Geotechnical engineering services (оригинал извещения) (Германия - Тендер #46470407) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: VAG Verkehrs-Aktiengesellschaft Номер конкурса: 46470407 Дата публикации: 27-09-2023 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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Bayreuther Straße VP26 Geotechnik
Referenznummer der Bekanntmachung: BAY VP26Ausbau Bayreuther Straße - Reaktivierung Stadtparkschleife VP26 Geotechnik
in den Vergabeunterlagen aufgeführt
Die Leistungen dieser Ausschreibung umfassen die Durchführung und Auswertung von geotechnischen Kontrollprüfungen sowie die geotechnische Baubegleitung der Maßnahme mit Beratungsleistungen für den Auftraggber. Die Leistungen beziehen sich auf die Maßnahmen der VAG sowie die Straßenbaumaßnahme von SÖR und die Spartenmaßnahmen von SUN und N-ERGIE.Die Leistungen finden im Bereich der Baustelle Bayreuther Straße statt.Zur Leistung gehören die Einarbeitung in bereitgestellte Unterlagen, dasAufstellen von gutachterlichen Stellungnahmen sowie geotechnische Beratungsleistungen durch qualifiziertes Fachpersonal.
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3, Satz 1, Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, soweit der Antrag erst nach Zuschlagserteilung zugestellt wird (§168 Abs. 2, Satz 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 10 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder auf elektronischem Weg bzw. 15 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnis bzw. – soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind – bis zum Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§ 160 Abs. 3, Satz 1, Nr. 1 bis 3 GWB). Des Weiteren wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen.