Evaluation consultancy services (оригинал извещения) (Германия - Тендер #46787843) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: Bundesministerium für Bildung und Forschung Номер конкурса: 46787843 Дата публикации: 06-10-2023 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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Wissenschaftliches Begleitvorhaben zur Förderrichtlinie „DATIpilot Fördern und Lernen, ein Experimentierraum im Umfeld der DATI“ - 360°Monitoring
Referenznummer der Bekanntmachung: 04513/1/19(2023)Gegenstand des Auftrags ist eine umfassende analytische und unterstützende Begleitung für die Förderrichtlinie „DATIpilot - Fördern und Lernen, ein Experimentierraum im Umfeld der DATI“, die am 12.7.2023 im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde.
Ziel des Auftrags ist im Sinne einer begleitenden Evaluation, Zielerreichung, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Förderrichtlinie anhand quantitativer und qualitativer Indikatoren auf Basis der Erkenntnisse des Auftrags zu erfassen und zu bewerten. Ebenso soll eine Analyse durchgeführt werden, inwieweit durch den Einsatz vereinfachter und neuartiger Verfahrens- und Förderansätze, Transfer- und Innovationsaktivitäten für diverse Zielgruppen erleichtert und beschleunigt werden können. Weiterhin sollen Erkenntnissen darüber generiert werden, welche wesentlichen Transferhemmnisse in der deutschen Forschungs- und Innovationslandschaft bestehen. Zudem soll ein bedarfsorientiertes Unterstützungsangebot für die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger im Kontext eines ko-kreativen Lernansatzes entwickelt und dieses wiederum wissenschaftlich evaluiert werden. Alle Arbeitsschritte sollen eng mit dem Auftraggeber abgestimmt werden und über Ergebnistransfer diversen Zielgruppen in unterschiedlichen Formaten zur Verfügung gestellt werden.
Verlängerungsoption um ein Jahr bis zum 31.01.2030.
https://www.evergabe-online.de/tenderdetails.html?id=540233&criteriaId=32884
Die Laufzeit von fünf Jahren mit einem Jahr Verlängerungsoption begründet sich gem. § 21 Abs. 6 VgV wie folgt: Es handelt sich bei dem Auftrag um ein einheitliches Gesamtvorgehen, in dem die Pauschalleistung im Vordergrund steht. Die Rahmenvereinbarung hat in der Ausschreibung einen untergeordneten Charakter. Sie ist jedoch zwingend notwendig für das Gelingen des Projekts. Zudem muss das Begleitvorhaben synchron zur Richtlinie erfolgen. Die Erkenntnisse aus dem Begleitvorhaben sind aufgrund des experimentellen und lernenden Charakters der Richtlinie wesentlich für deren Umsetzung und dahingehend, dass die in der Leistungsbeschreibung und in den Bewerbungsbedingungen dargelegten Fragestellungen umfassend beantwortet und Schlussfolgerungen abgeleitet werden können.
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach
Ein-gang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen,
vergan-gen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB).
Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, wenn der Zuschlag erfolgt ist,
bevor die Vergabekammer den Auftraggeber über den Antrag auf Nachprüfung
informiert hat (§§ 168 Abs. 2 Satz 1, 169 Abs. 1 GWB). Die Zuschlagserteilung
erfolgt zehn Ka-lendertage nach Absendung der Information an die unterlegenen
Bieter gem. § 134 Abs. 2 GWB. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen
Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend
gemachten Vergabeverstöße 10 Kalendertage nach Kenntnis gegenüber dem
Auftraggeber
gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB). Verstöße gegen
Vergabevorschriften,
die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen
spätes-tens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur
Bewerbung o-der zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt
werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die
erst in den Vergabeun-terlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum
Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB).
Auf die prozessualen Vorschriften der §§ 160 ff. GWB wird außerdem
hingewiesen.
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach
Ein-gang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen,
vergan-gen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB).
Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, wenn der Zuschlag erfolgt ist,
bevor die Vergabekammer den Auftraggeber über den Antrag auf Nachprüfung
informiert hat (§§ 168 Abs. 2 Satz 1, 169 Abs. 1 GWB). Die Zuschlagserteilung
erfolgt zehn Ka-lendertage nach Absendung der Information an die unterlegenen
Bieter gem. § 134 Abs. 2 GWB. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen
Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend
gemachten Vergabeverstöße 10 Kalendertage nach Kenntnis gegenüber dem
Auftraggeber
gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB). Verstöße gegen
Vergabevorschriften,
die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen
spätes-tens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur
Bewerbung o-der zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt
werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die
erst in den Vergabeun-terlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum
Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB).
Auf die prozessualen Vorschriften der §§ 160 ff. GWB wird außerdem
hingewiesen.
Vergabeprüfstelle im BMBF