Supply services of office personnel (Германия - Тендер #46789616) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: NRW.BANK AöR Номер конкурса: 46789616 Дата публикации: 06-10-2023 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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603 - Rahmenvereinbarung über die Überlassung von Leiharbeitnehmern für die öffentliche Wohnraumförderung der NRW.BANK
Reference number: 603-004128-00-101-79520Rahmenvereinbarung über die Überlassung von Leiharbeitnehmern für die öffentliche Wohnraumförderung der NRW.BANK
NRW.BANK AöR Kavalleriestraße 22 40213 Düsseldorf Grundsätzlich ist die Arbeitsleistung an den Standorten der Entleiherin in Düsseldorf oder Münster zu erbringen. Die Auftragnehmerin und Verleiherin ist für jeden von ihr eingesetzten Leiharbeitnehmer berechtigt, einmalig in der Anlage 14: Personalkonzept der Verleiherin (Vordrucke 08) festzulegen, ob der Leiharbeitnehmer in Düsseldorf oder in Münster tätig werden wird.
1. Gegenstand dieser Ausschreibung ist eine Rahmenvereinbarung über die vorübergehende Überlassung von Leiharbeitnehmern durch die Verleiherin an die Entleiherin als Entleiherin für den Bereich der öffentlichen Wohnraumförderung auf Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung.
2. Die Entleiherin ruft die auf dieser Rahmenvereinbarung beruhenden Einzelaufträge (Personentage der Leiharbeitnehmer) durch einseitige Erklärung in Schriftform ab. Dabei dürfen - innerhalb der festgelegten Tranchen - jeweils bis zu 5 Leiharbeitnehmer gleichzeitig abgerufen werden, die spätestens innerhalb von zwei Wochen ab Abruf für die Durchführung des jeweiligen Einzelauftrags zur Verfügung stehen müssen. Das Auswahlermessen liegt insoweit bei der Entleiherin.
3. Der Einsatz der Leiharbeitnehmer erfolgt in zwei Tranchen und zwar vom 01.11.2023 bis 30.06.2024 ("Tranche 1") sowie vom 01.11.2024 bis 30.06.2025 ("Tranche 2"). Im Falle einer Verlängerung der Rahmenvereinbarung schließt sich eine dritte Tranche vom 01.11.2025 bis 30.06.2026 an. Außerhalb dieser Tranchen finden keine Einzelabrufe statt.
4. Die termingerechte Ausführung der Leistungsausführung mit der im Angebot zugesagten Qualifikation und Erfahrung ist wesentliche Grundlage der Rahmenvereinbarung.
5. Die geschätzte Abnahmemenge beläuft sich auf 2.154 Personentage (zu je 7,6 Zeitstunden). Es wird eine verbindliche Höchstabnahmegrenze von 2440 Personentagen festgelegt (Angaben jeweils bezogen auf die maximale Laufzeit der Rahmenvereinbarung einschließlich sämtlicher vorgesehener Verlängerungsmöglichkeiten).
Die Rahmenvereinbarung tritt mit Zuschlagserteilung in Kraft und hat eine Laufzeit von zwei Jahren. Diese Laufzeit verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, soweit die Rahmenvereinbarung nicht von der Entleiherin gekündigt wird, höchstens aber auf insgesamt drei Jahre ab Zuschlagserteilung (Höchstlaufzeit).
1. Die Rahmenvereinbarung besteht mit einem Unternehmen. Die Entleiherin ruft die auf dieser Rahmenvereinbarung beruhenden Einzelaufträge (Personentage der Leiharbeitnehmer) unter Verwendung der Anlage 15: Muster "Einzelauftrag zu der Rahmenvereinbarung über die Überlassung von Leiharbeitnehmern für die öffentliche Wohnraumförderung der Entleiherin" durch einseitige Erklärung in Schriftform ab. Dabei dürfen - innerhalb der festgelegten Tranchen - jeweils bis zu 5 Leiharbeitnehmer (Vollzeitäquivalente) gleichzeitig abgerufen werden, die spätestens innerhalb von zwei Wochen ab Abruf für die Durchführung des jeweiligen Einzelauftrages zur Verfügung stehen müssen. Das Auswahlermessen liegt insoweit bei der Entleiherin. Außerhalb der festgelegten Tranchen findet kein Leiharbeitnehmer-Einsatz nach dieser Rahmenvereinbarung statt.
2. Soweit das Angebot der Auftragnehmerin für mindestens drei der im Vergabeverfahren zu dieser Rahmenvereinbarung vorgelegten Kurzlebensläufe nach dem in den Vergabeunterlagen vorgegebenen Wertungssystem jeweils mindestens 5,0 Wertungspunkte erzielt hat (ungewichtet), besteht eine Mindestabnahmeverpflichtung der Entleiherin für drei dieser Leiharbeitnehmer über den Zeitraum der festgelegten Tranche 1, nicht jedoch vor Erteilung des Zuschlages zur Rahmenvereinbarung. Im Weiteren besteht keine Mindestabnahmeverpflichtung der Entleiherin aus der Rahmenvereinbarung. Die Entleiherin ist insbesondere nicht dazu verpflichtet, aus der Rahmenvereinbarung ein bestimmtes Kontingent an Personentagen abzunehmen.
3. Der Einsatz der Leiharbeitnehmer erfolgt in zwei Tranchen, und zwar vom 01.11.2023 bis 30.06.2024 (im Weiteren: "Tranche 1") sowie vom 01.11.2024 bis 30.06.2025 (im Weiteren: "Tranche 2"). Im Falle einer Verlängerung der Rahmenvereinbarung schließt sich eine dritte Tranche vom 01.11.2025 bis 30.06.2026 an. Im Weiteren ergibt sich die Leistungszeit für die beauftragen Leistungen aus den auf der Rahmenvereinbarung beruhenden Einzelaufträgen.
Bieter müssen je nach den Rechtsvorschriften des Staats, in dem sie niedergelassen sind, entweder die Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister dieses Staats nachweisen oder auf andere Weise die erlaubte Berufsausübung nachweisen (bei Bietergemeinschaften vorzulegen für jedes Mitglied). Für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind die jeweiligen Berufs- oder Handelsregister und die Bescheinigungen oder Erklärungen über die Berufsausübung in Anhang XI der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65) aufgeführt.
Der Nachweis der Erlaubnis muss im Rahmen des Angebotes als Scan der Originalurkunde oder Datei vorgelegt werden. § 50 VgV bleibt unberührt.
Mindestbedingungen:
Die Verleiherin muss im Besitz einer gültigen Erlaubnis zur Überlassung von Arbeitnehmern in der Bundesrepublik Deutschland gem. § 1 Abs. 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) sein. Die Erlaubnis muss unbefristet sein oder sich zumindest über die maximale Gesamtlaufzeit dieser Rahmenvereinbarung von 36 Monaten ab Zuschlagserteilung erstrecken.
Bieter sowie Mitglieder von Bietergemeinschaften müssen eine Erklärung über den Gesamtumsatz sowie den Umsatz in dem Tätigkeitsbereich der Rahmenvereinbarung für die letzten drei Geschäftsjahre vor dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung abgeben, sofern entsprechende Angaben gemäß § 45 Abs. 4 Nr. 4 VgV verfügbar sind.
Die Erklärung muss im Rahmen des Angebotes durch Eigenerklärung auf dem Vordruck 03 erfolgen. Bei Bietergemeinschaften ist der Vordruck 03 nur einmal für alle Mitglieder zusammen vorzulegen. § 50 VgV bleibt unberührt.
Minimum level(s) of standards possibly required:Der Umsatz des Bieters bzw. aller Mitglieder der Bietergemeinschaft im Tätigkeitsbereich des Auftrages muss in den letzten drei Geschäftsjahren vor dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung jeweils pro Geschäftsjahr mindestens 750.000 EUR netto betragen haben. Tätigkeitsbereich des Auftrages im vorstehenden Sinne ist die vorübergehende Überlassung von Leiharbeitnehmern.
Erforderlich ist die Angabe von geeigneten Referenzen der Bieter / Mitglieder der Bietergemeinschaft über früher ausgeführte Aufträge in Form einer Liste der im Zeitraum vom 01.10.2020 bis zum 01.10.2023 erbrachten wesentlichen Leistungen mit Angabe des Erbringungszeitraumes sowie des Empfängers (Referenzkunde mit bezeichnetem Ansprechpartner sowie dessen Telefonnummer oder E-Mail-Anschrift). Anonymisierte Angaben sind nicht zulässig. Nicht vollständige Angaben zu einer Referenz werden nicht berücksichtigt. Nachforderungen, die unvollständige oder unerfüllte Angaben zu einer Referenz betreffen würden, finden nicht statt.
Die Angabe muss im Rahmen des Angebotes durch Eigenerklärung auf dem Vordruck 03 erfolgen. Bei Bietergemeinschaften ist nur einmal für alle Mitglieder zusammen vorzulegen. Soweit ein Bieter bzw. eine Bietergemeinschaft mehr Referenzen angeben will als der Vordruck hierfür Felder vorsieht, kann der Vordruck vervielfältigt eingereicht werden. § 50 VgV bleibt unberührt.
Minimum level(s) of standards possibly required:Nachzuweisen sind mindestens zwei Referenzen, die jeweils die nachfolgenden Mindestbedingungen erfüllen und im Hinblick hierauf aussagekräftig zu erläutern sind:
- vorübergehende Überlassung von mindestens zwei Leiharbeitnehmern
- und zwar für einen Überlassungszeitraum von durchgängig mindestens drei Monaten im Zeitraum vom 10.10.2020 bis zum 01.10.2023 (ohne Leistungsunterbrechung)
1. Zwischen der Verleiherin und den von ihr überlassenen Leiharbeitnehmern wird ein Arbeitsverhältnis begründet und besteht dieses Arbeitsverhältnis während des gesamten Zeitraums der Überlassung fort (§ 1 Abs. 1 Satz 3 AÜG; sog. "Verbot der Kettenüberlassung").
2. Zwischen der Entleiherin und den Leiharbeitnehmern werden keine vertraglichen Beziehungen, insbesondere kein Arbeitsverhältnis, begründet.
3. Es ist nicht gestattet, Einzelaufträge an Nachunternehmer zu vergeben, soweit der Nachunternehmereinsatz gegen das Verbot der Kettenüberlassung nach (§ 1 Abs. 1 Satz 3 AÜG) verstößt. Im Weiteren ist der Nachunternehmereinsatz zulässig.
4. Die Verleiherin stellt die Einhaltung der Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten insbesondere durch die Ermittlung der jeweiligen Vorbeschäftigungszeiten der Leiharbeitnehmer sowie durch die Überwachung der Überlassungszeiten sicher.
5. Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, zur Sicherung möglicher Ersatzansprüche aus und im Zusammenhang mit dieser Rahmenvereinbarung eine Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung mit folgenden Deckungssummen abzuschließen bzw. aufrechtzuerhalten:
a. für Personen- und Sachschäden: 2,5 Mio. EUR
b. für Vermögensschäden: 0,5 Mio. EUR
6. Im Weitern wird auf die Vertragsbedingungen verwiesen.
1. Die Rahmenvereinbarung besteht mit einem Unternehmen. Die Entleiherin ruft die auf dieser Rahmenvereinbarung beruhenden Einzelaufträge (Personentage der Leiharbeitnehmer) unter Verwendung der Anlage 15: Muster "Einzelauftrag zu der Rahmenvereinbarung über die Überlassung von Leiharbeitnehmern für die öffentliche Wohnraumförderung der Entleiherin" durch einseitige Erklärung in Schriftform ab. Dabei dürfen - innerhalb der festgelegten Tranchen - jeweils bis zu 5 Leiharbeitnehmer (Vollzeitäquivalente) gleichzeitig abgerufen werden, die spätestens innerhalb von zwei Wochen ab Abruf für die Durchführung des jeweiligen Einzelauftrages zur Verfügung stehen müssen. Das Auswahlermessen liegt insoweit bei der Entleiherin. Außerhalb der festgelegten Tranchen findet kein Leiharbeitnehmer-Einsatz nach dieser Rahmenvereinbarung statt.
2. Soweit das Angebot der Auftragnehmerin für mindestens drei der im Vergabeverfahren zu dieser Rahmenvereinbarung vorgelegten Kurzlebensläufe nach dem in den Vergabeunterlagen vorgegebenen Wertungssystem jeweils mindestens 5,0 Wertungspunkte erzielt hat (ungewichtet), besteht eine Mindestabnahmeverpflichtung der Entleiherin für drei dieser Leiharbeitnehmer über den Zeitraum der festgelegten Tranche 1, nicht jedoch vor Erteilung des Zuschlages zur Rahmenvereinbarung. Im Weiteren besteht keine Mindestabnahmeverpflichtung der Entleiherin aus der Rahmenvereinbarung. Die Entleiherin ist insbesondere nicht dazu verpflichtet, aus der Rahmenvereinbarung ein bestimmtes Kontingent an Personentagen abzunehmen.
3. Der Einsatz der Leiharbeitnehmer erfolgt in zwei Tranchen, und zwar vom 01.11.2023 bis 30.06.2024 (im Weiteren: "Tranche 1") sowie vom 01.11.2024 bis 30.06.2025 (im Weiteren: "Tranche 2"). Im Falle einer Verlängerung der Rahmenvereinbarung schließt sich eine dritte Tranche vom 01.11.2025 bis 30.06.2026 an. Im Weiteren ergibt sich die Leistungszeit für die beauftragen Leistungen aus den auf der Rahmenvereinbarung beruhenden Einzelaufträgen.
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
§ 160 Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
§ 160 Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.