Electricity distribution (Германия - Тендер #45783957) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: Verband Wohnen im Kreis Starnberg Номер конкурса: 45783957 Дата публикации: 05-09-2023 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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Lieferung von elektrischer Energie an den Abnahmestellen des Verband Wohnen
Reference number: n.def.Lieferung von elektrischer Energie an den Abnahmestellen des Verband Wohnen
in den Vergabeunterlagen aufgeführt
Lieferung von ca. 1,25 Mio. kWh pro Jahr elektrischer Energie aus erneuerbaren Energien (Ökostrom) an Abnahmestellen des Verbandes Wohnen im Kreis Starnberg.
Die Lieferung gliedert sich in:
− Ein-Tarif-Anlagen ca. 1.000.000 kWh/a
− Wärmestrom-Anlagen ca. 250.000 kWh/a
Es wird ein Stromliefervertrag incl. Netznutzung (integrierte Abrechnung) geschlossen.
Der Vertrag beginnt am 01.01.2024 um 0:00 Uhr und endet zum 31.12.2027 um 24:00 Uhr. Erfolgt seitens des Auftraggebers keine oder keine fristgerechte Kündigung, verlängert sich die Vertragslaufzeit automatisch um jeweils ein weiteres Jahr.
(1) Etwaige Vergabeverstöße muss der Bewerber/Bieter gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB innerhalb von 10 Tagen nach Kenntnisnahme rügen.
(2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, sind nach § 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Abgabe der Bewerbung oder der Angebote gegenüber dem Auftraggeber zu rügen.
(3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind nach § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbungs- oder Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen.
(4) Ein Vergabenachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB innerhalb von 15 Kalendertagen nach der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der Vergabekammer einzureichen.
(1) Etwaige Vergabeverstöße muss der Bewerber/Bieter gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB innerhalb von 10 Tagen nach Kenntnisnahme rügen.
(2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, sind nach § 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Abgabe der Bewerbung oder der Angebote gegenüber dem Auftraggeber zu rügen.
(3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind nach § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbungs- oder Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen.
(4) Ein Vergabenachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB innerhalb von 15 Kalendertagen nach der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der Vergabekammer einzureichen.