Maintenance and repair of computer peripherals (Германия - Тендер #45263294) | ||
| ||
| Для перевода текста тендера на нужный язык воспользуйтесь приложением: | ||
Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: BWI GmbH Номер конкурса: 45263294 Дата публикации: 22-08-2023 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
||
1459-CM-Druckstraßen
Reference number: 1459-CM-DruckstraßenDie BWI GmbH (im Folgenden: "BWI") erwägt folgende vier Rahmenverträge mit jeweils einem Vertragspartner über die Instandhaltungs- und Instandsetzungsleistungen von Ricoh Produktions-Drucker, Micorplex Hochleistungs-Endlosdruckers Microplex F140 und Drucker-Zubehör der Typen Ricoh Modell 8320 und Modell 7200 SL von Böwe sowie Tecnau Drucker-Zubehör der Typen Ricoh Modell 8320 und Modell 7200 SL im Rahmen eines Offenen Verfahrens nach § 15 VgV zu vergeben:
Los 1: Instandhaltung und Instandsetzung des Produktions-Druckers des Typens Ricoh Modell 8320 und Modell 7200 SL,
Los 2: Instandhaltung und Instandsetzung Ricoh Modell V20000,
Los 3: Instandhaltung und Instandsetzung Microplex F140 LED Endlosdrucker und
Los 4: Instandhaltung und Instandsetzung Abroller Tecnau U550, Senktisch Böwe 5519, Abroller Tecnau U10 Wartungs- und Entstörungsleistung on Call.
Die Rahmenverträge werden jeweils mit einer Laufzeit von maximal 4 Jahren (2 Jahre Grundlaufzeit, mit 2-maliger Verlängerungsoption um jeweils 1 Jahr) abgeschlossen.
Los 1: Instandhaltung und Instandsetzung Drucker Ricoh 8320 und Pro C 7200 SL
Lot No: 1Rahmenvertrag über die Erbringung von Instandhaltungs- und Instandsetzungsleistungen für Produktionsdrucker des Herstellers RICOH, über Verkauf und Lieferung von Verbrauchsmaterialien sowie über die Erbringung von hardware- und softwarenahen Leistungen.
Der Rahmenvertrag tritt mit Zuschlagserteilung in Kraft. Der Rahmenvertrag wird für eine feste Laufzeit von zwei (2) Jahren abgeschlossen (nachfolgend "Grundlaufzeit" genannt). Der Auftraggeber ist berechtigt, den Rahmenvertrag bis zum dritten Monat vor dem Ende seiner jeweiligen Laufzeit durch einseitige Erklärung zweimalig schriftlich um jeweils zwölf (12) Monate zu verlängern (nachfolgend "Optionszeitraum" genannt). Die maximale Gesamtlaufzeit des Rahmenvertrages setzt sich zusammen aus der Grundlaufzeit und dem Optionszeitraum.
Los 2: Instandhaltung und Instandsetzung Ricoh Modell V20000
Lot No: 2Rahmenvertrag über die Erbringung von Instandhaltungs- und Instandsetzungsleistungen für Rollen-Produktionsdrucker des Herstellers RICOH, über Verkauf und Lieferung von Verbrauchsmaterialien sowie über die Erbringung von hardware- und softwarenahen Leistungen.
Der Rahmenvertrag tritt mit Zuschlagserteilung in Kraft. Der Rahmenvertrag wird für eine feste Laufzeit von zwei (2) Jahren abgeschlossen (nachfolgend "Grundlaufzeit" genannt). Der Auftraggeber ist berechtigt, den Rahmenvertrag bis zum dritten Monat vor dem Ende seiner jeweiligen Laufzeit durch einseitige Erklärung zweimalig schriftlich um jeweils zwölf (12) Monate zu verlängern (nachfolgend "Optionszeitraum" genannt). Die maximale Gesamtlaufzeit des Rahmenvertrages setzt sich zusammen aus der Grundlaufzeit und dem Optionszeitraum.
Los 3: Instandhaltung und Instandsetzung Microplex F140 LED Endlosdrucker
Lot No: 3Rahmenvertrag über die Erbringung von Instandhaltungs- und Instandsetzungsleistungen für Microplex F140 LED Endlosdrucker, über Verkauf und Lieferung von Verbrauchsmaterialien sowie über die Erbringung von hardware- und softwarenahen Leistungen.
Der Rahmenvertrag tritt mit Zuschlagserteilung in Kraft. Der Rahmenvertrag wird für eine feste Laufzeit von zwei (2) Jahren abgeschlossen (nachfolgend "Grundlaufzeit" genannt). Der Auftraggeber ist berechtigt, den Rahmenvertrag bis zum dritten Monat vor dem Ende seiner jeweiligen Laufzeit durch einseitige Erklärung zweimalig schriftlich um jeweils zwölf (12) Monate zu verlängern (nachfolgend "Optionszeitraum" genannt). Die maximale Gesamtlaufzeit des Rahmenvertrages setzt sich zusammen aus der Grundlaufzeit und dem Optionszeitraum.
Los 4: Instandhaltung und Instandsetzung Drucker-Zubehör
Lot No: 4Rahmenvertrag über die Erbringung von Instandhaltungs- und Instandsetzungsleistungen für Hardwareprodukte der Herstreller Tecnau und Böwe.
Der Rahmenvertrag tritt mit Zuschlagserteilung in Kraft. Der Rahmenvertrag wird für eine feste Laufzeit von zwei (2) Jahren abgeschlossen (nachfolgend "Grundlaufzeit" genannt). Der Auftraggeber ist berechtigt, den Rahmenvertrag bis zum dritten Monat vor dem Ende seiner jeweiligen Laufzeit durch einseitige Erklärung zweimalig schriftlich um jeweils zwölf (12) Monate zu verlängern (nachfolgend "Optionszeitraum" genannt). Die maximale Gesamtlaufzeit des Rahmenvertrages setzt sich zusammen aus der Grundlaufzeit und dem Optionszeitraum.
Direktlink auf Dokument mit Eignungskriterien: (URL) https://vergabeplattform.bwi.de/NetServer/SelectionCriteria/54321-Tender-188fb238ba3-d666c90454b059c
Direktlink auf Dokument mit Eignungskriterien: (URL) https://vergabeplattform.bwi.de/NetServer/SelectionCriteria/54321-Tender-188fb238ba3-d666c90454b059c
Direktlink auf Dokument mit Eignungskriterien: (URL) https://vergabeplattform.bwi.de/NetServer/SelectionCriteria/54321-Tender-188fb238ba3-d666c90454b059c
entfällt
entfällt
Es wird auf § 160 GWB mit folgendem Wortlaut verwiesen:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Es wird auf § 160 GWB mit folgendem Wortlaut verwiesen:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.