IT services: consulting, software development, Internet and support (Германия - Тендер #45264521) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: Oberfinanzdirektion Karlsruhe - LZfD Номер конкурса: 45264521 Дата публикации: 22-08-2023 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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TCK_Testautomation
Reference number: 2023-032Die Unterstützung bei der Testautomatisierung im TCK umfasst unter anderem die Umsetzung von manuellen Testfällen in regelmäßige Regressionstests, die Analyse der regelmäßigen Läufe und die Pflege und Wartung der benutzten Technologien.
OFD Karlsruhe - LZfD Dienstort Stuttgart 70173 Stuttgart Die Tätigkeit kann nach Einarbeitung und konkreter Abstimmung grundsätzlich auch remote im Homeoffice/Geschäftsbüro ausgeführt werden. Unter den Bedingungen der Sicherheitsvorgaben des LZfD kann ein Remotezugriff nach Rücksprache und Genehmigung mit dem Auftraggeber gewährt werden.
Die Rahmenvereinbarung in Form eines EVB-IT-Dienstvertrags beginnt am 15.11.2023 und endet zum 14.11.2024. Der Auftraggeber behält sich vor die Laufzeit des Dienstvertrages jährlich zu verlängern, längstens bis zum 14.11.2027.
Der Auftraggeber behält sich vor die Laufzeit des Dienstvertrages jährlich zu verlängern, längstens bis zum 30.10.2027.
Einzureichende Unterlagen:
- C3_Eigenerklärung zur Eignung (mit dem Angebot vorzulegen): C3_Formblatt Eignung: Als Eigenerklärung des Bieters/Bewerbers über die Erfüllung der im Dokument A2_Angebotsprüfung_Wertung geforderten Eignungskriterien. Dieses Dokument ist auch durch den Unterauftragnehmer/im Falle einer Eignungsleihe vorzulegen
Einzureichende Unterlagen:
- Nachweis Bank oder Versicherung (mit dem Angebot mittels Dritterklärung vorzulegen): Vorlage einer Bankbestätigung als Dritterklärung oder alternativ Vorlage eines Nachweises einer bestehenden Berufs-/Betriebshaftpflichtversicherung.
Die Kommunikation findet ausschließlich über den Projektbereich zu diesem Verfahren über das eingesetzte E-Vergabetool statt.
Bekanntmachungs-ID: CXUEYY6Y1525D0PG
Etwaige Verfahrensrügen nach § 160 Abs. 3 GWB sind ausdrücklich als solche zu kennzeichnen. Auf die Rügepflichten gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nrn. 1 bis 4 GWB wird ausdrücklich hingewiesen, insbesondere auf die Rechtsbehelfsfrist des § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB: Danach ist ein Antrag auf Nachprüfung unzulässig, soweit nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, mehr als 15 Kalendertage vergangen sind.
Etwaige Verfahrensrügen nach § 160 Abs. 3 GWB sind ausdrücklich als solche zu kennzeichnen. Auf die Rügepflichten gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nrn. 1 bis 4 GWB wird ausdrücklich hingewiesen, insbesondere auf die Rechtsbehelfsfrist des § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB: Danach ist ein Antrag auf Nachprüfung unzulässig, soweit nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, mehr als 15 Kalendertage vergangen sind.