Architectural, construction, engineering and inspection services (Германия - Тендер #45753127) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: Stadterneuerungsgesellschaft Stralsund mbH Номер конкурса: 45753127 Дата публикации: 04-09-2023 Сумма контракта: 28 038 511 (Российский рубль) Цена оригинальная: 475 000 (Евро) Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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Hansestadt Stralsund Knieper West "Grüner Boulevard"
Die Hansestadt Stralsund plant die Aufwertung des Stadtteils Knieper West im Norden der Hansestadt durch den Rückbau des heute mehrspurigen Heinrich-Heine-Rings im zentralen Bereich von Knieper West. Entstehen soll ein grüner Boulevard als verbindende Mitte. Umfangreiche innerstädtische Flächen sollen entsiegelt und bepflanzt werden und der Wasserabfluss verringert werden. Die fußläufigen Verbindungen im Quartier sollen verbessert werden und ein Lückenschluss im gesamtstädtischen Radwegenetz erfolgen. Unter Einbeziehung der angrenzenden Freiflächen soll ein urbaner grüner Freiraum entstehen.
Hansestadt Stralsund Knieper West "Grüner Boulevard
Lot No: Freiberufliche Leistungen- FreianlagenHansestadt Stralsund
Leistungen zur Planung der Freianlagen gem. §§ 38 HOAI für den Umbau des Hein-rich-Heine-Ringes in den Leistungsphasen 1 bis 9 gem. § 39 HOAI. Die Option zur stu-fenweisen Beauftragung der Leistungsphasen behält sich der Auftraggeber vor.
Die Planung umfasst folgende Leistungen:
• Entsiegelung von ca. 3.200 m² bisheriger Verkehrsfläche mit zukünftig hochwertiger Bepflanzung (straßenbegleitende Baumpflanzungen, Anlage von Blühwiesen, etc.) und hoher Artenvielfalt,
• Qualifizierung des Abstandsgrüns als Parkanlage,
• Ausbildung eines Quartiersplatzes als verbindende grüne Mitte zwischen Nahversorgungszentrum, Schulen und sozialen Einrichtungen. Der Quartiersplatz dient als generationenverbindenden Begegnungsplatz mit besonderer Gestal-tung der Querung der Fahrbahnen
Hansestadt Stralsund Knieper West "Grüner Boulevard"
Lot No: Freiberufliche Leistungen - VerkehrsanlagenHansestadt Stralsund
Leistungen zur Planung der Verkehrsanlagen gem. §§ 45 HOAI für den Umbau des Heinrich-Heine-Ringes in den Leistungsphasen 1 bis 9 gem. § 47 HOAI und die be-sonderen Leistungen der örtlichen Bauüberwachung gem. Anlage 13 HOAI. Die Option zur stufenweisen Beauftragung der Leistungsphasen behält sich der Auftraggeber vor.
Die Planung umfasst folgende Leistungen:
• Umbau weiterer Straßenverkehrsflächen zur Anlage durchgehender straßenbegleitender Geh- und Radverkehrswege mit zukünftiger Entwässerung in angrenzende Grünflächen (Muldenversickerung gem. Schwammstadtprinzip statt Ableitung in RW-Kanalisation)
• die Anlage eines Kreisverkehrs auf Höhe Grünhufer Bogen – Heinrich-Heine-Ring als Stadteingang zur Verlangsamung und Verstetigung des Verkehrsflus-ses ("Pförtner") mit neuer Anbindung an den Ehm-Welk-Weg
• Anpassung der bestehenden Knotenpunkte (Kreisverkehr Hans-Fallada-Straße und Kreuzung Thomas-Kantzow-Straße) sowie die vorhandenen Bushaltestel-len an die geänderten Verkehrsflächen
Zur Minimierung des baulichen Aufwandes soll die Errichtung der neuen Verkehrsanlagen (Rad-/ Gehweg, Kreisverkehr) unter weitest gehender Nutzung der bestehenden Verkehrsflächen erfolgen.
Nachweis der Berufszulassung (Mitglied Kammer oder vergleichbarer Nachweis)
Auftraggeber ist die Hansestadt Stralsund.
Paragr. 160 GWB Einleitung, Antrag.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen
Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach
Paragr.97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht.
Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptet Verletzung der
Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor
Einreichen des Nachprüfauftrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht
innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach
Paragr. 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung
erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung
benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden.
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen
erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur
Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer
Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen ist.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags
nach Paragr. 125 Absatz 1 Nummer 2. Paragr. 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Paragr. 160 GWB Einleitung, Antrag.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen
Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach
Paragr.97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht.
Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptet Verletzung der
Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor
Einreichen des Nachprüfauftrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht
innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach
Paragr. 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung
erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung
benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden.
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen
erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur
Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer
Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen ist.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags
nach Paragr. 125 Absatz 1 Nummer 2. Paragr. 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.