Passenger cars (Германия - Тендер #46040523) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: Generalzolldirektion Zentrale Beschaffungsstelle der Bundesfinanzverwaltung Номер конкурса: 46040523 Дата публикации: 12-09-2023 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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E-Utilities mittel
Reference number: 332-2023-0297E-Utilities mittel, Kleintransporter mit reinem Elektroantrieb entsprechend dem Mercedes-Benz eVito, dem Nissan e-NV200, dem Opel Zafira oder Fahrzeugen vergleichbarer Art (zGm max. 3,5t), 2-türig mit mindestens 1 Schiebetür und Heckklappe, bis zu 9 Sitzplätze, elektrische Reichweite mindestens 200 km
Bundesweite Bedarfsträger
Mindestabnahmemenge: 0 Fahrzeuge, geschätzte Abnahmemenge: 258 Fahrzeuge, Höchstabnahmemenge: 284 Fahrzeuge
In Verbindung mit einer Rahmenvereinbarung mit einer Laufzeit von 12 Monaten und der einmaligen Option zur Verlängerung von 12 Monaten
Option der einmaligen Verlängerung um 12 Monate
entfällt
entfällt
Bewerber /Bieter, deren Bewerbungen /Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, werden nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens oder vor Zuschlagserteilung gemäß § 134 GWB informiert.
Ein Bewerber /Bieter kann seine Nichtberücksichtigung im Nachprüfungsverfahren bei der Vergabekammer überprüfen lassen. Voraussetzung für ein Nachprüfungsverfahren ist, dass der Verstoß gegenüber der Vergabestelle gerügt wird. Der Antrag ist unzulässig, soweit der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat (§ 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB)
[...]
mehr als 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB).
Nach Ablauf dieser Frist ist gegen diese Entscheidung kein Rechtsmittel mehr möglich.
Der Antrag auf Nachprüfung ist an die Vergabekammer des
Bundes beim Bundeskartellamt, Villemombler Straße 76, 53123
Bonn, zu richten.
Bewerber /Bieter, deren Bewerbungen /Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, werden nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens oder vor Zuschlagserteilung gemäß § 134 GWB informiert.
Ein Bewerber /Bieter kann seine Nichtberücksichtigung im Nachprüfungsverfahren bei der Vergabekammer überprüfen lassen. Voraussetzung für ein Nachprüfungsverfahren ist, dass der Verstoß gegenüber der Vergabestelle gerügt wird. Der Antrag ist unzulässig, soweit der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat (§ 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB)
[...]
mehr als 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB).
Nach Ablauf dieser Frist ist gegen diese Entscheidung kein Rechtsmittel mehr möglich.
Der Antrag auf Nachprüfung ist an die Vergabekammer des
Bundes beim Bundeskartellamt, Villemombler Straße 76, 53123
Bonn, zu richten.