Postal and telecommunications services (Германия - Тендер #47067695) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: Das Land Hessen vertreten durch das Hessische Polizeipräsidium für Technik Номер конкурса: 47067695 Дата публикации: 13-10-2023 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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Germany-Wiesbaden: Postal and telecommunications services
2023/S 198-620293
Voluntary ex ante transparency notice
Services
Section I: Contracting authority/entity
Section II: Object
Beschaffung und Betrieb eines mandantenfähigen Netzes auf Basis der Zugangstechnologie TETRA Solution inkl. Switching im Digitalfunk BOS für das Land Hessen inkl. Nebenleistungen
Die Beschaffung und der Betrieb eines modernisierten mandantenfähigen Netzes auf Basis der Zugangstechnologie TETRA Solution im Digitalfunk BOS für das Land Hessen umfasst den Anschluss weiterer Basisstationen an das Netz, die Unterstützung bei der Migration der bestehenden E1-basierten Basisstationen auf IP inklusive Switching-Leistung, die Bereitstellung eines paketbasierten Access-Netzes sowie die erforderlichen Neben- und Betriebsleistungen. Im Rahmen der Leistungserbringung sind dabei insbesondere die Konzeptvorgaben der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS) einzuhalten und umzusetzen.
Im Zuge der Beschaffung und des Betriebs eines mandantenfähigen Netzes auf Basis der Zugangstechnologie TETRA Solution sollen bis zur vollständigen IP-Migration des gesamten Netzes einerseits die derzeit noch nicht auf IP migrierten E1-basierten Basisstationen, andererseits auch die IP-migrierten Basisstationen im Zugangsnetz (weiter) betrieben werden. Bei den IP-migrierten Basisstationen basiert die Anbindung dabei auf den derzeit bestehenden TETRA Solution Leitungen, jedoch ergänzt um den paketbasierten Anteil, bestehend aus den Ethernetdiensten in ihrer jeweiligen Ausprägung („P2P und P2MP“), sodass durch die Anbindung der E1-basierten Basisstationen sowie der IP migrierten Basisstationen – gemäß den Anforderungen der BDBOS – im Ergebnis ein modernisiertes konvergentes Access-Netz geschaffen wird. Zudem werden weitere Basisstationen an das Netz angebunden und neue Bedarfe des Auftraggebers (insbes. die Mandantenfähigkeit des Netzes) umgesetzt, die aufgrund der Modernisierung des Gesamtnetzes im Land Hessen erforderlich werden.
Section IV: Procedure
Aufgrund bestehender technischer Gründe im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 c VSVgV kann der Auftrag über die Bereitstellung und den Betrieb eines mandantenfähigen Netzes nebst Switching-Leistungen nur an die Firma Deutsche Telekom Business Solution GmbH (DTBS) vergeben werden. Für die Errichtung und den Betrieb von Zugangsleitungen bzw. Zugangsnetzen müssen zentrale Konzeptvorgaben der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS) eingehalten werden („Planungshandbuch für den Zugangsbereich des Festnetzes“ und „Planungshandbuch für den paketbasierten Zugangsbereich des Festnetzes“). Die DTBS betreibt ein eigenes Glasfasernetz in Hessen, welches für die Beauftragung genutzt werden kann. Alternative Anbieter müssten ein eigenes Glasfasernetz mit Zugangsleitungen errichten. Im Falle einer Anmietung der Glasfasernetze durch andere Anbieter würden die Anforderungen aus dem Planungshandbuch des BDBOS nicht mehr erfüllt sein. Des Weiteren käme es im Falle einer Beauftragung eines anderen Unternehmens zu einer Entwertung bereits getätigter Infrastrukturmaßnahmen in Höhe von ca. 53,5 Mio. Euro.
Section V: Award of contract/concession
Beschaffung und Betrieb eines mandantenfähigen Netzes auf Basis der Zugangstechnologie TETRA Solution inkl. Switching im Digitalfunk BOS für das Land Hessen inkl. Nebenleistungen
Section VI: Complementary information
Das unter Abschnitt V.2.1) genannte Datum stellt lediglich das Datum der Absendung dieser Bekanntmachung dar. Die Angabe eines anderen Datums unter Abschnitt V.2.1) ist aus technischen Gründen nicht möglich. Die Zuschlagsentscheidung, die Zuschlagserteilung und der Vertragsschluss erfolgen voraussichtlich nicht vor dem 23.10.2023.
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die für interessierte Unternehmen bestehenden Rügeobliegenheiten und die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin.
§ 160 Abs. 3 S. 1 GWB lautet:
„Der Antrag (auf Nachprüfung) ist unzulässig, soweit,
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.“
Die Vergabestelle weist zudem ausdrücklich auf § 135 Abs. 1 und Abs. 3 GWB hin:
§ 135 Abs. 1 GWB lautet:
„Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber,
1.gegen § 134 verstoßen hat oder
2.den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.“
§ 135 Abs. 3 GWB lautet:
„Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.“