Security, fire-fighting, police and defence equipment (оригинал извещения) (Германия - Тендер #46536712) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: Landkreis Dahme-Spreewald Номер конкурса: 46536712 Дата публикации: 29-09-2023 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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Digitaler Alarmumsetzer (DAU), Austausch Notstromversorgung und Aufladung der Akkus für die DAU-Standorte
Referenznummer der Bekanntmachung: 10.5-23-109Digitaler Alarmumsetzer (DAU) - 22 Stück
Ladeterminal mit Pultaufsatz für 12 Akkus - 1 Stück
Akkus 12 V 35 Ah - 12 Stück
Landkreis Dahme-Spreewald, Ordnungsamt Südpromenade 8a 15926 Luckau
Digitaler Alarmumsetzer (DAU) - 22 Stück
Ladeterminal mit Pultaufsatz für 12 Akkus - 1 Stück
Akkus 12 V 35 Ah - 12 Stück
Produktbeschreibung beifügen.
Einreichung einer Unternehmensdarstellung, einer Referenzliste, der Eigenerklärungen und ggf. der Vereinbarung zur Einhaltung der Mindestanforderungen nach dem Brandenburgischen Vergabegesetz für Nachunternehmer. Anstelle der Eigenerklärung gemäß § 122 GWB, § 48 VgV genügt der Nachweis für die Eintragung in das Unternehmer- und Lieferantenverzeichnis (ULV) einer Auftragsberatungsstelle oder die Eintragung in die Präqualifizierungsdatenbank für den Liefer- und Dienstleistungsbereich (AVPQ). Als vorläufiger Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen wird die Einheitliche Eigenerklärung (EEE) gemäß § 50 VgV akzeptiert.
Es gelten die Bewerbungs- und Vergabebedingungen des Landkreises Dahme-Spreewald. Die allgemeinen Vertragsbedingungen (VOL/B) Ausgabe 2003 sowie die beigefügten Ergänzenden Vertragsbedingungen werden Vertragsbestandteil. Weitere Angaben - siehe Angebotsaufforderung.
Landkreis Dahme-Spreewald
Dezernat II / Amt für Personal, Organisation & Service
Sachgebiet Zentrale Vergabestelle
Reutergasse 12
15907 Lübben
Angaben über befugte Personen und das Öffnungsverfahren:Bieter oder deren Bevollmächtigte sind nicht zum Öffnungstermin zugelassen.
Bieter oder deren Bevollmächtigte sind nicht zum Öffnungstermin zugelassen.
Nach § 160 Abs. 3 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nummer 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Nach § 160 Abs. 3 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nummer 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Vergabekammer des Landes Brandenburg beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie