicht von einer Partei spätestens bis zum Ablauf von drei (3) Jahren ab Leistungsbeginn (und somit vor Beginn des 4. Vertragsjahres) gekündigt wird. Im Falle einer Kündigung bis zum Ablauf von drei (3) Jahren ab Leistungsbeginn (und somit vor Beginn des 4. Vertragsjahres) endet der Vertrag nach Ablauf von vier (4) Jahren ab Leistungsbeginn.
2) Der geschätzte Auftragswert bezieht sich auf die Vertragslaufzeit von 5 Jahren.
3) Nachdem der Konzessionsgeber die Eignung der Bewerber/der Bewerbergemeinschaft geprüft hat, wird er anhand der Auswahlkriterien drei (3) Bewerber/Bewerbergemeinschaften auswählen, die er zur Abgabe eines Erstangebots auffordert. Wegen der Einzelheiten wird auf das Dokument „Auswahlkriterien“ (Anlage A3) verwiesen. Von den Bewerbern, die die erforderliche Eignung nachweisen, werden die drei am besten geeigneten Bewerber zur Abgabe eines Angebots aufgefordert. Die Auswahl der Bieter erfolgt anhand der in den Vergabeunterlagen festgelegten Auswahlkriterien (siehe Dokument „Auswahlkriterien“). Auswahlkriterien sind: Anzahl der täglich verpflegten Personen (Gewichtung: 25%), Frische Zubereitung von Mahlzeiten („Cook & Serve“-Verfahren“) (Gewichtung: 40%), Zubereitung von Mittagsverpflegung (Gewichtung: 20%), Anzahl der zur Auftragsausführung eingesetzten Köche (15%).
Section IV: Procedure
Section V: Award of concession
Gastronomische Versorgung und Wirtschaftsbetrieb des Kasinos des StMELF
Section VI: Complementary information
Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit:
- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach§ 135 Abs. 1 Nr. 2GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Gemäß § 134 Abs. 1 GWB haben öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
Gemäß § 134 Abs. 2 GWB darf ein Vertrag erst 10 Kalendertage nach Absendung (per Telefax, E-Mail oderelektronisch über das E-Vergabe-Portal) der Information nach 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
Gemäß § 135 Abs. 2 Satz 1 GWB kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union