Mechanical spare parts except engines and engine parts (оригинал извещения) (Германия - Тендер #46538991) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: Berliner Stadtreinigungsbetriebe Номер конкурса: 46538991 Дата публикации: 29-09-2023 Сумма контракта: 88 542 666 (Российский рубль) Цена оригинальная: 1 500 000 (Евро) Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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Tellerbesen und Kehrwalzen
Referenznummer der Bekanntmachung: 1000003158Lieferung von Tellerbesen und Kehrwalzen für Kompaktkehrmaschinen und LKW-Aufbaukehrmaschinen für unsere 11 Berliner Standorte inkl. Verwertung der Altbesen
Tellerbesen für Kleinkehrmaschine HAKO City Master 1600, Bucher CityCat 5006
Los-Nr.: 1Tellerbesen für Kleinkehrmaschine HAKO City Master 1600, Bucher CityCat 5006
ca. 8.000 Stück
Tellerbesen für Küpper Weisser S2 Kleinkehrmaschinen
Los-Nr.: 2Tellerbesen für Küpper Weisser S2 Kleinkehrmaschinen
ca. 8.000 Stück
Tellerbesen für FAUN VIAJET & Johnston LKW-Aufbaukehrmaschinen
Los-Nr.: 3Tellerbesen für FAUN VIAJET & Johnston LKW-Aufbaukehrmaschinen
ca. 450 Stück
Walzenbesen für FAUN & Johnston LKW-Aufbaukehrmaschinen
Los-Nr.: 4Walzenbesen für FAUN & Johnston LKW-Aufbaukehrmaschinen
ca. 450 Stück
Tellerbesen für RAVO Kompaktkehrmaschinen
Los-Nr.: 5Tellerbesen für RAVO Kompaktkehrmaschinen
ca. 5.500 Stück
- Eigenerklärung des Bieters (Teil A, Anlage A1)
- ggf. Unterauftragnehmererklärung (Teil A, Anlage A1.1)
- Bieterselbstauskunft (Teil A, Anlage A2)
- Erklärung zur Frauenförderverordnung (FFV) (Teil A, Anlage A4)
- Nachweis (über entsprechenden Beleg) oder Bereitschaftserklärung (über Anlage A0 Eigenerklärung Versicherungsschutz) zum Vorliegen der in den Vertragsbedingungen (Teil B) geforderten Versicherungen mit entsprechendem Deckungsumfang
- Darstellung von mindestens 3 Referenzen aus den letzten 3 Jahren, die mit der ausgeschriebenen Leistung vergleichbar sind, unter Angabe des Leistungszeitraums und –inhalts und der Auftragssumme über den Leistungszeitraum. (Teil A, Anlage A3)
Es bestehen gesonderte Anforderungen nach dem Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG), siehe Vergabeunterlagen“.
3. Quartal 2027
ca. 8.000 Stück
Es wird auf § 160 GWB verwiesen: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Es wird auf § 160 GWB verwiesen: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.