Wire (оригинал извещения) (Германия - Тендер #45784495) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: Deutsche Bahn AG Konzernleitung (Bukr 10) Номер конкурса: 45784495 Дата публикации: 05-09-2023 Сумма контракта: 279 553 928 (Российский рубль) Цена оригинальная: 4 735 919 (Евро) Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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Rahmenvertrag über Seile und Drähte für die Oberleitung nach DIN und gemäß Deutsche Bahn AG Regelz.
Referenznummer der Bekanntmachung: 23FEI69070Rahmenvertrag über Seile und Drähte für die Oberleitung nach DIN und gemäß Deutsche Bahn AG Regelzeichnungen
Fahrdraht
Los-Nr.: 1bundesweit
Fahrdraht
Fahrdraht AC-100 hochfest
Los-Nr.: 2bundesweit
Fahrdraht AC-100 hochfest
Seile
Los-Nr.: 3bundesweit
Seile
Seilhandlingskosten
Los-Nr.: 4bundesweit
Seilhandlingskosten
Erdungsseile
Los-Nr.: 5bundesweit
Erdungsseile
Wir weisen darauf hin, dass die VO (EU) 2022/576 zur Änderung der VO (EU) Nr. 833/2014 Anwendung findet und Unternehmen, die den Sanktionsmaßnahmen in Art. 5k der VO (EU) 2022/576 unterfallen, aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.
Vor Abschluss des Rahmenvertrages/der Rahmenverträge erfolgt eine Q1-Überprüfung/Einstufung im Werk des Lieferanten.
Wenn der Zuschlag bereits wirksam erteilt worden ist, kann dieser nicht mehr vor der Vergabekammer angegriffen werden (§ 168 Abs. 2 Satz 1 GWB). Der Zuschlag darf erst 10 Kalendertage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder per E-Mail bzw. 15 Kalendertage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post erteilt werden (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnis bzw. – soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind – bis zum Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis 3 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist ebenfalls unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB). Des Weiteren wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen.
Wenn der Zuschlag bereits wirksam erteilt worden ist, kann dieser nicht mehr vor der Vergabekammer angegriffen werden (§ 168 Abs. 2 Satz 1 GWB). Der Zuschlag darf erst 10 Kalendertage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder per E-Mail bzw. 15 Kalendertage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post erteilt werden (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnis bzw. – soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind – bis zum Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis 3 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist ebenfalls unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB). Des Weiteren wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen.