Floor-covering work (оригинал извещения) (Германия - Тендер #45754987) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: Landeshauptstadt Stuttgart - DLZ Номер конкурса: 45754987 Дата публикации: 04-09-2023 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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Bodenbelagsarbeiten 1. BA
Referenznummer der Bekanntmachung: 3571_EU_180723- 1.970 m2 Untergrund reinigen
- 2.090 m2 Voranstrich
- 43 Stck Türschwellen anspachteln
- 1.814 m2 Linoleum 2mm
- 234 m2 Linoleum ableitend
- 27 m2 Kautschuk ableitend
- 34 m2 Kautschuk nicht ableitend
- 623 m Sockelleiste Holz
- 66 m Sockelleiste Aluminium
- 1.200 m Verfugungen
- zur Eignung Nachweis Eintrag im Gewerbeverzeichnis als Bodenleger, Anlage B, Liste 2, Nr. 3, der Handwerksordnung.
s. II 1.4
zu Ziffer II 2.10:
Es sind keine Nebenangebote zugelassen, jedoch mehrere Hauptangebote. Allerdings müssen diese bei Angebotseinreichung mittels Begleitschreiben klar zuschlagsfähig sein - soll heißen, es muss hinreichend und eindeutig erläutert sein, worin sich die Hauptangebote außer dem Preis unterscheiden.
zu Ziffer II 2.10:
Es sind keine Nebenangebote zugelassen, jedoch mehrere Hauptangebote. Allerdings müssen diese bei Angebotseinreichung mittels Begleitschreiben klar zuschlagsfähig sein - soll heißen, es muss hinreichend und eindeutig erläutert sein, worin sich die Hauptangebote außer dem Preis unterscheiden.
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, wenn der Bieter erkannte Verstöße gegen Vergabevorschriften nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen beim Auftraggeber gerügt hat (§ 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB), aufgrund der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen erkennbare Verstöße gegen Vergabevorschriften nicht bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung bzw. zur Angebotsabgabe beim Auftraggeber gerügt hat (§ 160 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 GWB) oder soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem nach Zuschlagserteilung unzulässig (§ 168 Abs. 2 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 10 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder per E-Mail bzw. 15 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post, unabhängig davon, ob die Fristen gem. § 160 Abs. 3 GWB abgelaufen sind (§ 134 Abs. 2 GWB).
Vergabekammer Baden Württemberg Regierungspräsidium Karlsruhe