Grounds maintenance services (оригинал извещения) (Германия - Тендер #46540150) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: LVR-Dezernat Gebäude- und Liegenschaftsmanagement, Umwelt, Energie, Bauen für Menschen GmbH Номер конкурса: 46540150 Дата публикации: 29-09-2023 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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Grünflächenpflege für diverse LVR-Förderschulen
Referenznummer der Bekanntmachung: Z2430-2023-0015Grünflächenpflege für diverse LVR-Förderschulen
LVR-Förderschule Belvedere und zwei Mietobjekte
Los-Nr.: 1Losweise Vergabe eines Rahmenvertrages für Grünflächenpflege diversere LVR-Förderschulen, sowie zwei Mietobjekte (Bungalows)
Sofern der LVR den Rahmenvertrag nicht mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum 31.12. eines Jahres kündigt, verlängert sich der Vertrag stillschweigend um ein weiteres Jahr.
- Der Rahmenvertrag für die Lose 1-5 endet spätestens zum 31.12.2027
- Der Rahmenvertrag für Los 6 endet spätestens zum 31.12.2026
LVR-Förderschule Wuppertal, (Dienststelle 455)
Los-Nr.: 2Losweise Vergabe eines Rahmenvertrages für Grünflächenpflege diversere LVR-Förderschulen, sowie zwei Mietobjekte (Bungalows)
Sofern der LVR den Rahmenvertrag nicht mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum 31.12. eines Jahres kündigt, verlängert sich der Vertrag stillschweigend um ein weiteres Jahr.
- Der Rahmenvertrag für die Lose 1-5 endet spätestens zum 31.12.2027
- Der Rahmenvertrag für Los 6 endet spätestens zum 31.12.2026
LVR-Gerricus-Schule (Dienststelle 430)
Los-Nr.: 3Losweise Vergabe eines Rahmenvertrages für Grünflächenpflege diversere LVR-Förderschulen, sowie zwei Mietobjekte (Bungalows)
Sofern der LVR den Rahmenvertrag nicht mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum 31.12. eines Jahres kündigt, verlängert sich der Vertrag stillschweigend um ein weiteres Jahr.
- Der Rahmenvertrag für die Lose 1-5 endet spätestens zum 31.12.2027
- Der Rahmenvertrag für Los 6 endet spätestens zum 31.12.2026
LVR-Förderschule Mönchengladbach (Dienststelle 456)
Los-Nr.: 4Losweise Vergabe eines Rahmenvertrages für Grünflächenpflege diversere LVR-Förderschulen, sowie zwei Mietobjekte (Bungalows)
Sofern der LVR den Rahmenvertrag nicht mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum 31.12. eines Jahres kündigt, verlängert sich der Vertrag stillschweigend um ein weiteres Jahr.
- Der Rahmenvertrag für die Lose 1-5 endet spätestens zum 31.12.2027
- Der Rahmenvertrag für Los 6 endet spätestens zum 31.12.2026
LVR - Max-Ernst-Schule (Dienststelle 463) und Internat
Los-Nr.: 5Losweise Vergabe eines Rahmenvertrages für Grünflächenpflege diversere LVR-Förderschulen, sowie zwei Mietobjekte (Bungalows)
Sofern der LVR den Rahmenvertrag nicht mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum 31.12. eines Jahres kündigt, verlängert sich der Vertrag stillschweigend um ein weiteres Jahr.
- Der Rahmenvertrag für die Lose 1-5 endet spätestens zum 31.12.2027
- Der Rahmenvertrag für Los 6 endet spätestens zum 31.12.2026
LVR-Frida-Kahlo-Schule, Außenstelle Villich (Dienststelle 453-2)
Los-Nr.: 6Losweise Vergabe eines Rahmenvertrages für Grünflächenpflege diversere LVR-Förderschulen, sowie zwei Mietobjekte (Bungalows)
Sofern der LVR den Rahmenvertrag nicht mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum 31.12. eines Jahres kündigt, verlängert sich der Vertrag stillschweigend um ein weiteres Jahr.
- Der Rahmenvertrag für die Lose 1-5 endet spätestens zum 31.12.2027
- Der Rahmenvertrag für Los 6 endet spätestens zum 31.12.2026
Prüfung der Eignung: der Vordruck "Eigenerklärung zur Eignung" ist auszufüllen und dem Angebot beizufügen.
Prüfung der Eignung: der Vordruck "Eigenerklärung zur Eignung" ist auszufüllen und dem Angebot beizufügen.
Prüfung der Eignung: der Vordruck "Eigenerklärung zur Eignung" ist auszufüllen und dem Angebot beizufügen.
entfällt
entfällt
Nach § 160 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Nach § 160 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.