Electricity (Германия - Тендер #46039368) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder vertreten durch Heinrich Bossert Immoblien KG Pilgersheimer Str. 38, 81543 München Номер конкурса: 46039368 Дата публикации: 12-09-2023 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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Stromliefervertrag Immobilienstandorte München
Reference number: BaPa-2023-0021Stromliefervertrag Immobilienstandorte München
Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder
Hans-Thoma-Str. 19
76133 Karlsruhe
vertreten durch Heinrich Bossert Immoblien KG
Pilgersheimer Str. 38, 81543 München
Der Auftraggeber ist eine Zusatzversorgungseinrichtung für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes mit derzeit 5.424 Beteiligten (Bund und Länder, rund 1.600 kommunalen Arbeitgeber, ca. 35 Träger der Sozialversicherung sowie etwa 3.700 sonstige Arbeitgeber).
Als Zusatzversorgungseinrichtung ist der Auftraggeber Eigentümer der in der Anlage 1 "Verbrauchsstellen" aufgeführten Immobilien in München, welche mit Strom versorgt werden müssen.
1.01.2026 - 31.12.2027
Direktlink auf Dokument mit Eignungskriterien: (URL) https://vergabeplattform.ai-ilv.de/NetServer/SelectionCriteria/54321-Tender-18a6556679d-1bd8ee70beaf2d2f
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Direktlink auf Dokument mit Eignungskriterien: (URL) https://vergabeplattform.ai-ilv.de/NetServer/SelectionCriteria/54321-Tender-18a6556679d-1bd8ee70beaf2d2f
entfällt
entfällt
Auf folgende gesetzliche Regelung wird hingewiesen (§ 160 Absatz 3 GWB):
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat,
2.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4.
mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Auf folgende gesetzliche Regelung wird hingewiesen (§ 160 Absatz 3 GWB):
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat,
2.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4.
mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.