Medical equipments, pharmaceuticals and personal care products (оригинал извещения) (Германия - Тендер #44011390) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr Номер конкурса: 44011390 Дата публикации: 24-07-2023 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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Infusionssystem, Knochen- (FAST1™ intraossäres Infusionssystem)
Referenznummer der Bekanntmachung: 6002512587-BAAINBw E2.4TInfusionssystem, Knochen- (FAST1™ intraossäres Infusionssystem)
gemäß Leistungsbeschreibung, Verion 01, vom 11.07.2023
LOS 1 - Infusionssystem, Knochen- (FAST1™ intraossäres Infusionssystem)
Los-Nr.: 1Siehe Verzeichnis der Empfängeranschriften
Lieferung von 20.000 EA Infusionssystem, Knochen- (FAST1™ intraossäres Infusionssystem) gemäß Leistungsbeschreibung, Verion 01, vom 11.07.2023
LOS 2 - Infusionssystem, Knochen- (FAST1™ intraossäres Infusionssystem)
Los-Nr.: 2Siehe Verzeichnis der Empfängeranschriften
Lieferung von 20.000 EA Infusionssystem, Knochen- (FAST1™ intraossäres Infusionssystem) gemäß Leistungsbeschreibung, Verion 01, vom 11.07.2023
LOS 3 - Infusionssystem, Knochen- (FAST1™ intraossäres Infusionssystem)
Los-Nr.: 3Siehe Verzeichnis der Empfängeranschriften
Lieferung von 20.000 EA Infusionssystem, Knochen- (FAST1™ intraossäres Infusionssystem) gemäß Leistungsbeschreibung, Verion 01, vom 11.07.2023
LOS 4 - Infusionssystem, Knochen- (FAST1™ intraossäres Infusionssystem)
Los-Nr.: 4Siehe Verzeichnis der Empfängeranschriften
Lieferung von 20.000 Infusionssystem, Knochen- (FAST1™ intraossäres Infusionssystem) gemäß Leistungsbeschreibung, Verion 01, vom 11.07.2023
entfällt
entfällt
§ 160 GWB Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht
https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html
§ 135 Unwirksamkeit
https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__135.html
§ 160 GWB Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht
https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html
§ 135 Unwirksamkeit
https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__135.html