Sludge disposal services (оригинал извещения) (Германия - Тендер #45755068) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: Abwasserzweckverband Dithmarschen Номер конкурса: 45755068 Дата публикации: 04-09-2023 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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Leerung von Klärgruben und Faulbecken
Der Auftrag betrifft die Fäkalschlammabfuhr und die Schlammspiegelmessung innerhalb des Verbandsgebiets des Abwasserverbands Dithmarschen.
25770 Hemmingstedt
Der Auftrag betrifft die Fäkalabfuhr und Schlammspiegelmessung für die im Verbandsgebiet ca. vorhandenen 6.000 Hauskläranlagen, Sammelgruben und Gemeinschaftsanlagen. Jährlich ist mit der Abfuhr von etwa 800 Anlagen und einem jährlichen Schlammaufkommen von 2.400 m3 zu rechnen. Die Schlämme sind zur Fäkalienbehandlungsanlage in Wolmersdorf zu transportieren.
Als Eigenerklärung vorzulegen:
- Angabe zur Mitgliedschaft bei der Berufsgenossenschaft
- Angaben zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung
- Angabe, dass nachweislich keine schwere Verfehlung begangen wurde, die die Zuverlässigkeit als Bewerber in Frage stellt
- Angabe zu Insolvenzverfahren und Liquidation
- Angaben zur Eintragung ins Berufsregister des Sitzes oder Wohnsitzes des Unternehmens
Als Eigenerklärung vorzulegen:
- Angaben zum Umsatz des Unternehmens, Leistungen betreffend, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind
- Nachweis des bestehens einer Umwelthaftpflichtversicherung mit ausreichenden Deckungssumme
- Nachweis des bestehens einer Haftpflichtversicherung mit ausreichenden Deckungssumme
Möglicherweise geforderte Mindeststandards:Mindestvoraussetzung für die Betriebshaftpflicht- sowie die Umwelthaftpflichtversicherung ist, dass diese eine jeweilige Deckungssumme von mind.
EUR 2.500.000,- je Schadenfall für Personen-, Sach- und Vermögensschäde aufweisen.
Als Eigenerklärung vorzulegen:
- Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb
- Angaben zu den für die Ausführung der Leistung zur Verfügung stehenden Arbeitskräften
- Ausführung von Leistungen, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind
- Angaben zu dem zur Verfügung stehenden Fuhrpark
- Nachweis Fachkunde bei Schlammspiegelmessungen gem. DIN 4261-1
Bieter oder deren Bevollmächtigte sind zur Öffnung der Angebote nicht zugelassen.
Bieter oder deren Bevollmächtigte sind zur Öffnung der Angebote nicht zugelassen.
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und die Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist gem. § 160 Abs. 3 S. 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach dem Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und die Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist gem. § 160 Abs. 3 S. 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach dem Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.