Construction work (Германия - Тендер #46040435) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: BIG Städtebau GmbH, Treuhänderischer Sanierungsträger der Stadt Neumünster Номер конкурса: 46040435 Дата публикации: 12-09-2023 Сумма контракта: 4 957 976 (Российский рубль) Цена оригинальная: 83 993 (Евро) Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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Neumünster-Neubau KiTa-Werderstraße-Estrich
Reference number: 10070-0021-13-EstrichEstricharbeiten
ehem. Sick-Kaserne Werderstr. 10 24534 Neumünster
Die Ausschreibung der Estricharbeiten erfolgt im offenen EU-weiten Verfahren auf Grundlage des beigefügten Leistungsverzeichnisses. Die Arbeiten umfassen:
- Reinigen des Untergrundes
- Schwimmender Zementestrich im Erdgeschoss inkl. Wärmedämmschicht
- Schwimmender Zementestrich im Obergeschoss inkl. Wärmedämmschicht
- Zementestrich Geräteraum
- Estrichbewehrung und -abschalung
- Anarbeiten von Bodeneinläufen
- Herstellen von Bewegungsfugen
Der Bewerber/ Bieter muss nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie niedergelassen sind,
entweder die Eintragung in ein Berufs- oder Handelsregister dieses Staates oder auf andere Weise die erlaubte
Berufsausübung nachweisen. Dabei sind die jeweiligen Berufs- oder Handelsregister und die Bescheinigungen
oder Erklärungen über die Berufsausübung gemäß Anhang XI der RL 2014/24/EU zu beachten.
Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung mit der Deckungssumme von mindestens 2.500.000,- EUR.
BIG Städtebau GmbH
Treuhänderischer Sanierungsträger der Stadt Neumünster
Büro Kiel
Eckernförder Straße 212, 24119 Kronshagen
Bekanntmachungs-ID: CXP4Y936252
Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).
Hinsichtlich der Einleitung von Nachprüfungsverfahren wird auf § 160 GWB verwiesen. Dieser lautet:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nichtinnerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat;
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Bitte beachten Sie auch die Rechtsschutzhinweise der zuständigen Vergabekammer auf der oben angegebenen Website.
Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).
Hinsichtlich der Einleitung von Nachprüfungsverfahren wird auf § 160 GWB verwiesen. Dieser lautet:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nichtinnerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat;
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Bitte beachten Sie auch die Rechtsschutzhinweise der zuständigen Vergabekammer auf der oben angegebenen Website.