Firefighting vehicles (Германия - Тендер #47032640) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: Stadt Landshut Номер конкурса: 47032640 Дата публикации: 12-10-2023 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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Kauf und Lieferung eines Rüstwagens für die Feuerwehr der Stadt Landshut
Reference number: 2023-045Kauf und Lieferung eines Rüstwagens für die Feuerwehr der Stadt Landshut
Los 1: Fahrgestell
Lot No: 1Lieferung eines Fahrgestells für den Rüstwagen nach DIN EN 1846-1, 2, 3 und DIN 14555-3:2016-12.
Das Fahrgestell, sowie alle enthaltenen Einbau- und Anbauteile müssen zum Zeitpunkt der Auslieferung dem neuesten Stand der
Technik entsprechen.
Los 2: Aufbau
Lot No: 2Lieferung eines feuerwehrtechnischen Aufbaus für einen Rüstwagen RW nach DIN EN 1846-1, 2, 3 und DIN 14555-3:2016-12.
Der feuerwehrtechnische Aufbau, sowie alle enthaltenen Einbau- und Anbauteile müssen zum Zeitpunkt der Auslieferung dem neuesten Stand der Technik entsprechen.
Los 3: Beladung
Lot No: 3Lieferung von feuerwehrtechnischer Beladung für einen Rüstwagen RW nach DIN EN 1846-1, 2, 3 und DIN 14555-3:2016-12.
Der feuerwehrtechnische Aufbau, sowie alle enthaltenen Einbau- und Anbauteile müssen zum Zeitpunkt der Auslieferung dem neuesten Stand der Technik entsprechen.
Los 4: Rettungsgeräte
Lot No: 4Lieferung von Rettungsgeräten als Teil der feuerwehrtechnischen Beladung für einen Rüstwagen RW nach DIN EN 1846-1, 2, 3 und DIN 14555-3:2016-12.
Der feuerwehrtechnische Aufbau, sowie alle enthaltenen Einbau- und Anbauteile müssen zum Zeitpunkt der Auslieferung dem neuesten Stand der Technik entsprechen.
Los 5: Stabilisierungsgeräte
Lot No: 5Lieferung von Geräten zur Stabilisierung als Teil der feuerwehrtechnischen Beladung für einen Rüstwagen RW nach DIN EN 1846-1, 2, 3 und DIN 14555-3:2016-12.
Der feuerwehrtechnische Aufbau, sowie alle enthaltenen Einbau- und Anbauteile müssen zum Zeitpunkt der Auslieferung dem neuesten Stand der Technik entsprechen.
- Eigenerklärung, dass die in § 123 GWB genannten Ausschlussgründe nicht zutreffen (rechtskräftige
Verurteilung oder rechtskräftige Festsetzung einer Geldbuße bezüglich der aufgeführten Tatbestände; ggf.
Nachweis zur Heilung nach § 125 GWB).
- Eigenerklärung, dass die in § 124 GWB genannten Ausschlussgründe nicht zutreffen (ggf. Nachweis zur
Heilung nach § 125 GWB).
- Eigenerklärung, dass die in Artikel 5k der Verordnung (EU) genannten Ausschlussgründe nicht zutreffen.
- Erklärung nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG), Mindestlohngesetz (MiLoG) und Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG).
- Eigenerklärung, dass die gewerberechtlichen Voraussetzungen für die Ausführung der angebotenen Leistung erfüllt sind
- Eigenerklärung, dass ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzlich geregeltes Verfahren weder beantragt noch eröffnet wurde, ein Antrag auf Eröffnung nicht mangels Masse abgelehnt wurde und sich das Unternehmen nicht in Liquidation befindet.
- Eigenerklärung Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) einschließlich der Unfallversicherung
- Der Bieter hat im Formblatt L 235 Verzeichnis der Leistungen Unterauftragnehmer anderer Unternehmen anzugeben, welche Teile des Auftrags er unter Umständen als Unteraufträge zu vergeben beabsichtigt.
Der Antrag ist zulässig solange die Vergabestelle noch keinen wirksamen Zuschlag erteilt hat. Ein wirksamer Zuschlag kann erst erteilt werden, nachdem die Vergabestelle die unterlegenen Bieter über die beabsichtigte Zuschlagserteilung mit den nach § 134 GWB erforderlichen Angaben informiert hat und 15 Kalendertage bzw. bei der Versendung der Information per Fax oder auf elektronischem Weg 10 Kalendertage vergangen sind (§§ 134, 135 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, wenn der Antragsteller die geltend gemachten Verstöße gegen Vergabevorschriften bereits vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber der Vergabestelle nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat bzw. wenn der Antragsteller Vergabeverstöße, die bereits aufgrund der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar waren, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gerügt hat. Ferner ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 GWB).