Engineering services (оригинал извещения) (Германия - Тендер #46431023) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: Verbandsgemeinde Rülzheim, Herr Julian Hartenstein Номер конкурса: 46431023 Дата публикации: 26-09-2023 Сумма контракта: 5 989 793 (Российский рубль) Цена оригинальная: 101 473 (Евро) Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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Neubau der Kindertagesstätte Villa Klosterspatzen - Leistungen der Technischen Anlagenplanung im Sinne der §§ 53 ff HOAI
Referenznummer der Bekanntmachung: VGRH-2023-0038Planung haustechnischer Anlagen für die Anlagengruppen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 im Rahmen des Neubaus einer viergruppigen Kindertagesstätte in der Ortsgemeinde Hördt
Am Deutschordensplatz 1
76761 Rülzheim
Deutschland
Gegenstand dieses Vertrages sind Leistungen des Leistungsbildes Technische Ausrüstung gem. § 53 ff. HOAI zum Neubau der Kindertagesstätte Villa Klosterspatzen in Hördt i.S. d. §§ 53 ff HOAI 2021 betreffend die Anlagengruppen1, 2, 3, 4, 5, 6 gem. Anlage Nr. 15.1 zur HOAI.
Als Zielvorstellungen des Auftraggebers zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (Planungs- und Überwachungsziele im Sinne von § 650p Abs. 2 BGB) werden - im Sinne einer werkvertraglichen Beschaffenheitsvereinbarung - folgende Mindestanforderungen definiert:
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die ihm beauftragten Leistungen in allen Leistungsphasen des nachfolgend beschriebenen Leistungsbildes so zu erbringen, dass die Baumaßnahme mangelfrei geplant und durchgeführt werden kann bzw. wird.
Die Beauftragung erfolgt entsprechend dem beiliegenden Ingenieurvertrag in Leistungsstufen. Die Leistungsstufe 1 umfasst dabei die Lph. 1 - 4; Leistungsstufe 2 die Lph. 5 - 9. Die gesamten Anlagen teilen sich in folgende Anlagengruppen auf:
• Anlagengruppe 1; Abwasser, Wasser und Gasanlagen
• Anlagengruppe 2; Wärmeversorgungsanlagen
• Anlagengruppe 3; Lufttechnische Anlagen
• Anlagengruppe 4, Starkstromanlagen
• Anlagengruppe 5; Fernmelde- und informationstechnische Anlagen
• Anlagengruppe 6; Förderanlagen
Da es sich um erstmalige Planung und Installation der technischen Anlagen handelt, liegt keine mitzuverarbeitende Bausubstanz vor. Ebenfalls entfällt ein Umbau-/ oder Modernisierungszuschlag.
Die Planungsleistungen müssen entsprechend der aktuell gültigen Gesetze, Normen und Richtlinien sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik erbracht werden. Basis ist die vorliegende Objektplanung.
Die Einhaltung der Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes sowie den daraus abgeleiteten Energiestandards, welche durch den beauftragten Bauphysiker gestellt werden sind dabei zwingend einzuhalten. Der Auftraggeber beabsichtigt die Planung und den Einbau energieeffizienter Haustechnik für das neue Gebäude.
Weitere Einzelheiten finden sich in der beiliegenden Leistungsbeschreibung.
Die Vergabestelle/ Der Auftraggeber betrachtet gemäß einschlägiger und bekannter Rechtsprechung des OLG München, Beschluss v. 13.03.2017 - Verg 15/16, die einzelnen erforderlichen Planungsleistungen auf Grund eines funktionalen Zusammenhangs als "gleichartige Leistungen" i.S.v. § 3 Abs. 7 S. 2 VgV und führt wegen Erreichen/Überschreiten des maßgeblichen Schwellenwertes durch Addition im Sinne obiger Vorschrift aller geschätzten Auftragsvolumina ein EU-weites Vergabeverfahren gemäß der Vergabeverordnung (VgV) durch.
Parallel zu dieser Ausschreibung erfolgt die Ausschreibungen von Ingenieurleistungen der der Tragwerksplanung.
Die Beauftragung des unter Punkt Nr.II.2.4. dieser Veröffentlichung umschriebenen Leistungsbilds erfolgt in Leistungsstufen.
a) Zunächst werden nur die Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 4 beauftragt (Leistungsstufe 1)
b) Der Auftraggeber kann die nachfolgenden Grundleistungen der Leistungsphasen 5 bis 9 teilweise - in einer zweiten Leistungsstufe durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer in Auftrag geben. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auch die über die im Vertragsentwurf genannten Leistungen hinausgehenden Leistungen nach den Bedingungen dieses Vertrages zu erbringen, sofern diese Leistungen durch den Auftraggeber beauftragt werden. Der AN wird zu seiner Verpflichtung der Erbringung weiterer Leistungen frei, wenn der Auftraggeber, nicht spätestens 12 Monate nach Abschluss der zuletzt (ganz oder teilweise) beauftragten Leistungsstufe oben genannte Erklärung abgibt.. Aus Projektverzögerungen, die allein auf die stufenweise Beauftragung zurückzuführen sind, kann der Auftragnehmer einen zusätzlichen Vergütungs- oder sonstigen Zahlungsanspruch dem Auftraggeber gegenüber nicht geltend machen. Ein Rechtsanspruch des Auftragnehmers auf Beauftragung mit weiteren Leistungen über den vertraglich fest beauftragten Leistungsumfang hinaus besteht nicht.
Der Auftragnehmer hat im Rahmen der werkvertraglich geschuldeten Leistungen/ dem werkvertraglich geschuldeten Erfolg- auch bei Beauftragung weiterer Leistungsstufen- sämtliche beauftragten Grundleistungen der beauftragten aus dem o.g. Leistungsbild zu erbringen.
Auflistung und kurze Beschreibung der Bedingungen:
Die nachfolgend geforderten Nachweise und Erklärungen sollten möglichst in der aufgeführten Reihenfolge abgegeben werden.
1) Auszug aus dem Handels- oder Berufsregister, nicht älter als 3 Monate (Stichtag: Angebotsfrist nach Ziffer IV.2.2.). Bei ausländischen Bewerbern ist ein vergleichbarer Nachweis einer zuständigen Stelle vorzulegen;
2) Eigenerklärung zur Eignung, u.a. Angaben zum Unternehmen und Ausschlussgründen gem. §§ 123, 124 GWB (Anlage 1);
3) Erklärung bzgl. Russlandsanktionen und Russlandzugehörigkeit
4) Bietergemeinschaftserklärung falls erforderlich
5) Nachunternehmerverpflichtungserklärung falls erforderlich
Im Falle von Bietergemeinschaften sind die vorgenannten Erklärungen/Nachweise für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft abzugeben.
a. Nachweis des Bestehens einer entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung in Höhe von 3.000.000,00 € für Personenschäden je Schadensfall und 1.000.000,00 € für Vermögensschäden je Schadensfall. Die Summen müssen pro Versicherungsjahr zweifach zur Verfügung stehen.
b. Eigenerklärung zum durchschnittlichen Umsatz mit vergleichbaren Leistungen in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren. Es wird ein Umsatz von mindestens 250.000,00 € pro Jahr aus dem Schnitt der letzten drei Geschäftsjahre gefordert. Demnach aus der Addition des Umsatzes p.a. geteilt durch 3. Vergleichbar sind Planungsleistungen aus dem Leistungsbild der Technischen Ausrüstung über o.g. Anlagengruppen.
Die in diesem Abschnitt geforderten Erklärungen und Nachweise müssen im Fall einer Bietergemeinschaft durch die Bietergemeinschaft erfüllt sein. Es ist daher ausreichend, wenn der Nachweis durch mindestens ein Mitglied der Bietergemeinschaft die geforderten Erklärungen und Nachweise erbringt.
a. Eigenerklärung zu 2 personenunabhängigen, nach dem 01.01.2018 abgeschlossenen Referenzen des Bieters/ des Büros. Maßgeblich sind Referenzen in der technischen Anlagenplanung der unter Ziffer II.2.4 dieser Bekanntmachung genannten Anlagengruppen über die Leistungsphasen 1 - 9 nach § 55 Abs. 1 HOAI. Der Gebäudetyp der Referenz ist hierbei unmaßgeblich. Das Projekt gilt bereits dann als abgeschlossen, wenn die Leistungsphase 8 zu 50 % erbracht wurde. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Eingang des Angebots. Inhalt des Referenzprojektes ist die technische Ausrüstung für Neubauten aller Art, da nur objektiv der Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit des Bieters überprüft werden soll. Es erfolgt keine inhaltliche Bewertung der Referenzen. Die Referenz muss für die Kostengruppe 400 einen Auftragsumfang i. H. v. 400.000,00 € (brutto) beinhalten.
b. Erklärung über die durchschnittliche Beschäftigtenzahl des Unternehmens im Zeitraum von 2020 bis zum Ende der Angebotsfristfrist gem. Ziffer IV.2.2) dieser Bekanntmachung (Personalstamm) Geforderte Mindeststandards: Es müssen über den vorgenannten Zeitraum mindestens zwei Projektingenieure sowie zwei techn. Angestellte dem Büro angehören. Diese müssen über eine Berufserfahrung von mindestens 3 Jahren verfügen.
Zur Angebotsabgabe zugelassen ist, wer nach den Ingenieurgesetzen der Bundesländer berechtigt ist, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu tragen oder nach den EU-Richtlinien, insbesondere den Richtlinien für die gegenseitige Anerkennung der Diplome berechtigt ist, in der Bundesrepublik Deutschland als (beratender) Ingenieur tätig zu werden.
Juristische Personen sind ebenfalls als Auftragnehmer zugelassen, wenn ihnen für die Durchführung der Aufgabe entsprechende Ingenieure, welche obige Anforderungen erfüllen zur Verfügung stehen. Zudem muss der Zweck der juristischen Person auf die Erbringung von Planungsleistungen im Bereich der Technischen Gebäudeausrüstung ausgerichtet sein und der verantwortliche Planverfasser oder der gesetzliche Vertreter der juristischen Person die oben beschriebenen Anforderungen erfüllen.
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags:Die Bieter haben die Erklärungen zur Mindestentlohnung nach § 19 Abs. 1 MiLoG und zur Tariftreue nach § 3 LTTG abzugeben. Diese sind als Anlage beigefügt. Bei Bewerbergemeinschaften gilt dies für jedes Mitglied der Gemeinschaft. Werden Nachunternehmer eingesetzt, haben auch diese beiden Erklärungen abzugeben. Gleiches gilt für Unternehmen, welche sich der Eignungsleihe bedienen.
entfällt
entfällt
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen § 134 GWB:
Nach § 160 GWB Fassung 2016 gelten nachfolgende Vorgaben und Fristen für Rechtsbehelfe:
(1)Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2)Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3)Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen § 134 GWB:
Nach § 160 GWB Fassung 2016 gelten nachfolgende Vorgaben und Fristen für Rechtsbehelfe:
(1)Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2)Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3)Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Vergabekammer RLP im MWVLW