Building-cleaning services (оригинал извещения) (Германия - Тендер #46430681) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: Bundeswehr-Dienstleistungszentrum Wunstorf Номер конкурса: 46430681 Дата публикации: 26-09-2023 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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8/2010/S0584 - Rahmenvertrag Gebäudereinigung Standort Wunstorf
Referenznummer der Bekanntmachung: 6002542513-BwDLZ Wunstorf8/2010/S0584 - Rahmenvertrag Gebäudereinigung Standort Wunstorf
Siehe Verzeichnis der Empfängeranschriften
Fliegerhorst Wunstorf
Zur Luftbrücke 1
31515 Wunstorf
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Zeitraum vom 01.05.2024- 30.04.2028
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Anzahl Räume 2.705
m² einfache Reinigungsfläche gesamt 55.805,06
m² monatliche Reinigungsfläche gesamt 467.447,72
m² jährliche Reinigungsfläche gesamt 5.609.372,64
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Davon 31 Gebäude mit ca.1.000 Räume innerhalb der Sperrzone.
Personal für die Sperrzone benötigt eine Sicherheitsüberprüfung
der Sicherheitsstufe Ü2. Der Bieter verpflichtet sich bei Zuschlagserteilung die Sicherheitsüberprüfung in die Wege zu leiten.
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Fahrwege sind zu berücksichtigen.
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Ansprechpartner: Herr Schröder 05031-405-2750 oder
Frau Metzler 05031-405-2780
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Näheres kann den Anlagen entnommen werden.
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Eine Objektbesichtigung durch die Firmen ist zwingend erforderlich!!
Terminvereinbarung über Herr Schröder 05031-405-2750
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Unteroffiziersheim
Am Dänenberg 1
31515 Wunstorf
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Anzahl Räume 44
m² einfache Reinigungsfläche gesamt 883,26
m² monatliche Reinigungsfläche gesamt 7.183,15
m² jährliche Reinigungsfläche gesamt 86.197,80
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Bundeswehrdienstleistungszentrum(BwDLZ)Wunstorf (WE0672)
Am Dänenberg 2
31515 Wunstorf
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Anzahl Räume 56
m² einfache Reinigungsfläche gesamt 1.169,33
m² monatliche Reinigungsfläche gesamt 5.589,47
m² jährliche Reinigungsfläche gesamt 67.073,64
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entfällt
entfällt
§ 160 GWB Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht
https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html
§ 135 Unwirksamkeit
https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__135.html
§ 160 GWB Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht
https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html
§ 135 Unwirksamkeit
https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__135.html