Machinery for mining, quarrying, construction equipment (Германия - Тендер #47066176) | ||
| ||
| Для перевода текста тендера на нужный язык воспользуйтесь приложением: | ||
Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: Zweckverband Abfallbehandlung Nuthe-Spree (ZAB) Номер конкурса: 47066176 Дата публикации: 13-10-2023 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
||
Lieferung eines Radladers inkl. Wartungsvertrag
Die zu vergebende Leistung besteht entsprechend den Vorgaben des den Vergabeunterlagen beigefügten Liefervertrages inkl. Anlagen insbesondere aus der Lieferung eines kompletten, fabrikneuen Radladers mit einem Einsatzgewicht von mindestens 16.000 kg.
Zum Lieferumfang des Auftragnehmers gehören auch folgende Leistungen:
• Übergabe der erforderlichen Gutachten und Prüfungen, um eine Betriebserlaubnis nach § 4 FZV für zulassungsfreie
Fahrzeuge erlangen zu können, zusammen mit der Übergabe des Gesamtgerätes an den Auftraggeber
• Dokumentationen (Zulassungen, Bescheinigungen, Testate, Pläne, Listen) für den Fahrzeugbetrieb
• Schulung des Bedienpersonals
Darüber hinaus hat der Auftragnehmer, die in dem den Vergabeunterlagen beigefügten Wartungsvertrag enthaltenen Leistungen zu erbringen und den derzeitig durch den Zweckverband genutzten Radlader in Zahlung zu nehmen.
15713 Königs Wusterhausen
Lieferung Radlader:
Der zu liefernde Radlader muss fabrikneu und gemäß den gesetzlichen Anforderungen einsatzbereit sowie zugelassen sein. Sämtliche Betriebsmittel und Betriebsstoffe müssen entsprechend dem erforderlichen Füllstand aufgefüllt bzw. eingesetzt sein. Die gesetzlich vorgesehene Standsicherheit muss gewährleistet sein. Die folgenden Vorgaben sind vom anzubietenden Radlader (inkl. geeigneter Schaufel) verpflichtend einzuhalten:
• Maximale Breite des Radladers (Breite über Reifen ohne Schaufel) 2,50 m
• statische Kipplast (voll eingelenkt) min. 7.300 kg
• statische Kipplast (gerade) min. 8.400 kg
• Mindestleistung in kW nach ISO 14396 brutto 125 kW
• Mindesteinsatzgewicht (Leergewicht) 16.000 kg
• Überschüttbare Höhe (min.):4.350 mm
• Der Radlader muss in der Lage sein Walking-Floor-Fahrzeuge mit Hochkippschaufel zu beladen (auch von der
Planenseite).
• Vollgummireifen mit Profil (ausgeschäumte Reifen sind nicht zulässig)
Inzahlungnahme:
Der derzeitig durch den Zweckverband genutzte Radlader soll durch den Anbieter in Zahlung genommen werden.
Der Radlader CATERPILLAR 938 (Betriebsstunden Stand 20.09.2023: 10.261 h) kann vor Ort besichtigt werden. Den Abtransport des in Zahlung genommenen Radladers organisiert der Bieter auf seine Kosten.
Test:
Nach Abgabe des Angebotes ist innerhalb der folgenden 3 Wochen ein Testtermin mit der Anlagenleitung abzustimmen, an welchem das Betriebspersonal für mindestens 8 Stunden einen vergleichbaren Radlader (Vorführmaschine) im laufenden Betrieb der Anlage testen kann.
Wartungsvertrag
Der Wartungsvertrag ist für eine Laufleistung bis 7.500 Betriebsstunden anzubieten. In den Angebotspreis für den Wartungsvertrag sind alle Kosten für die im Wartungsvertrag benannten Leistungen einzurechnen.
Die Kosten für den Wartungsvertrag (für die Betriebsstundenintervalle 0-1.500, 1.501-3.000, 3.001-4.500, 4.501-6.000 und 6.001 bis 7.500) sind in den Angebotsvordruck einzutragen.
Der Vertrag wird nur komplett , d.h. inkl. eines Wartungsvertrages über eine Laufzeit von 7.500 Betriebsstunden oder 5 Jahren, je nachdem welcher Fall zuerst eintritt, vergeben. Als Ende der Vertragslaufzeit ist das spätmöglichste Datum des Wartungsvertrages angegeben. Dieser endet nach Ablauf von 7.500 Betriebsstunden oder spätestens 5 Jahre nach der Abnahme des Radladers.
Es sind mit der Angebotsabgabe folgende Angaben und Nachweise, ggf. mit amtlich anerkannter Übersetzung,
vorzulegen:
1.1 Angabe des Bieters mit Namen, Anschrift, Ansprechpartner mit Telefon-/Faxnummer und E-Mail-Adresse.
1.2 Im Falle der Einbindung von Nachunternehmern ist eine Erklärung zum vorgesehenen
Nachunternehmereinsatz und zu Art und Umfang der Teilleistungen vorzulegen.
1.4 Erklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 123 GWB.
1.5 Erklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 124 GWB Hinweis: Es sind
Eigenerklärungen ausreichend. Soweit solche mit den Vergabeunterlagen vorgegeben sind, sind die Vordrucke
der Vergabestelle zu verwenden. Die Auftragserteilung kann von der Vorlage weiterer Nachweise abhängig
gemacht werden. Im beigefügten Vordruck für das Angebot sind die entsprechenden Eigenerklärungen enthalten. Bei Einbindung von Nachunternehmern sind die entsprechenden Nachweise/Erklärungen auch von
den Nachunternehmern beizubringen.
Es wird auf die Eignungsvermutung gem. § 48 Abs. 8 VgV hingewiesen, sofern der Bieter in einem amtlichen
Verzeichnis eingetragen ist oder über eine Zertifizierung verfügt, die jeweils den Anforderungen des Art.
64 der Richtlinie EU 2012/24/EU genügt. Die Vergabestelle akzeptiert als vorläufigen Beleg der Eignung und
des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen die Vorlage einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung
(EEE) nach Maßgabe von § 50 VgV (vgl. § 48 Abs. 3 VgV). Die Angabe eines sog. Globalvermerks, wonach
der Bieter pauschal erklärt, alle festgelegten Eignungskriterien zu erfüllen (ohne weitere Angabe zu einzelnen
Kriterien), ist nicht ausreichend.
Es sind Mindestanforderungen nach dem Brandenburgischen Vergabegesetz (BdgVergG) einzuhalten
(Eigenerklärungen des Bieters als Formulare im Anhang des Angebotsschreibens enthalten).
35578 Wetzlar
Der Vertrag wird nur komplett , d.h. inkl. eines Wartungsvertrages über eine Laufzeit von 7.500 Betriebsstunden oder 5 Jahren, je nachdem welcher Fall zuerst eintritt, vergeben. Als Ende der Vertragslaufzeit ist das spätmöglichste Datum des Wartungsvertrages angegeben. Dieser endet nach Ablauf von 7.500 Betriebsstunden oder spätestens 5 Jahre nach der Abnahme des Radladers.
Auf das Vergabeverfahren findet das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26.6.2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes
vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274) geändert worden ist, Anwendung.
§ 160 lautet auszugsweise:
„(1)
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
[…]
(3)
Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens
bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1
Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Demzufolge ist ein Antrag an die o. g. Nachprüfungsstelle (Vergabekammer) insbesondere unzulässig, sofern
ein Verstoß gegen Vergabevorschriften gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10
Kalendertagen
gerügt wird (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB) und nicht innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der
Mitteilung der Vergabestelle, einer
Rüge nicht abhelfen zu wollen, ein Nachprüfungsantrag gestellt wurde (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB).
Wir weisen darauf hin, dass der Bewerber wegen des Akteneinsichtsrechts aller Beteiligten eines
Nachprüfungsverfahrens nach § 165 Abs. 1 GWB damit
rechnen muss, dass sein Angebot von den Beteiligten bei der Vergabekammer eingesehen wird. Daher liegt es
in seinem Interesse, schon in seinen Angebotsunterlagen auf wichtige Gründe nach § 165 Abs. 2 GWB für
eine Versagung der Akteneinsicht hinzuweisen und betroffene Angebotsteile kenntlich zu machen
(Geheimnisse, insbesondere Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse). Zur Durchsetzung seiner
Rechte muss sich der Auftragnehmer an die Vergabekammer wenden.
Auf das Vergabeverfahren findet das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26.6.2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes
vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274) geändert worden ist, Anwendung.
§ 160 lautet auszugsweise:
„(1)
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
[…]
(3)
Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens
bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1
Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Demzufolge ist ein Antrag an die o. g. Nachprüfungsstelle (Vergabekammer) insbesondere unzulässig, sofern
ein Verstoß gegen Vergabevorschriften gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10
Kalendertagen
gerügt wird (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB) und nicht innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der
Mitteilung der Vergabestelle, einer
Rüge nicht abhelfen zu wollen, ein Nachprüfungsantrag gestellt wurde (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB).
Wir weisen darauf hin, dass der Bewerber wegen des Akteneinsichtsrechts aller Beteiligten eines
Nachprüfungsverfahrens nach § 165 Abs. 1 GWB damit
rechnen muss, dass sein Angebot von den Beteiligten bei der Vergabekammer eingesehen wird. Daher liegt es
in seinem Interesse, schon in seinen Angebotsunterlagen auf wichtige Gründe nach § 165 Abs. 2 GWB für
eine Versagung der Akteneinsicht hinzuweisen und betroffene Angebotsteile kenntlich zu machen
(Geheimnisse, insbesondere Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse). Zur Durchsetzung seiner
Rechte muss sich der Auftragnehmer an die Vergabekammer wenden.
Vergabekammer des Landes Brandenburg beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie Postanschrift: Heinrich