Logging services (Германия - Тендер #46538577) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: Staatsbetrieb Sachsenforst - Forstbezirk Baerenfels Номер конкурса: 46538577 Дата публикации: 29-09-2023 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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Rahmenvertrag Rückung 2024
Reference number: 2023FB09-300-166Rahmenvertrag Rückung 2024 UL für 12 Reviere inkl. verschiedener Bedarfspositionen (Zaunab- und aufbau; Zaunrep.; Wegeinstandsetzung; motorman. Aufarbeitung + Rückung; Zeitstunden) - 12 Lose
Revier Schellerhau
Lot No: 1Revier Schellerhau
lt. Leistungsverzeichnis
Revier Rehefeld
Lot No: 2Revier Rehefeld
lt. Leistungsverzeichnis
Revier Holzhau
Lot No: 3Revier Holzhau
lt. Leistungsverzeichnis
Revier Bärenfels
Lot No: 4Revier Bärenfels
lt. Leistungsverzeichnis
Revier Hirschsprung
Lot No: 5Revier Hirschsprung
lt. Leistungsverzeichnis
Revier Oberfrauendorf
Lot No: 6Revier Oberfrauendorf
lt. Leistungsverzeichnis
Revier Karsdorf
Lot No: 7Revier Karsdorf
lt. Leistungsverzeichnis
Revier Tharandt
Lot No: 8Revier Tharandt
lt. Leistungsverzeichnis
Revier Grillenburg
Lot No: 9Revier Grillenburg
lt. Leistungsbeschreibung
Revier Naundorf
Lot No: 10Revier Naundorf
lt. Leistungsverzeichnis
Revier Hetzdorf
Lot No: 11Revier Hetzdorf
lt. Leistungsverzeichnis
Revier Lehnmühle
Lot No: 12Revier Lehnmühle
lt. Leistungsverzeichnis
lt. Vertragsbedingungen
lt. Vertragsbedingungen
entfällt
entfällt
§ 160 Abs. 3 GWB
Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 135 Abs. 2 GWB
Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
§ 160 Abs. 3 GWB
Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 135 Abs. 2 GWB
Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen bei der Landesdirektion Sachsen