Structural steelworks (Германия - Тендер #45263374) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: DB Fahrzeuginstandhaltung GmbH (Bukr 49) Номер конкурса: 45263374 Дата публикации: 22-08-2023 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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23 22 539 015 Dacharbeitsbühne (DAB) Inbetriebnahmegleis Cottbus, DB Fahrzeuginstandhaltung GmbH
Reference number: 23FEA67880Im Zuge des Projektes „Neues Werk Cottbus“ plant die DB Fahrzeuginstandhaltung GmbH den Neubau eines Instandhaltungswerkes für die schwere Instandhaltung von Elektrischen Triebzügen auf dem Gelände des bereits bestehenden Werks Cottbus.
Eingeordnet im Gesamtvorhaben „Neues Werk Cottbus“ wird sich das Bestandswerk zukünftig zwischen zwei neu zu erbauenden Instandhaltungshallen, inkl. ihrer erforderlichen Peripheriegebäuden, befinden. Im Süden und Südwesten wird Halle 1 und ein Lager errichtet und im Osten wird die bestehende Instandhaltungshalle durch das als Halle 2 bezeichnete Gebäude begrenzt.
Die vorliegende Technische Vergabeunterlage spezifiziert die Anforderungen für die Beschaffung einer durchgehenden Dacharbeitsbühne (DAB) für das Inbetriebsetzungsgleis (IBS-Gleis), von der Planung bis zur Endabnahme, im „Neuen Werk Cottbus“ im Jahr 2026.
Die ca. 441 m lange DAB soll in Halle 1, im dortigen Gebäudeteil (GT) 1 auf dem Gleis 120 errichtet werden. Sie ist vom Dachtragwerk abgehangen, beidseitig begehbar und erstreckt sich über beide Arbeitsstände, die sowohl getrennt als auch gemeinsam genutzt werden können. Abbildung 1 veranschaulicht die Gleisaufteilung in Halle.
Die erprobte Übergabe der zu beschaffenden Dacharbeitsbühnen an den Betrieb ist bis zum 28.10.2026 geplant.
1.3.1 Dacharbeitsbühne
Der Lieferumfang umfasst eine nicht höhenverstellbare, beidseitig begehbare Dacharbeitsbühne, in modularer Bauweise mit folgender Ausstattung:
▪ Modullänge ca. 7 m
▪ Gesamtlänge ca. 441 m, unterteilbar in zwei Arbeitsstände
▪ Höhe 3,85 m über Schienenoberkante
▪ segmentierte Ausschübe zur Spaltüberbrückung am Fahrzeug, Ausschub ca. 700 mm
▪ Frontabsturzsicherungen über die Gesamtlänge der DAB
▪ rückwärtiges Geländer mit Zugangstüren und Sicherheitszäunen
▪ Stirnabsturzsicherungen als Sicherung an Fahrzeugenden bei Arbeiten auf dem Dach
▪ Abhangkonstruktion vom Dachtragwerk inkl. erforderlicher Unterzüge
▪ Profilschienensystem und Montageelemente zum Verziehen der Leitungen für die TGA-Aus-stattung und Beleuchtungsanlage auf bzw. unter der DAB
▪ Unterkonstruktion zur Befestigung der Deckenstromschiene (Oberleitung)
▪ Trenntore auf der DAB zur Unterteilung und Absicherung der beiden Arbeitsstände gegen die Gefahren aus der Oberleitung
▪ Abschrankung Prüfkäfige (IBS-Zäune und Tore)
▪ Steuerungs- und Sicherheitstechnik
▪ Netzwerkanbindung zur Einbindung der Anlage in eine übergeordnete Werksteuerung
1.3.2 Zugangstreppen und Notabstiege Dacharbeitsbühne
Zum Lieferumfang gehören acht Zugangstreppen zur Dacharbeitsbühne, je Arbeitsstand 4 Stück. Die Zugangstreppen sind auf der südlichen Seite der DAB, der Hauptarbeitsseite, angeordnet. Gegenüberliegend zu den Zugangstreppen sind auf der nördlichen DAB-Seite, der Absturzsicherungsseite (Absi-Seite) in gleicher Zahl Notabstiege angeordnet. Ergänzt werden diese durch insgesamt vier weitere Notabstiege beidseitig an den Enden der DAB zur Sicherstellung der Fluchtweglängen.
1.3.3 Einstiegs-Gondeln unterhalb der Dacharbeitsbühne
Unterhalb der DAB-Ebene werden beidseitig jeweils acht verfahrbare Einstiegs-Gondeln aufgehängt. Diese sollen den Einstieg in das Fahrzeug von der -0,95 m-Ebene ermöglichen.
1.3.4 Energie- und Medienversorgung
Die komplette Energie- und Medienversorgung zum Betrieb der Dacharbeitsbühnen ist durch den Auftragnehmer ab bauseitiger Schnittstelle (siehe 1.4) zu liefern, zu installieren und in Betrieb zu nehmen. Etwaig erforderliche (Elektro-)Unterverteilungen sind ebenfalls im Lieferumfang enthalten. Darüber hinaus sind ggf. erforderliche Datenverteiler, wie z.B. Switche, durch den AN vorzusehen, zu liefern und zu installieren.
1.3.5 Durchlaufträger als Kranbahn
Zu den Lieferleistungen des Auftragnehmers gehören überdies die Planung, Herstellung, Lieferung und Montage der Kranbahn über die gesamte Hallenlänge inkl. der zugehörigen Ausschleusstellen.
1.3.6 IBS-Zaun und Tore
Ebenfalls zum Lieferumfang der Dacharbeitsbühne gehören die Zäune und Tore zur Abtrennung der Arbeitsstände im Prüfbetrieb (Prüfkäfig).
Die detaillierten maschinentechnischen Anforderungen sind den technischen Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Optional werden weitere Lieferleistungen zur Erweiterung der Dacharbeitsbühne, die Wartung der Anlage sowie ein Ersatz- und Verschleißteilepaket angefragt.
Anlage 1: Nachweis zur vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Bietereigenerklärung (gilt auch für Subunternehmer/Zulieferer ab einen Leistungsanteil von 20 %).
Anlage 2: Schriftliche Erklärung, dass sämtliche Teilhaber einer Bietergemeinschaft gesamtschuldnerisch hafte (Wenn nichtzutreffend, dann bitte so erklären). Eine Unterschrift kann auch durch eine fortgeschrittene elektronische Signatur ersetzt werden.
Anlage 3: Der Bewerber hat über seine Mitgliedschaft eine Bescheinigung der Berufsgenossenschaft vorzulegen. Bewerber ohne Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben eine Bescheinigung des für sie zuständigen Versicherungsträgers vorzulegen. (gilt auch für Subunternehmer/Zulieferer ab einen Leistungsanteil von 20 %).
Anlage 4: Erklärung hinsichtlich des Gesamtumsatzes des Unternehmens (größer 2.500.000,00 EUR/Jahr) der letzten 3 Jahre – Angaben in EUR/ Jahr; Sollte in einem Geschäftsjahr kein Umsatz erreicht worden sein, so ist für dieses Geschäftsjahr 0 EUR anzugeben (gilt auch für Subunternehmer/Zulieferer ab einen Leistungsanteil von 20 %).
Anlage 5: Erklärung durch die Bewerber, dass sie zu der besonderen Leistungsart, die Gegenstand dieser Vergabe ist, bereits Aufträge in dieser Größenordnung erbracht haben.
Anlage 6:
Schriftliche Erklärung über Referenzen der letzten 10 Jahre (mindestens drei Referenzanlagen mit einem Gesamtauftragsvolumen je Referenz > 800.000 EUR) zu der besonderen Leistungsart: Entwicklung, Fertigung, Montage, Lieferung, Inbetriebnahme, Probebetrieb und Endabnahme von Dacharbeitsbühnen.
Die Referenzen sind mit Angabe des Auftraggebers (Ansprechpartner mit Telefonnummer), Leistungskurzbeschreibung, eigener Leistungsanteil an der Referenz und Jahr der
Leistungserbringung anzugeben. Sollten für ein Geschäftsjahr keine Referenzen vorliegen, so ist für dieses Geschäftsjahr – keine Referenz vorhanden – anzugeben. Keine Referenzen in den letzten 5 Jahren bei der Deutschen Bahn AG, anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen oder der Schienenfahrzeugindustrie, Luftfahrt, Schiffsbau, Baumaschinenbau, Turbinenbau, führen zum Ausschluss vom weiteren Verfahren. Das gilt auch bei einem Einsatz von Subunternehmern ab einem Leistungsanteil von mindestens 20 %. Diese sind zu benennen.
Anlage 7:
Erklärung über eigene Patente zur Leistungsart und ob bei den vom Teilnehmer selbst genannten Referenzen zur Leistungsart Schutzrechte Dritter berührt werden.
Anlage 8:
Nachweise/Erklärungen zum Qualitätsmanagement, Bsp. DIN ISO 9001 ff. oder gleichwertig oder eine Erklärung/Nachweis, dass sich das interne Qualitätsmanagement an die DIN ISO 9001 ff. oder gleichwertig anlehnt.
Anlage 9:
Schweißeignungsnachweises DIN EN 1090 EXC3
Vorlage eines gültigen Schweißeignungsnachweises DIN EN 1090 EXC3. Sollte der Nachweis nicht erbracht werden, führt dies zum Ausschluss aus der Vergabe.
Anlage 10: Erklärung über die beabsichtigte Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen.
Der Auftragnehmer leistet Sicherheit für Vertragserfüllung in Höhe von 5 v. H. der Auftragssumme netto.
Der Auftragnehmer leistet Sicherheit für Mängelansprüche in Höhe von 3 v. H. der Summe der Abschlagszahlungen zum Zeitpunkt der Abnahme (vorläufige Abrechnungssumme) netto. Sobald die endgültige Abrechnungssumme feststeht, ist die Sicherheit bei Bedarf entsprechend anzupassen.
Darüber hinausgehende Regelungen sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Diese Vertragsbedingungen sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Wir weisen darauf hin, dass die VO (EU) 2022/576 zur Änderung der VO (EU) Nr. 833/2014 Anwendung findet und Unternehmen, die den Sanktionsmaßnahmen in Art. 5k der VO (EU) 2022/576 unterfallen, aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.
Bitte beachten sie die Bewerbungsbedingungen und die Ergänzung zu den Bewerbungsbedingungen bzgl. der Auswahl der Verhandlugnsmethode.
Wenn der Zuschlag bereits wirksam erteilt worden ist, kann dieser nicht mehr vor der Vergabekammer angegriffen werden (§ 168 Abs. 2 Satz 1 GWB). Der Zuschlag darf erst 10 Kalendertage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder per E-Mail bzw. 15 Kalendertage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post erteilt werden (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnis bzw. – soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind – bis zum Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis 3 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist ebenfalls unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB). Des Weiteren wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen.
Wenn der Zuschlag bereits wirksam erteilt worden ist, kann dieser nicht mehr vor der Vergabekammer angegriffen werden (§ 168 Abs. 2 Satz 1 GWB). Der Zuschlag darf erst 10 Kalendertage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder per E-Mail bzw. 15 Kalendertage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post erteilt werden (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnis bzw. – soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind – bis zum Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis 3 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist ebenfalls unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB). Des Weiteren wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen.