Firefighting vehicles (Германия - Тендер #45826637) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: Stadt Borgentreich, vertreten durch die KoPart eG Номер конкурса: 45826637 Дата публикации: 06-09-2023 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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Borgentreich - LF 10 und HLF 10
Lieferung eines LF 10 und eines HLF 10
Fahrgestelle
Lot No: 1Stadt Borgentreich
Lieferung von zwei Fahrgestellen
Aufbauten
Lot No: 2Stadt Borgentreich
Lieferung von zwei Aufbauten
Beladung
Lot No: 3Stadt Borgentreich
Lieferung der Beladung
Tragkraftspritze
Lot No: 4Stadt Borgentreich
Lieferung einer TS
Handelsregisterauszug
Eigenerklärungen Korruption, LKW-Kartell und Russland
Referenzen vergleichbarer Fahrzeuge aus den letzten Jahren
Ein Nachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs.3 GWB unzulässig, wenn
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Dies gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB.
Ein Nachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs.3 GWB unzulässig, wenn
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Dies gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB.
Vergabekammer Westfalen