Groundwater pollution treatment or rehabilitation (Германия - Тендер #46039224) | ||
| ||
| Для перевода текста тендера на нужный язык воспользуйтесь приложением: | ||
Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: HIM GmbH, Bereich Altlastensanierung - HIM-ASG - Номер конкурса: 46039224 Дата публикации: 12-09-2023 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
||
ASG/08/282 Betrieb und Wartung GWRA 01/2024 - 12/2026 zzgl. Option bis 12/2027
Reference number: HIM-ASG-2023-0040Betrieb und Wartung einer Grundwasserreinigungsanlage zur Abbreinigung einer LHKW-Kontamination inkl. aller Bertiebsmittel.
63110 Rodgau-Weiskirchen,
Brückenstraße
Betrieb einer Grundwassersanierungsanlage (Pump&Treat) zur Abreinigung von LHKW über einen Zeitraum von 3 Jahren mit der Option der Verlängerung um ein weiteres Jahr inkl. Lieferung und betriebsbereiter Bereitstellung von Betriebsmitteln und Entsorgungsleistungen
- Abreinigung des Grundwassers mittels Wasseraktivkohle
- Grundwasserentnahme aus 4 Grundwasserentnahmebrunnen(Quartär und Tertiär)
- Grundwasserförderung von quartärem Schichtwasser aus Drainagebauwerken
- Einleitung des Reinwassers in den nahe gelegenen Vorfluter Rodau über bestehende Kanalbauwerke
Optional Verlängerung für ein Jahr (01.01.2027 bis 31.12.2027)
Optional Verlängerung für ein Jahr (01.01.2027 bis 31.12.2027)
siehe Leistungsbeschreibung inkl. Anlagen
entfällt
entfällt
Ergeht eine Mitteilung des Auftraggebers, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, kann der Bieter wegen Nichtbeachtung der Vergabevorschriften ein Nachprüfungsverfahren nur innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang vor der Vergabekammer beantragen. Nach Ablauf der Frist ist der Antrag unzulässig. (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB)
Ergeht eine Mitteilung des Auftraggebers, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, kann der Bieter wegen Nichtbeachtung der Vergabevorschriften ein Nachprüfungsverfahren nur innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang vor der Vergabekammer beantragen. Nach Ablauf der Frist ist der Antrag unzulässig. (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB)