Special-purpose motor vehicles (оригинал извещения) (Германия - Тендер #46226232) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: Abfallwirtschaft Lahn Fulda Номер конкурса: 46226232 Дата публикации: 19-09-2023 Сумма контракта: 15 937 680 (Российский рубль) Цена оригинальная: 270 000 (Евро) Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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Lieferung von 2 Sattelzugmaschinen
Referenznummer der Bekanntmachung: 23-083-175696-L/01Die Abfallwirtschaft Lahn Fulda betreibt eine Deponie und eine Müllumschlagstation im Entsorgungszentrum Schwalm-Eder (EZS), Industriegebiet Tannenhöhe, 34590 Wabern sowie eine Müllumschlagstation in 35041 Marburg Wehrda. Die Sattelzugmaschinen (SZM) sollen Abfall (gemischter Siedlungsabfall / Gewerbeabfall / Sperrmüll) in Schubbodenaufliegern vom Entsorgungszentrum Schwalm-Eder oder der Müllumschlagstation in Marburg-Wehrda zum Müllheizkraftwerk (MHKW) nach Kassel auf öffentlichen Straßen transportieren.
Die Abfallwirtschaft Lahn Fulda betreibt eine Deponie und eine Müllumschlagstation im Entsorgungszentrum Schwalm-Eder (EZS), Industriegebiet Tannenhöhe, 34590 Wabern sowie eine Müllumschlagstation in 35041 Marburg Wehrda. Die Sattelzugmaschinen (SZM) sollen Abfall (gemischter Siedlungsabfall / Gewerbeabfall / Sperrmüll) in Schubbodenaufliegern vom Entsorgungszentrum Schwalm-Eder oder der Müllumschlagstation in Marburg-Wehrda zum Müllheizkraftwerk (MHKW) nach Kassel auf öffentlichen Straßen transportieren.
Ergeht eine Mitteilung des Auftraggebers, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, kann der Bieter wegen Nichtbeachtung der Vergabevorschriften ein Nachprüfungsverfahren nur innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang vor der Vergabekammer beantragen.
Nach Ablauf der Frist ist der Antrag unzulässig. (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB)
Ergeht eine Mitteilung des Auftraggebers, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, kann der Bieter wegen Nichtbeachtung der Vergabevorschriften ein Nachprüfungsverfahren nur innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang vor der Vergabekammer beantragen.
Nach Ablauf der Frist ist der Antrag unzulässig. (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB)