Personal computers (оригинал извещения) (Германия - Тендер #45484591) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: Freistaat Thüringen vertreten durch das Thüringer Finanzministerium Номер конкурса: 45484591 Дата публикации: 28-08-2023 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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Rahmenvereinbarung PC-Arbeitsplatz - Los1
Referenznummer der Bekanntmachung: TFM-V-23-009-Los 1Gegenstand der Vergabe ist eine Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Mini-PC inkl. Instandhaltung sowie Zubehör und weiteren Leistungen.
Gegenstand der Vergabe ist eine Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Mini-PC inkl. Instandhaltung sowie Zubehör und weiteren Leistungen.
Die im Preisblatt aufgeführten Erweiterungs- und Dienstleistungsoptionen sind jeweils anzubieten.
Das offene Verfahren ist Teil einer Gesamtbeschaffung, bestehend aus :
Los1: Mini-PC (Referenznummer TFM-V-23-009-Los1),
Los2: Tower-PC (Referenznummer TFM-V-23-009-Los2),
Los3: All-in-One PC (Referenznummer TFM-V-23-009-Los3),
Los4: Thin Client (Referenznummer TFM-V-23-009-Los4) sowie
Los5: PC-Zubehör (Referenznummer TFM-V-23-009-Los5).
Die jeweiligen Lose werden durch separate Bekanntmachungen gestartet.
Es besteht die Möglichkeit, Angebote für alle, mehrere oder nur ein einzelnes Los abzugeben.
Pro Los ist dabei jeweils ein separates Angebot einzureichen.
Los1:
Der Auftraggeber geht nach derzeitigem Stand davon aus, die im Preisblatt angegebenen Wertungsmengen aus dieser Rahmenvereinbarung abzurufen (geschätzte, unverbindliche Abrufmengen).
Für die aus dieser Rahmenvereinbarung abzurufenden Mini-PC wird eine Höchstmenge von 4.665 Stück (aufgeteilt auf die Klassen I-III) vereinbart. Mit Erreichen der benannten Höchstmenge ist aus der Rahmenvereinbarung kein weiterer Abruf möglich.
Abrufberechtigte sind die Einrichtungen der Thüringer Landesverwaltung, dazu gehören insbesondere alle obersten Landesbehörden und deren nachgeordneten Behörden, die Thüringer Landtagsverwaltung einschließlich des Landesbeauftragten für den Datenschutz und Informationsfreiheit, des Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen, des Bürgerbeauftragten des Freistaats Thüringen und der Landesbeauftragten des Freistaats Thüringen zur Aufarbeitung der SED-Diktatur, der Thüringer Rechnungshof sowie der Thüringen Forst AöR.
1) Dem Angebot ist als Anlage der Auszug (Kopie) aus dem Handelsregister bzw. Berufsregister des Staats, in dem das Unternehmen niedergelassen ist, soweit das Unternehmen dort eingetragen ist, oder ein vergleichbarer Nachweis der erlaubten Berufsausübung beizufügen. Der Bieter hat zu bestätigen, dass der dem Angebot beigefügte Auszug aus dem Handelsregister, dem Berufsregister oder der vergleichbare Nachweis jeweils den aktuellen (Eintragungs-) Stand wiedergibt;
2) Dem Angebot ist als Anlage ein kurzes Unternehmensprofil (grds. nicht länger als 2 DIN A4 Seiten) beizufügen, in dem die wesentlichen Tätigkeitsbereiche und die Organisation des Unternehmens kurz dargelegt werden;
3) Im Angebot ist zu erklären, ob bei dem Unternehmen Ausschlussgründe gemäß §§ 123, 124 GWB vorliegen. Soweit Tatbestände nach den vorgenannten Vorschriften beim Unternehmen vorliegen, sind in einer Anlage nähere Angaben zu machen, um dem Auftraggeber die Prüfung der Ausnahmetatbestände des §123 Abs. 5 GWB, eine Entscheidung über die fakultativen Ausschlussgründe nach § 124 GWB bzw. eine Prüfung der Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 GWB zu ermöglichen;
4) Im Angebot ist zu erklären, ob bei dem Unternehmen Ausschlussgründe gemäß § 21 des Arbeitnehmerentsendegesetzes, § 98 c des Aufenthaltsgesetzes, §19 des Mindestlohngesetzes, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes, soweit diese Vorschriften jeweils anwendbar sind, vorliegen.Soweit Tatbestände nach den vorgenannten Vorschriften beim Unternehmen vorliegen, sind in einer Anlage nähere Angaben zu machen, um dem Auftraggeber die Prüfung der Eignung, insbesondere der Zuverlässigkeit, und eine Entscheidung über die Eignung zu ermöglichen.
5) Das Unternehmen hat zu erklären, dass es alle gewerberechtlichen Voraussetzungen für die Ausführung der zu vergebenden Leistung erfüllt.
a) Das Unternehmen hat seinen Jahresgesamtumsatz in der EU (netto) in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren anzugeben;
b) Das Unternehmen hat seinen Umsatz in dem Tätigkeitsbereich des ausschreibungsgegenständlichen Auftrages in der EU (netto) in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren anzugeben;
c) Das Unternehmen hat zu erklären, dass es über eine bestehende Betriebshaftpflichtversicherung verfügt und zum Nachweis als Anlage eine aktuelle Versicherungsbestätigung/en (Kopie) mit Angabe der versicherten Risiken und der jeweiligen Deckungssummen einzureichen.
a) Anzugeben ist die durchschnittliche Anzahl der Mitarbeiter des Unternehmens in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren.
b) Das Unternehmen fügt in einer Anlage eine Aufstellung von mind. 2 Referenzen über früher ausgeführte Aufträge bei, die eine Rahmenvereinbarung über PC-Arbeitsplatz-Technik mit vergleichbarem Umfang zum Gegenstand hatten und mit der ausgeschriebenen Leistung vergleichbar sind.
In der Anlage benennt es mindestens auch die jeweiligen Auftraggeber sowie Ansprechpartner bei den Auftraggebern einschließlich deren Kontaktdaten. Mit Benennung der Referenz wird der Nachfrage beim damaligen Auftraggeber zugestimmt.
Das offene Verfahren ist Teil einer Gesamtbeschaffung, bestehend aus :
Los1: Mini-PC (Referenznummer TFM-V-23-009-Los1),
Los2: Tower-PC (Referenznummer TFM-V-23-009-Los2),
Los3: All-in-One PC (Referenznummer TFM-V-23-009-Los3),
Los4: Thin Client (Referenznummer TFM-V-23-009-Los4) sowie
Los5: PC-Zubehör (Referenznummer TFM-V-23-009-Los5).
Die jeweiligen Lose werden durch separate Bekanntmachungen gestartet.
Es besteht die Möglichkeit, Angebote für alle, mehrere oder nur ein einzelnes Los abzugeben.
Pro Los ist dabei jeweils ein separates Angebot einzureichen.
Los1:
Der Auftraggeber geht nach derzeitigem Stand davon aus, die im Preisblatt angegebenen Wertungsmengen aus dieser Rahmenvereinbarung abzurufen (geschätzte, unverbindliche Abrufmengen).
Für die aus dieser Rahmenvereinbarung abzurufenden Mini-PC wird eine Höchstmenge von 4.665 Stück (aufgeteilt auf die Klassen I-III) vereinbart. Mit Erreichen der benannten Höchstmenge ist aus der Rahmenvereinbarung kein weiterer Abruf möglich.
Abrufberechtigte sind die Einrichtungen der Thüringer Landesverwaltung, dazu gehören insbesondere alle obersten Landesbehörden und deren nachgeordneten Behörden, die Thüringer Landtagsverwaltung einschließlich des Landesbeauftragten für den Datenschutz und Informationsfreiheit, des Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen, des Bürgerbeauftragten des Freistaats Thüringen und der Landesbeauftragten des Freistaats Thüringen zur Aufarbeitung der SED-Diktatur, der Thüringer Rechnungshof sowie der Thüringen Forst AöR.
§135 Abs. 1 u. 2 GWB:
1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber.
a) gegen § 134 verstoßen hat oder
b) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
§ 160 Abs. 1-3 GWB:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein;
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach §97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§135 Abs. 1 u. 2 GWB:
1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber.
a) gegen § 134 verstoßen hat oder
b) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
§ 160 Abs. 1-3 GWB:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein;
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach §97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.