Fire engines (оригинал извещения) (Германия - Тендер #46539912) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: Gemeinde Dittelbrunn Номер конкурса: 46539912 Дата публикации: 29-09-2023 Сумма контракта: 30 871 876 (Российский рубль) Цена оригинальная: 523 000 (Евро) Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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Lieferung eines Löschgruppenfahrzeuges LF 10 mit Beladung für die Gemeinde Dittelbrunn, FF Dittelbrunn
Lieferung eines Löschgruppenfahrzeuges LF 10 mit Beladung in drei Losen, wobei Los Fahrgestell und Los Aufbau miteinander anzubieten sind, gem. DIN 14530-5, Din EN 1846-1 bis -3, DIN 14502 Teil 1-3 und dem Leistungsverzeichnis.
Los Farhgestell und Los Aufbau sind miteinander anzubieten.
Lieferung eines Fahrgestells für ein Löschgruppenfahrzeug LF 10
Los-Nr.: 1Dittelbrunn
Lieferung eines Fahrgestells für ein Löschgruppenfahrzeug LF 10, wobei Los Fahrgestell und Los Aufbau miteinander anzubieten sind, gem. DIN 14530-5, Din EN 1846-1 bis -3, DIN 14502 Teil 1-3 und dem Leistungsverzeichnis.
Los Fahrgestell und Los Aufbau sind miteinander anzubieten.
Lieferung eines Aufbaus für ein Löschgruppenfahrzeug LF 10
Los-Nr.: 2Dittelbrunn
Lieferung eines Aufbaus für ein Löschgruppenfahrzeug LF 10, wobei Los Fahrgestell und Los Aufbau miteinander anzubieten sind, gem. DIN 14530-5, Din EN 1846-1 bis -3, DIN 14502 Teil 1-3 und dem Leistungsverzeichnis.
Los Fahrgestell und Los Aufbau sind miteinander anzubieten.
Lieferung der Beladung für ein Löschgruppenfahrzeug LF 10
Los-Nr.: 3Dittelbrunn
Lieferung der Beladung für ein Löschgruppenfahrzeug LF 10, gem. DIN 14530-5, Din EN 1846-1 bis -3, DIN 14502 Teil 1-3 und dem Leistungsverzeichnis.
Lieferung der Beladung Atemschutz für ein Löschgruppenfahrzeug LF 10
Los-Nr.: 4Dittelbrunn
Lieferung der Beladung Atemschutz für ein Löschgruppenfahrzeug LF 10, gem. DIN 14530-5, Din EN 1846-1 bis -3, DIN 14502 Teil 1-3 und dem Leistungsverzeichnis.
Ort Dittelbrunn - Elektronische Vergabe über aumass.de
Angaben über befugte Personen und das Öffnungsverfahren:Elektronischer Tresor – Personen mit Verifizierungscode
Los Fahrgestell und Los Aufbau sind miteinander anzubieten.
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) § 160 Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) § 160 Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Regierung von Mittelfranken - Vergabekammer Nordbayern