Archaeological services (оригинал извещения) (Германия - Тендер #45262468) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: Gemeinde Riegel am Kaiserstuhl Номер конкурса: 45262468 Дата публикации: 22-08-2023 Сумма контракта: 17 708 533 (Российский рубль) Цена оригинальная: 300 000 (Евро) Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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Baugebiet Breite III: Archäologische Grabungen
Referenznummer der Bekanntmachung: n.def.Nach dem Abschluss der Sondierungsgrabungen Anfang des Jahres 2023 müssen nun Rettungsgrabungen in den Erweiterungsflächen von Breite III stattfinden (zusammen 9.000 m²). Das Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart rechnet mit umfangreichen archäologischen Befunden und Funden, die als Kulturdenkmale gemäß § 2 DSchG gelten und der Erhaltungspflicht nach § 6 DSchG unterfallen. Die geplanten Baumaßnahmen in Breite III werden zur unwiederbringlichen Zerstörung geschützter Denkmalsubstanz führen. Um dem öffentlichen Erhaltungsinteresse zu genügen und die Bauvorhaben dennoch zu ermöglichen, bedarf es daher zum Erhalt des Dokumentwerts der zu erwartenden Befunde und Funde für künftige Generationen vor Beginn der Baumaßnahmen einer archäologischen Rettungsgrabung nach dem Veranlasserprinzip, d.h. auf Veranlasserkosten, mit der die Befunde und Funde fachgerecht dokumentiert und geborgen werden.
in den Vergabeunterlagen aufgeführt
Für eine ausführliche Leistungsbeschreibung siehe Anlage Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis für die archäologische Grabung in Riegel am Kaiserstuhl (EM) "Breite III - Erweiterungen"
Die archäologische Maßnahme ist von einem Wissenschaftler oder einer Wissenschaftlerin (min. Master oder Magister) zu leiten, der/die Erfahrung in der Durchführung von archäologischen Ausgrabungen provinzialrömischer Siedlungs- und Grabbefunde sowie vorgeschichtlicher Siedlungs- und Grabbefunde in Süddeutschland oder Gebieten mit vergleichbaren Bodenbeschaffenheiten nachweisen kann. Es sind entsprechende Qualifikationsnachweise beizufügen.
Zum Nachweis der Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung werden folgende Angaben verlangt:
- Eintragung Berufsregister
- Mitgliedschaft Berufsständische Organisation
Bewerber, die aus Rechtsgründen nicht über vorgenannte Unterlagen bzw. Erklärungen verfügen (z.B. mangels Eintragungspflicht oder Mitgliedschaft), haben vergleichbare Nachweise zur Befähigung und Erlaubnis der Berufsausübung vorzulegen. Soweit eine Eintragungspflicht nicht besteht, ist dies anzugeben. Bewerber, die ihren Sitz nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, haben vergleichbare Nachweise zu erbringen. Die Nachweise sind als amtliche Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. Bewerbergemeinschaften haben die Nachweise für jedes Mitglied der Bewerbergemeinschaft zu erbringen.
Es werden keine Angaben zur wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit abgefragt.
Von einem ausreichenden Versicherungsschutz zur vertragsgemäßen Ausführung wird ausgegangen.
Möglicherweise geforderte Mindeststandards:Anzahl der Mitarbeitenden:
Eigenerklärung mit Angaben zur aktuellen Mitarbeitendenzahl (ohne Praktikanten, Azubi, fachfremde Mitarbeiter) (Jahr 2023). Zudem ist die Entwicklung der Mitarbeitendenzahl in den letzten 5 Jahren darzustellen.
Bei Bewerbergemeinschaften ist die Erklärung für jeden Bewerber gesondert vorzulegen. Zusätzlich sind die Angaben zur Mitarbeitendenzahl zusammengefügt darzustellen.
Qualifikation der Mitarbeitenden:
Eigenerklärung zu Angaben zum verantwortlichen Projektbearbeiter sowie dem Grabungsteam in den entsprechenden Vergütungsgruppen mit den Angaben zur Person, Ausbildungsabschluss und Berufserfahrung als Archäolog_in (oder vergleichbar).
Für den verantwortlichen Projektbearbeiter sind Nachweise zur Berufsqualifikation (z.B. Master-Urkunde etc.) vorzulegen.
Grabungsausstattung:
Eigenerklärung zur branchenüblichen Grabungsausstattung.
Möglicherweise geforderte Mindeststandards:Alle auszuführenden archäologischen Arbeiten müssen, soweit nicht ausdrücklich in den Nebenbestimmungen der Grabungsgenehmigung nach § 21 DSchG BW anders geregelt, gemäß den Richtlinien für Grabungsfirmen und Investoren zur Durchführung archäologischer Ausgrabungen und Prospektionen in Baden-Württemberg durchgeführt werden. Ergänzend gelten die Prospektions- und Grabungsrichtlinien für drittfinanzierte Maßnahmen des Verbands der Landesarchäologen (VLA).
Es wird auf §§ 155 ff. GWB und insbesondere auf das grundsätzliche Erfordernis einer vorherigen Rüge hingewiesen.
Der Auftraggeber weist ferner ausdrücklich darauf hin, dass im Fall der Nichtabhilfe einer von einem Bieter erhobenen Rüge ein entsprechender bei der Vergabekammer eingereichter Nachprüfungsantrag unzulässig ist, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB).
§ 160 Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Satz 1: Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Satz 2: Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Satz 1: Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 2: Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. 3§ 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Auf das Hinweisblatt der Vergabekammer Baden-Württemberg, abrufbar unter
https://rp.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/RP-Internet/Karlsruhe/Abteilung_1/Referat_15/_DocumentLibraries/Documents/15_vk_merkblatt.pdf
wird hingewiesen.
Es wird auf §§ 155 ff. GWB und insbesondere auf das grundsätzliche Erfordernis einer vorherigen Rüge hingewiesen.
Der Auftraggeber weist ferner ausdrücklich darauf hin, dass im Fall der Nichtabhilfe einer von einem Bieter erhobenen Rüge ein entsprechender bei der Vergabekammer eingereichter Nachprüfungsantrag unzulässig ist, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB).
§ 160 Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Satz 1: Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Satz 2: Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Satz 1: Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 2: Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. 3§ 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Auf das Hinweisblatt der Vergabekammer Baden-Württemberg, abrufbar unter
https://rp.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/RP-Internet/Karlsruhe/Abteilung_1/Referat_15/_DocumentLibraries/Documents/15_vk_merkblatt.pdf
wird hingewiesen.