Heating, ventilation and air-conditioning installation work (Германия - Тендер #46538023) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: Gemeinde Unterföhring Номер конкурса: 46538023 Дата публикации: 29-09-2023 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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Neubau Hort und Mittagsbetreuung
Reference number: Raumlufttechnische Anlagen nach DIN 18379Lieferung, Einbringung, Aufstellung, Montage von zentralen Lüftungsgeräten innerhalb des
Gebäudes inkl. elektrischer Anschlussarbeiten und Einregulierung, Anschluss an das Bauwerk
Lieferung und Montage von Luftkanälen, -formteilen und Spiralfalzrohren inkl. Form- und
Verbindungsstücke
Lieferung und Montage von Lüftungsauslässen, Luftleitungseinbauten sowie Brandschutzklappen
inkl. Verbindung mit Luftleitungen, Anschluss an Bauwerke und Verschließen von
Bauwerksdurchdringungen
Lieferung, Montage und betriebsfertige Verdrahtung von Küchenlüftungshauben gemäß VDI 2052
und Anschluss an das Luftkanalnetz
Inbetriebnahme, Einregulierung und betriebsfertige Übergabe der Lüftungsanlagen
Zu- und Abluftgeräte mit integrierter Regelung und Plattenwärmeübertrager bis
9.300 m³/h, für Innenaufstellung
ca. 2 Stk.
Zu- bzw. Abluftventilatoren bis 1.000 m³/h ca. 6 Stk.
Kontrollierte Wohnraumlüftung für Hausmeisterwohnung ca. 1 Stk.
Gerade Lüftungskanäle und -formteile zur Montage innerhalb des Gebäudes ca. 1.785 m²
Spiralfalzrohre DN 100 bis 315 ca. 710 m
Lüftungsauslässe (Gitter, Tellerventile, Deckenauslässe) ca. 164 Stk.
Luftkanaleinbauten (Kanalschalldämpfer, Volumenstromregler, Klappen) ca. 235 Stk.
Brandschutzklappen ca. 69 Stk.
Küchenlüftungshauben mit integrierter Beleuchtung ca. 4 Stk
§ 160 Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1.
der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4.
mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 160 Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1.
der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4.
mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Vergabekammer Südbayern