Installation services of radio, television, sound and video equipment (оригинал извещения) (Германия - Тендер #47066233) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: Brandenburgische Kulturstiftung Cottbus-Frankfurt (Oder) Номер конкурса: 47066233 Дата публикации: 13-10-2023 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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Beschallungs- und Netzwerktechnik inkl. Zubehör, Montage und Inbetriebnahme
Referenznummer der Bekanntmachung: 2023_09 KBDie Brandenburgische Kulturstiftung Cottbus-Frankfurt (Oder) - Staatstheater Cottbus - beabsichtigt in der
Spielzeit 2023/2024 in der Spielstätte "Kammerbühne" (KB) die Anschaffung und Installation eines
Beschallungssystems mit entsprechend notwendigem Zubehör und Netzwerktechnik.
Brandenburgische Kulturstiftung Cottbus-Frankfurt (Oder) (BKC-F) Wernerstrasse 60 03046 Cottbus
Die Brandenburgische Kulturstiftung Cottbus-Frankfurt (Oder) - Staatstheater Cottbus - beabsichtigt in der
Spielzeit 2023/2024 in der Spielstätte "Kammerbühne" (KB) die Anschaffung und Installation eines
Beschallungssystems mit entsprechend notwendigem Zubehör und Netzwerktechnik.
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister (§ 150a Gewerbeordnung)
- Gewerbeanmeldung und ggf. Gewerbeummeldung in Kopie oder Steuernummer oder vergleichbare Nachweise nach den
Rechtsvorschriften des jeweiligen Landes, in dem der Bieter ansässig ist
- Nachweis über die Eintragung im Berufsregister (Bescheinigung der zuständigen Industrie- und Handelskammer bzw. Eintragung in der Handwerksrolle) oder Handelsregister in Kopie, soweit zutreffend oder vergleichbare Nachweise nach den
Rechtsvorschriften des jeweiligen Landes, in dem der Bieter ansässig ist
- Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gem. § 45 VgV (gemittelter Gesamtumsatz der letzten drei Jahre)
- Der Bieter muss nachweisen, dass er vergleichbare Anlagen in Theatern, in den letzten 3 Jahren bereits errichtet
hat. Eine entsprechende Referenzliste mit mindesten 3 Referenzen innerhalb der letzten 3 abgelaufenen
Geschäftsjahre ist dem Angebot beizufügen. Hier müssen mindestens genannt werden: Objekt und Art der
Bauleistung, Angabe des verbauten Systemes, sowie Ansprechpartner mit Telefonnummer und Email-Adresse
des Auftraggebers oder einem entsprechenden Vertreter des Kunden (z B. Planungsbüro).
- Nachweis der geforderten Versicherungssummen: Personenschäden mind. 2.000.000 EUR und sonstige Schäden mind. 500.000EUR.
- Es ist eine Lieferzusage der zu montierenden Hauptkomponten des Beschallungssystem durch die Herstellerfirma zu erbringen.
Kommunikation mit dem Projektleiter
- Der Projektleiter muß der deutschen Sprache, auch fachspezifisch mächtig sein.
1.
Die Vergabeunterlagen sowie alle weiteren Informationen (insbesondere Bieterinformationen) werden ausschließlich auf dem Vergabemarktplatz Brandenburg veröffentlicht/zur Verfügung gestellt. Der Bieter ist daher verpflichtet, sich regelmäßig über den aktuellen Verfahrensstand zu informieren.
2.
Die vom Bieter erbetenen Angaben werden im Rahmen des Vergabeverfahrens verarbeitet und gespeichert. Soweit das Angebot eines Bieters den Zuschlag erhält, werden die übrigen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Bieters, der den Zuschlag erhält, vor Zuschlagserteilung informiert. Der Bieter erklärt mit Abgabe des Angebots sein Einverständnis hiermit. Auf die beigefügten Datenschutzhinweise nach Art. 13 und 14 der DSGVO wird verwiesen.
Bekanntmachungs-ID: CXP9YLK6AZM
Auf die Fristen zur Einlegung einer Rüge gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1- 3 GWB wird hingewiesen. Insbesondere ist zu beachten, dass ein Nachprüfungsantrag unzulässig ist, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB).
Auf die Fristen zur Einlegung einer Rüge gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1- 3 GWB wird hingewiesen. Insbesondere ist zu beachten, dass ein Nachprüfungsantrag unzulässig ist, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB).