Fire-brigade and rescue services (Германия - Тендер #46038917) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: Landeshauptstadt Potsdam, Bereich Vergabemanagement Номер конкурса: 46038917 Дата публикации: 12-09-2023 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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Teilbereiche des Rettungsdienstes der Landeshauptstadt Potsdam
Reference number: OV-L-3701-281-23Mit diesem Auftrag werden Teile der Durchführung des bodengebundenen Rettungsdienstes auf dem Gebiet der Landeshauptstadt Potsdam in einem europaweiten Ausschreibungsverfahren vergeben. Die Leistung besteht aus der Durchführung der Notfallrettung als Teil des Grundbedarfs mittels Rettungswagen an städtischen Standorten des Auftraggebers, sowie der Bereitschaft zur Durchführung von Maßnahmen bei Schadensereignissen mit einem Massenanfall von verletzten oder erkrankten Personen (MANV/MANE) und geplanter Sonderbedarfe im Los 2.
Standort Feuer- und Rettungswache 14482 Potsdam, Fritz-Zubeil-Str. 94
Lot No: 1Landeshauptstadt Potsdam 14469 Potsdam Die Landeshauptstadt Potsdam ist als kreisfreie Stadt Träger des Rettungsdienstes.Sie betreibt drei kommunale Rettungswachen und die Integrierte Regionalleitstelle Nordwest.Die "Feuer- und Lehrrettungswache Potsdam" befindet sich in 14467 Potsdam, Holzmarktstraße 6 mit den Versorgungsbereichen sind die Stadtteile Berliner Vorstadt, Bornstedt, Brandenburger Vorstadt, Eiche, Hermannswerder, Jägervorstadt, Nauener Vorstadt, Potsdam-West, Stadtzentrum, Teltower Vorstadt, Weberviertel, Zentrum-Ost definiert.In Abstimmung mit dem Berliner Senat werden durch die "Feuer- und Lehrrettungswache Potsdam" auch Notfalleinsätze im Bereich des Jagdschlosses Glienicke und im gesamten Bereich Nikolskoe versorgt.
Der Standort der "Feuer- und Rettungswache Babelsberg" befindet sich in 14482 Potsdam, Fritz-Zubeil-Str. 94 mit den Versorgungsbereichen sind die Stadtteile Babelsberg Süd und Nord, Drewitz, Industriegelände Potsdam-Süd, Kirchsteigfeld, Klein...
- Vorhaltung Grundbedarf
- 1 RTW 12h Mo-Fr 06:45 -18:45 Uhr
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen spätestens drei Monate nach Vertragsschluss zu erbringen (Leistungsbeginn) gemäß besonderer Vertragsbedingungen Los 1 in den Vergabeunterlagen.
Zu IV.1.3: Im Los 1 ist keine Rahmenvereinbarung vorgesehen.
Standort Feuer- und Rettungswache 14467 Potsdam, Holzmarktstr. 6
Lot No: 2Landeshauptstadt Potsdam 14469 Potsdam Die Landeshauptstadt Potsdam ist als kreisfreie Stadt Träger des Rettungsdienstes.Sie betreibt drei kommunale Rettungswachen und die Integrierte Regionalleitstelle Nordwest.Die "Feuer- und Lehrrettungswache Potsdam" befindet sich in 14467 Potsdam, Holzmarktstraße 6 mit den Versorgungsbereichen sind die Stadtteile Berliner Vorstadt, Bornstedt, Brandenburger Vorstadt, Eiche, Hermannswerder, Jägervorstadt, Nauener Vorstadt, Potsdam-West, Stadtzentrum, Teltower Vorstadt, Weberviertel, Zentrum-Ost definiert.In Abstimmung mit dem Berliner Senat werden durch die "Feuer- und Lehrrettungswache Potsdam" auch Notfalleinsätze im Bereich des Jagdschlosses Glienicke und im gesamten Bereich Nikolskoe versorgt.
Der Standort der "Feuer- und Rettungswache Babelsberg" befindet sich in 14482 Potsdam, Fritz-Zubeil-Str. 94 mit den Versorgungsbereichen sind die Stadtteile Babelsberg Süd und Nord, Drewitz, Industriegelände Potsdam-Süd, Kirchsteigfeld, Klein...
- Vorhaltung Grundbedarf
- 1 RTW 24 h, 7 Tage pro Woche
- Abdeckung Sonderbedarf nach Abruf durch den Auftraggeber
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen spätestens drei Monate nach Vertragsschluss zu erbringen (Leistungsbeginn) gemäß besonderer Vertragsbedingungen Los 2 in den Vergabeunterlagen.
Zu IV.1.3: Im Los 2 ist aufgrund des Sonderbedarfs der Abschluss einer Rahmenvereinbarung vorgesehen.
Angaben zur Abfrage von Eintragungen aus dem Wettbewerbsregister: Der Auftraggeber wird für den/die Wirtschaftsteilnehmer, auf dessen/deren Angebot der Zuschlag erteilt werden soll, einen Auszug aus dem Wettbewerbsregister gem. § 6 WRegG bei der Registerbehörde anfordern. Bewerber/Bieter aus anderen Mitgliedsstaaten haben daher auf Anforderung des Auftraggebers einen vergleichbaren Nachweis nach Maßgabe der Rechtsvorschriften ihres Herkunftslandes vorzulegen.
Der Auftraggeber behält sich vor, für den/die Wirtschaftsteilnehmer, auf dessen/deren Angebot der Zuschlag erteilt werden soll, zusätzlich einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister gem. § 150a Abs. 1 Nr. 4 GewO beim Bundesamt für Justiz anfordern. Die vorgenannte Verfahrensweise gilt entsprechend.
(1) Sofern eine Eignungsleihe bzgl. der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit vorgenommen wird, sind die diesbezüglichen Formulare (Formular 4.3 Unteraufträge Eignungsleihe und Formular 4.4 Verpflichtungserklärung Eignungsleihe) und Eignungsnachweise des anderen Unternehmens sowie deren Erklärung zu §§ 123 ff. GWB (Formular 4.1 Eigenerklärung zur Eignung) beizulegen (sofern einschlägig).
(1) ggf. Erklärung der Bietergemeinschaft, dass das bezeichnete Mitglied die Bietergemeinschaftsmitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt, das geschäftsführende Mitglied berechtigt ist, mit uneingeschränkter Wirkung für jedes Mitglied Zahlungen anzunehmen, alle Mitglieder für die Erfüllung des Vertrages als Gesamtschuldner zu haften, im Vergabeverfahren nicht vorsätzlich unzutreffende Erklärungen in Bezug auf die Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der Bietergemeinschaft abgegeben wurden (Formular 4.2)
(2) Sofern eine Eignungsleihe bzgl. der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit vorgenommen wird, sind die diesbezüglichen Formulare (Formular 4.3 Unteraufträge Eignungsleihe und Formular 4.4 Verpflichtungserklärung Eignungsleihe) und Eignungsnachweise des anderen Unternehmens sowie deren Erklärung zu §§ 123 ff. GWB (Formular 4.1 Eigenerklärung zur Eignung) beizulegen (sofern einschlägig und das andere Unternehmen bei Angebotsabgabe noch nicht bekannt war).
(3) Sofern eine Nachunternehmerschaft vorgenommen wird, sind die diesbezüglichen Formulare (Formular 4.3 Unteraufträge Eignungsleihe und Formular 4.4 Verpflichtungserklärung Unterauftragnehmer, Formular 5.4 Brandenburgisches Vergabegesetz Nachunternehmer und Verleiher) und Eignungsnachweise des Nachunternehmers beizulegen (sofern einschlägig und das Nachunternehmen bei Angebotsabgabe bekannt ist).
(1) Eigenerklärung EU-Sanktion Russland gem. Verordnung (EU) 2022/576 des Rates (Formular 4.12)
(2) Allgemeine Bewerbungsbedingungen
(3) Es sind die Mindestanforderungen nach dem Brandenburgischen Vergabegesetz (BbgVergG) einzuhalten - Vereinbarung zur Einhaltung der Mindestanforderungen nach dem Brandenburgischen Vergabegesetz (Formular 5.3 EU)
(4) Eigenerklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gem. §§ 123, 124 GWB (Formular 4.1 EU)
(5) Vertragsbedingungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen Teil B Ausgabe 2009 - VOL/B
(6) Besondere Vertragsbedingungen je Los
(7) ggf. Vereinbarung zwischen dem Bieter/Auftragnehmer/Nachunternehmen zur Einhaltung der Mindestanforderungen nach dem Brandenburgischen Vergabegesetz (Formular 5.4 EU)
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen spätestens drei Monate nach Vertragsschluss zu erbringen (Leistungsbeginn) gemäß besonderer Vertragsbedingungen Los 1 in den Vergabeunterlagen.
Zu IV.1.3: Im Los 1 ist keine Rahmenvereinbarung vorgesehen.
§160 GWB
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzessionhat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriftengeltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung derVergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen desNachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehnKalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens biszum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüberdem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens biszum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zuwollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit es Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
§160 GWB
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzessionhat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriftengeltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung derVergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen desNachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehnKalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens biszum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüberdem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens biszum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zuwollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit es Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.