Facade work (оригинал извещения) (Германия - Тендер #45825626) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: Forschungszentrum Jülich GmbH -M-EB- Номер конкурса: 45825626 Дата публикации: 06-09-2023 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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Neubau Labor- und Bürogebäude 50.15 IEK-12 Helmholtz-Institut Münster - Fassadenarbeiten
Referenznummer der Bekanntmachung: B70/42330852Neubau Labor- und Bürogebäude 50.15 IEK-12 Helmholtz-Institut Münster - Fassadenarbeiten
• Wärmedämmung für hinterlüftete Fassade, Mineralwolle, ca. 2.690 m²
• Aluminium-Paneel-Fassade, inkl. Anschlüsse, ca. 211 m²
• Aluminium-Lamellen-Fassade, inkl. Anschlüsse ca. 71 m²
• Aluminium-Stehfalz-Fassade, inkl. Anschlüsse, ca. 2441 m²
• Aluminium-Fensterbänke, ca. 354 m
• Aluminium-Brüstungsabdeckungen, ca. 196 m
• Außentüren, gedämmt und ungedämmt, unterschiedl. Größen, 13 St.
• W-M-Planung
• Bestandsplan Dauergerüstanker
Gelände der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster
Corrensstraße 46a
48149 Münster
Neubau Labor- und Bürogebäude 50.15 IEK-12 Helmholtz-Institut Münster
Fassadenarbeiten
(Erfüllungsort: Gelände der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster, Corrensstraße 46a, 48149 Münster)
• Wärmedämmung für hinterlüftete Fassade, Mineralwolle, ca. 2.690 m²
• Aluminium-Paneel-Fassade, inkl. Anschlüsse, ca. 211 m²
• Aluminium-Lamellen-Fassade, inkl. Anschlüsse ca. 71 m²
• Aluminium-Stehfalz-Fassade, inkl. Anschlüsse, ca. 2441 m²
• Aluminium-Fensterbänke, ca. 354 m
• Aluminium-Brüstungsabdeckungen, ca. 196 m
• Außentüren, gedämmt und ungedämmt, unterschiedl. Größen, 13 St.
• W-M-Planung
• Bestandsplan Dauergerüstanker
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Start Montageplanung: 01.11.2023
Start Montage: 01.05.2024
Ende Montage: 11.12.2024
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Referenznachweise mit den im Formblatt Eigenerklärung zur Eignung genannten Angaben:
- Erklärung zur Zahl der in den letzten 3 Jahren jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte, gegliedert
nach Lohngruppen, mit extra ausgewiesenem Leitungspersonal
- Gewerbeanmeldung, Handelsregisterauszug und Eintragung in der Handwerksrolle (Handwerkskarte) bzw. bei
der Industrie- und Handelskammer
- rechtskräftig bestätigter Insolvenzplan (falls eine Erklärung über das Vorliegen eines solchen Insolvenzplanes
angegeben wurde)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der tariflichen Sozialkasse, falls das Unternehmen beitragspflichtig ist
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes bzw. Bescheinigung in Steuersachen, falls das Finanzamt
eine solche Bescheinigung ausstellt
- Freistellungsbescheinigung nach § 48b Einkommensteuergesetz
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft des zuständigen Versicherungsträgers mit
Angabe der Lohnsummen
Angaben zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung.
Angabe zur Mitgliedschaft bei der Berufsgenossenschaft.
- Angaben über die Ausführung von Leistungen in den letzten bis zu fünf abgeschlossenen Kalenderjahren,
die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind.
- Angaben der technischen Fachkräfte über die der Unternehmer für die Errichtung des Bauwerks verfügt
- Angaben über die Zahl der in den letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahren durchschnittlich beschäftigten
Arbeitskräfte
- Angabe, welche Teile des Auftrags der Unternehmer unter Umständen als Unteraufträge zu vergeben
beabsichtigt
Gestellung einer Vertragserfüllungsbürgschaft i. H. v. 5 % der Auftragssumme und Mängelansprüchebürgschaft
i. H. v. 3 % der Abrechnungssumme
Forschungszentrum Jülich GmbH, Einkauf- und Materialwirtschaft (M), Fachbereich Einkauf (M-E), 52425 Jülich
Angaben über befugte Personen und das Öffnungsverfahren:Personen sind bei der Eröffnung nicht zugelassen.
Personen sind bei der Eröffnung nicht zugelassen.
Wir verweisen diesbezüglich auf § 160 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Wir verweisen diesbezüglich auf § 160 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Vergabekammer des Bundes