Carpentry installation work (Германия - Тендер #44011338) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: Gemeinde Gräfelfing Номер конкурса: 44011338 Дата публикации: 24-07-2023 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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Tischlerarbeiten-Holzverkleidung
Herstellung und Montage von Wand- und Deckenverkleidungen aus Holz mit Schallschutzanforderungen
Herstellung und Montage von Wand- und Deckenverkleidungen aus Holz mit Schallschutzanforderungen
Gemäß Formblatt 124 (liegt den Ausschreibungsunterlagen bei)
Registereintragungen (Gewerbeanmeldung, Handelsregisterauszug und Eintragungen in der Handwerkerrolle (Handwerkskarte) bzw. bei der Industrie- und Handelskammer)
Angabe, dass nachweislich keine schwere Verfehlung begangen wurde, die die Zuverlässigkeit als Bewerber oder Bieter in Frage stellt
Angaben zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung
Angabe zur Mitgliedschaft bei der Berufsgenossenschaft
Gemäß Formblatt 124 (liegt den Ausschreibungsunterlagen bei)
Umsatz des Unternehmens in den letzten drei abgeschlossenen Geschäfts-jahren, soweit er Bauleistungen und andere Leistungen betrifft, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind unter Einschluss des Anteils bei gemeinsam mit anderen Unternehmen ausgeführten Leistungen
Angabe zu Insolvenzverfahren und Liquidation
Gemäß Formblatt 124 (liegt den Ausschreibungsunterlagen bei)
Angaben zu Arbeitskräften
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers,
einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB).
Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, soweit der Antrag erst nach Zuschlagserteilung zugestellt wird
(§ 168 Abs. 2 Satz 1 GWB).
Die Zuschlagserteilung ist möglich 10 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder
auf elektronischem Weg bzw. 15 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post (§ 134 Abs. 2 GWB).
Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße innerhalb
von 10 Kalendertagen nach Kenntnis bzw. - soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen
erkennbar sind- bis zum Ablauf der Teilnahme bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB).
Des Weiteren wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen.
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers,
einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB).
Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, soweit der Antrag erst nach Zuschlagserteilung zugestellt wird
(§ 168 Abs. 2 Satz 1 GWB).
Die Zuschlagserteilung ist möglich 10 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder
auf elektronischem Weg bzw. 15 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post (§ 134 Abs. 2 GWB).
Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße innerhalb
von 10 Kalendertagen nach Kenntnis bzw. - soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen
erkennbar sind- bis zum Ablauf der Teilnahme bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB).
Des Weiteren wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen.